Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landesbediensteten bei Ausführung von Bauarbeiten (Oö. Landes-Bauarbeiterschutzverordnung - Oö. LBauV)
LGBL_OB_20030131_9Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landesbediensteten bei Ausführung von Bauarbeiten (Oö. Landes-Bauarbeiterschutzverordnung - Oö. LBauV)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2003 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 9
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landesbediensteten bei Ausführung von Bauarbeiten
(Oö. Landes-Bauarbeiterschutzverordnung - Oö. LBauV)
Auf Grund des § 27 Z. 2, § 29 und § 40 Z. 1, 3, 4 und 5 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998 (Oö. LBSG), LGBl. Nr. 13, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird verordnet:
§ 1
Anwendbarkeit der Bauarbeiterschutzverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei
Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2002, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 Z. 2, § 29, § 40 Z. 1, 3, 4 und 5 Oö. LBSG 1998.
§ 2
Abweichungen und Ausnahmen
(1) Anstelle der Arbeitnehmer, Dienstnehmer und Betriebsangehörigen treten die Landesbediensteten, anstelle des Arbeitgebers tritt der Dienstgeber, anstelle Bewilligungen, Anordnungen und Vorschreibungen der Behörde treten Anordnungen des Dienstgebers.
(2) Folgende Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung sind nicht anzuwenden: § 2 Abs. 3, § 3, § 19 Abs. 1, § 31 Abs. 7, § 41, § 94 Abs. 2, § 108, § 154 Abs. 6, § 156 Abs. 2, § 161, § 163 und § 164.
(3) Jene Landesbediensteten, die den Nachweis über entsprechende Fachkenntnisse nach den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften erbracht haben, erfüllen die im § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 3 und 5, § 14 Abs. 2 und 3, § 151 Abs. 1 und 2 und § 152 Bauarbeiterschutzverordnung vorausgesetzten Qualifikationen.
(4) Die §§ 34 bis 37 Bauarbeiterschutzverordnung gelten nicht für Baustellen, auf denen höchstens 15 Landesbedienstete längstens 10 Tage hindurch beschäftigt werden, sofern die Amtsgebäude der jeweiligen Dienststellen oder sonstige Arbeitsstätten, die den betreffenden Landesbediensteten zur Verfügung stehen, den in den §§ 34 bis 37 Bauarbeiterschutzverordnung vorgesehenen An-forderungen entsprechen.
(5) § 151 Abs. 1 und 2 Bauarbeiterschutzverordnung gelten mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Abnahmeprüfungen auch von Amtssachverständigen durchgeführt werden dürfen.
(6) § 94 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Wortfolge "muss dem Arbeitsinspektorat ein von einer fachkundigen Person erstelltes geotechnisches Gutachten über das zu durchörtende Gebirge und die daraus und aufgrund der Vortriebsart notwendigen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgelegt werden" die Wortfolge "muss von einer fachkundigen Person ein geotechnisches Gutachten über das zu durchörtende Gebirge und die daraus und auf Grund der Vortriebsart notwendigen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen erstellt werden" tritt.
(7) § 96 Abs. 6 Bauarbeiterschutzverordnung gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Wortfolge "das zuständige Arbeitsinspektorat" die Wortfolge "die zuständige Sicherheitsfachkraft sowie die zuständige Dienststellenleiterin oder der zuständige Dienststellenleiter" tritt.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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