Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20030131_5Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/2003 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 5
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 3,445 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südwesten abzweigende, hierauf in einem leichten Bogen nach Westen verlaufende und bei km 3,834 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Pyrawanger Straße (Landesstraße Nr. 1158 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Esternberg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die zwischen km 3,445 (alt) und km 3,690 (alt) und zwischen km 3,795 (alt) und km 3,855 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Pyrawanger Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Pyrawanger Straße von km 3,690 (alt) bis km 3,795 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Esternberg über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Pyrawanger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000
zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim
Gemeindeamt Esternberg aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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