Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Oö. Lastenverordnung – Oö. LastV)
LGBL_OB_20030131_8Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Oö. Lastenverordnung – Oö. LastV)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2003 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 8
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften über die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten
bei der Arbeit
(Oö. Lastenverordnung – Oö. LastV)
Auf Grund des § 40 Z. 2 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998 (Oö. LBSG), LGBl. Nr. 13, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die auf Grund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Landesbediensteten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. Dazu zählt jedenfalls, wenn folgende bei der manuellen Handhabung wirksame Lasten überschritten werden: für Männer 40 kg, für Frauen 25 kg, für männliche Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr 20 kg, sonst
25 kg und für weibliche Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr 10 kg, sonst 15 kg.
(2) Manuelle Handhabung im Sinn dieser Verordnung ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch einen oder mehrere Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.
§ 2
Besondere Maßnahmen bei manueller Lastenhandhabung
(1) Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten durch die Bediensteten, die eine Gefährdung im Sinn des § 1 Abs. 1 mit sich bringen, zu vermeiden, wenn dies jedoch nicht möglich ist, gering zu halten.
(2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, ist die Gesundheits-gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, anhand
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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