Datum der Kundmachung
31.01.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/2003 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 11. Dezember 1997 in der Fassung vom 5. Februar 1998 bzw. 4. März 1999, betreffend die Festsetzung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und des Gemeindevorstandes, sowie über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Vizebürgermeister und Fraktionsobmänner und einer Reisekostenpauschale für den Bürgermeister und Vizebürgermeister aufgehoben werden
Text
Nr. 3
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 11. Dezember 1997 in der Fassung vom 5. Februar 1998 bzw. 4. März 1999, betreffend die Festsetzung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und des Gemeindevorstandes, sowie über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Vizebürgermeister und Fraktionsobmänner und einer Reisekostenpauschale für den Bürgermeister und Vizebürgermeister aufgehoben werden
Auf Grund des § 101 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung der 2. Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 2002, LGBl. Nr. 82, wird verordnet:
§ 1
(1) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 11. Dezember 1997, betreffend die Festsetzung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und des Gemeindevorstandes sowie über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Vizebürgermeister und Fraktionsobmänner und einer Reisekostenpauschale für den Bürgermeister und Vizebürgermeister werden als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 4. März 1999,
betreffend die Festsetzung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, seiner
Ausschüsse, des Gemeindevorstandes, sowie über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Vizebürgermeister und die Fraktionsobmänner und einer Reisekostenpauschale für den Bürgermeister und Vizebürgermeister, mit der die Verordnung des Gemeinderates vom 11. Dezember 1997, in der Fassung vom 5. Februar 1998 abgeändert wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat