Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Haltungsanforderungen von Wild in Wildgehegen, landwirtschaftlichen Nutztieren und anderen Nutztieren sowie die Überprüfung bestimmter landwirtschaftlicher Tierhaltungen (Oö. Nutztierhaltungsverordnung 2002)
LGBL_OB_20021231_151Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Haltungsanforderungen von Wild in Wildgehegen, landwirtschaftlichen Nutztieren und anderen Nutztieren sowie die Überprüfung bestimmter landwirtschaftlicher Tierhaltungen (Oö. Nutztierhaltungsverordnung 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 151/2002 147. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 151
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Haltungsanforderungen von Wild in Wildgehegen, landwirtschaftlichen Nutztieren und anderen Nutztieren sowie die Überprüfung bestimmter landwirtschaftlicher Tierhaltungen
(Oö. Nutztierhaltungsverordnung 2002)
Auf Grund des § 10 Abs. 5 und des § 11 Abs. 3 und 10 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 118, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2002, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeine Haltungsanforderungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Bewegungsmöglichkeit
§ 3Personal, Betreuung und Kontrolle
§ 4Gebäude und Unterkünfte
§ 5Anlagen und Geräte
§ 6Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe
Besondere Haltungsanforderungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 7Begriffsbestimmungen
Rinder- und Schweinehaltung
§ 8Bewegungsmöglichkeit
§ 9Sozialkontakte
§ 10Bodenbeschaffenheit
§ 11Lüftung
§ 12Licht
§ 13Lärm
§ 14Betreuungsintensität
Geflügelhaltung
§ 15Bewegungsmöglichkeit
§ 16Boden- und Käfigbeschaffenheit
§ 17Lüftung
§ 18Licht
§ 19Lärm
§ 20Betreuungsintensität
Übergangs- und Anpassungsbestimmungen
§ 21Übergangsbestimmungen für bauliche
Anpassungen in der Rinder- und Schweine-
haltung
§ 22Übergangsbestimmungen für die Geflügel-
haltung
Überprüfungen
§ 23Überprüfung bestimmter landwirtschaftlicher
Tierhaltungen
Schlussbestimmungen
§ 24In-Kraft-Treten
Allgemeine Haltungsanforderungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für
1.Wild in Wildgehegen,
landwirtschaftliche Nutztiere und
andere Nutztiere,
im Folgenden Tiere genannt.
(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für
wirbellose Tiere, Fische, Reptilien und Amphibien,
wildlebende Tiere sowie
Tiere, die zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen,
kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten bestimmt sind.
§ 2
Bewegungsmöglichkeit
(1) Die der praktischen Erfahrung und den wissenschaftlichen Erkenntnissen nach artgerechte Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden.
(2) Ist ein Tier ständig oder regelmäßig angebunden oder angekettet, oder befindet es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen, muss es über soviel Platz verfügen, der nach praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
§ 3
Personal, Betreuung und Kontrolle
(1) Für die Tierpflege muss genügend Personal, das über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügt, zur Verfügung stehen.
(2) Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlergehen der Tiere von regelmäßiger menschlicher Versorgung abhängig ist, müssen mindestens einmal am Tag inspiziert werden. In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu inspizieren, dass jegliches Leiden möglichst vermieden wird.
(3) Es muss eine geeignete, fest installierte oder bewegliche Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können.
(4) Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden. Spricht ein solches Tier auf diese Maßnahme nicht an, ist so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls sind die kranken oder verletzten Tiere gesondert in angemessenen Unterkünften mit trockener, weicher Einstreu unterzubringen.
§ 4
Gebäude und Unterkünfte
(1) Das für den Bau von Unterkünften, insbesondere von Buchten und Einrichtungen verwendete Material, mit dem Tiere in Berührung kommen können, muss für diese Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen.
(2) Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden werden, sind so zu konstruieren und zu warten, dass diese Tiere keine Verletzungen durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden.
(3) Tiere, die in Gebäuden untergebracht sind, dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch ohne angemessene Unterbrechung in künstlicher Beleuchtung gehalten werden. Reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, um die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse dieser Tiere zu decken, muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden.
(4) Tiere, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, sind, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und Gefahren für ihre Gesundheit zu schützen.
§ 5
Anlagen und Geräte
(1) Alle automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Tiere zu schützen.
(2) Der Luftwechsel, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.
(3) In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein.
(4) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten im Ausmaß von 60 m³/Stunde (Winter) und 250 m³/Stunde (Sommer) und Großvieheinheit gewährleistet sein.
(5) Hängt die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere von einer Lüftungsanlage ab, ist ein geeignetes Ersatzsystem vorzusehen, das bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftwechsel gewährleistet. Es ist ein Alarmsystem vorzusehen, das regelmäßig zu überprüfen ist und den Ausfall der Lüftungsanlage meldet.
(6) Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 m² pro Großvieheinheit vorzusehen.
§ 6
Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe
(1) Die Tiere müssen eine gesunde, altersgemäße und artgerechte Nahrung erhalten, die ihnen in so ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen ist, dass sie gesund bleiben und ihren Nährstoffbedarf decken können. Sie müssen in zeitlichen Abständen, die ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechen, Zugang zur Nahrung haben.
(2) Allen Tieren muss Tränkwasser in ausreichender Menge und angemessener Qualität zur Verfügung stehen. Andernfalls müssen die Tiere in der Lage sein, ihren Flüssigkeitsbedarf auf sonstigem Weg zu decken.
(3) Die Art des Fütterns und Tränkens darf den Tieren keine unnötigen Leiden oder Schäden verursachen. Das Futter oder die Flüssigkeitsration darf keine Stoffe enthalten, die ihnen unnötige Leiden oder Schäden zufügen können.
(4) Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut, angebracht und gewartet werden, dass eine Verunreinigung des Tierfutters und des Wassers sowie etwaige nachteilige Auswirkungen auf Grund von Rivalitäten zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
Besondere Haltungsanforderungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 7
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
Rinder- und Schweinehaltung
§ 8
Bewegungsmöglichkeit
(1) Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, dass alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können.
(2) Für die Kälberhaltung gelten folgende Sonderbestimmungen:
(3) Für die sonstige Rinderhaltung gelten folgende Sonderbestimmungen:
(4) Bezüglich Gruppenhaltungen von Kälbern und Rindern gelten die in der Tabelle 1 angeführten Mindestmaße.
Tabelle 1:
TierartEinraumbuchtenMehrraumbuch-Lauf-, Mist- oder
Trog- oderBuchten mit Voll-
Bodenflächeten ohne Liege-Fressgangbreite
Fressplatzlängespaltenböden
je Tier (m²)boxen, Liege-für Mehrraum-je Tier (m);
je Tier (m²)
fläche je Tier (m²)buchten (m)(Hauptversorgung)
Kälber bis 150 kg1,71,01,40,42-
Kälber 150 bis
180 kg1,71,151,40,42-
Kälber, Jung- und
Mastvieh 180
bis 220 kg2,01,31,50,45-
Kälber, Jung- und
Mastvieh
220 bis 350 kg3,01,51,80,542,2
Jung- und Mast-
vieh
350 bis 600 kg5,02,52,00,702,5
Jung- und Mast-
vieh über 600 kg5,02,52,00,702,7
Milchkühe5,03,02,20,75-
Bei ganztägigem Futterangebot darf ein Tier-Fressplatzlängenverhältnis von 2,5 : 1 nicht unterschritten werden.
Boxenlaufställe für Milchkühe:
Liegeboxen Breite: 1,20 m
Länge: 2,20 m (gegenständige Boxen) bzw. 2,40 m
(wandständige Boxen)
Laufgangbreite: 2,20 m
Abkalbebucht oder Abkalbestand muss vorhanden sein
(5) Bei Verwendung von Einraum-Tretmistbuchten gelten abweichend von Tabelle 1 folgende Flächenmindestmaße:
Jung- und Mastvieh bis 350 kg:2,5 m²/Tier
Jung- und Mastvieh 350 bis 500 kg:2,8 m²/Tier
Jung- und Mastvieh über 500 kg:3,3 m²/Tier
Hinsichtlich der sonstigen Mindestmaße gilt Tabelle 1.
(6) Für die Schweinehaltung gelten folgende Sonderbestimmungen:
Bei Vorratsfütterung muss für jeweils vier Tiere und bei
Breiautomaten für jeweils acht Tiere ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Rohrbreiautomaten können als maximal vier Fressplätze angesehen werden.
Buchtensystem
Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer
bis 30 kg30-60 kg60-110 kgüber 110 kg
Buchten mit
separatem Kotplatz1:
Liegefläche2 pro Tier0,25 m20,40 m20,60 m20,80 m2
Gesamtfläche pro Tier0,40 m20,70 m21,00 m21,30 m2
Buchten mit Teilspaltenböden:
Gesamtfläche0,30 m20,60 m20,80 m21,10 m2
Buchten mit Vollspaltenböden:
(ÖNORM L 5290)
Gesamtfläche0,30 m20,55 m20,70 m21,10 m2
1 Eine Bucht mit separatem Kotplatz liegt vor, wenn die planbefestigte Liegefläche gegenüber der restlichen
Bodenfläche hoch- oder tiefgestellt oder durch eine Wand/Holzschwelle abgetrennt ist.
2 Die Liegefläche entspricht der befestigten Fläche. Bei Kistenhaltung ist ebenfalls die befestigte Fläche und
nicht die Kistenfläche heranzuziehen.
§ 9
Sozialkontakte
(1) Werden Schweine in Gruppen gehalten, sind Vorkehrungen zu treffen, um aggressives Verhalten, das über ein normales Maß hinausgeht, zu verhindern. Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe unverzüglich zu untersuchen und geeignete vorbeugende Maßnahmen zu treffen, wie z.B. die Versorgung der Tiere mit großen Mengen Strohs oder anderen Materialien, die sie untersuchen können. Schweine, die sich gegen andere ständig aggressiv verhalten oder gegen die sich ein solches Verhalten richtet, sind aus der Gruppe zu isolieren oder in angemessener Entfernung von ihr unterzubringen.
(2) Die Saugferkel müssen mindestens 28 Tage alt sein, wenn sie abgesetzt werden, es sei denn, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertiers oder der Saugferkel wäre andernfalls gefährdet. Die Ferkel dürfen jedoch bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die geleert, gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, bevor eine neue Gruppe aufgestallt wird. Diese Ställe müssen von den Ställen der Sauen getrennt sein, um die Übertragung von Krankheitserregern für die betreffenden Saugferkel möglichst gering zu halten.
(3) Absetzferkel sowie Mastschweine und Zuchtläufer sind in Gruppen zu halten, die so weit wie möglich unverändert bleiben sollen. Müssen einander fremde Schweine zusammengestellt werden, hat dies in einem möglichst frühen Alter, vorzugsweise vor oder bis zu einer Woche nach dem Absetzen zu geschehen. Den Schweinen ist ausreichend Möglichkeit zu geben, sich vor den anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuziehen.
(4) Schweineställe müssen so gebaut sein, dass die Tiere andere Schweine sehen können.
§ 10
Bodenbeschaffenheit
(1) Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein und dürfen keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen auf die Größe und das Gewicht der Tiere abgestimmt sein und einen festen, geraden und stabilen Boden bilden. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muss über die gesamte Liegefläche eine dicke Streuschichte vorhanden sein. Die Liegeflächen müssen ausreichend drainiert sein.
(2) Für die Rinderhaltung gelten folgende Sonderbestimmungen:
Diese Schlitzweiten gelten auch für Kunststoff- und Metallroste. Im Übrigen sind Spaltenböden gemäß der ÖNORM L 5290, betreffend Spaltenböden für die Tierhaltung - Maße, Lastannahme, Ausführung, Prüfung, ausgegeben am 1. Juni 1988 - im Folgenden nur mehr als "ÖNORM L 5290" bezeichnet - auszugestalten.
(3) Für die Schweinehaltung gelten folgende Sonderbestimmungen:
Tabelle 3:
SchlitzweiteAuftrittsbreite
Saugferkelmax. 11 mmmin. 50 mm
Absetzferkelmax. 14 mmmin. 50 mm
Mastschweine/Zuchtläufermax. 18 mmmin. 80 mm
gedeckte Jungsauenmax. 20 mmmin. 80 mm
Sauenmax. 20 mmmin. 80 mm
Diese Schlitzweiten gelten auch für Kunststoff- und Metallroste. Im Übrigen sind solche Böden gemäß der ÖNORM L 5290 auszugestalten.
(1) Bei Verwendung von künstlicher Beleuchtung muss die Lichtphase mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. Infrarot-Wärmelampen (sog. Ferkellampen) gelten nicht als Lichtquelle.
(2) Im Tierbereich ist grundsätzlich eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux zu erreichen. Schweine müssen mindestens acht Stunden pro Tag bei einer Lichtstärke von mindestens 40 Lux gehalten werden. Bei Neu- oder Umbauten müssen die Fensterflächen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen.
§ 13
Lärm
In Gebäuden, in denen Schweine gehalten werden, ist ein Schallpegel von 85 dB(A) oder mehr sowie dauerhafter oder plötzlicher Lärm zu vermeiden. Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB(A) liegt.
§ 14
Betreuungsintensität
(1) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen, mindestens jedoch einmal täglich, Kälber hingegen mindestens zweimal täglich mit geeignetem Futter gemäß § 6 Abs. 1 und mit Tränkwasser zu versorgen. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Tränkwasser zur Verfügung stehen. Alle mehr als zwei Wochen alten Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Die Futterbeschaffenheit und Wasserqualität müssen auch den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen.
(2) Die tägliche Futterration für Kälber muss genügend Eisen enthalten, sodass ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/Liter Blut gewährleistet ist. Kälberfutter für Kälber ab der zweiten Lebenswoche muss darüber hinaus eine Mindestmenge an fasrigem Raufutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g zu erhöhen ist. Sogleich nach der Geburt, jedenfalls innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, müssen
Kälber Rinderkolostralmilch erhalten.
(3) Um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu können, müssen alle trockengestellten trächtigen Sauen genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter erhalten.
(4) Wenn Tiere in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben sattfressen können bzw. nicht über eine automatische Fütterungsanlage vorsorgt werden, muss gewährleistet sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können. Sauen und Jungsauen in Gruppenhaltung sind nach einem System zu füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind.
(5) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet.
(6) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen, damit ein beschwerdefreier Sitz und die erforderliche Bewegungsfreiheit gewährleistet ist.
(7) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.
(8) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.
(9) Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich von ihrem Besitzer oder der für sie verantwortlichen Person inspiziert werden.
(10) Ausscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie möglich zu entfernen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Fliegen oder Nager anzulocken.
(11) Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen,
kauen, schlucken und bewegen können, wie z.B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.
(12) Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt und vor dem Einstallen in Abferkelbuchten sorgfältig gereinigt werden.
(13) In der Woche vor dem Abferkeln muss Sauen und Jungsauen in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebes nicht technisch unmöglich ist.
(14) In Gruppen zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind, die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, die krank oder verletzt sind, dürfen vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden. In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.
(15) Die Person, die Schweine hält und für die Betreuung der Tiere Personal einstellt und beschäftigt, hat diesem Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen über die Haltung von Schweinen nach dieser Verordnung auszufolgen.
Geflügelhaltung
§ 15
Bewegungsmöglichkeit
(1) Für Geflügel sind die in nachstehender Tabelle 1 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten:
Tabelle 1: Bodenfläche je Tier
LegehennenZuchttiereMasttiereKüken und Junghen-
(Elterntiere)nen von Legerassen
in Ställen mit Gitterbödenin Ställen mit Gitterböden oder
in Bodenhaltung:in Käftighaltung:
oder KäfigenKäfigenMasthühner 1 m2/30 kgbis 6 Wochen
alt:
(Käfighaltung):(Käfighaltung):Truthühner 1 m2/40 kg
1 m2/100 Tiere
bis 18 Wochen alt:
Legehennen 550 cm2/TierMastelterntiere:1 m2/35 Tiere
1440 cm2/Hahn
550 cm2/Hennein Bodenhaltung mitin Bodenhaltung:
Auslauf:bis 3 Wochen alt:
in ausgestalteten Käfigen:Legeelterntiere in Familien-
0,014 m2/Tier
mindestens 750 cm2/Tier,haltung:
davon 600 cm2 nutzbare550 cm2/TierStallfläche:bis 6
Wochen alt:
Fläche; MindestkäfighöheMasthühner 1 m2/25 kg0,05
m2/Tier
außerhalb der nutzbarenTruthühner 1 m2/25 kg
Fläche 20 cm;Enten 1 m2/25 kgbis 12 Wochen alt:
Gesamtkäfigfläche mindestensGänse 1 m2/15 kg0,07
m2/Tier
2000 cm2
Auslauffläche:bis 18 Wochen alt:
in Bodenhaltung in Ställen mitin Bodenhaltung in Ställen
mitMasthühner 2 m2/Tier0,10 m2/Tier bei
mehreren nutzbaren Ebenen:mehreren nutzbaren Ebenen:
Truthühner 10 m2/TierRassen bis 2 kg
1 m2 begehbare Fläche/9 TiereEnten 2 m2/Tier
1 m2 Stallbodenfläche/25 TiereGänse 10 m2/Tier
0,115 m2/Tier bei
1 m2 nutzbare Fläche/9 TiereRassen über 2 kg
Einstreufläche mindestens
250 cm2/Tier
in Bodenhaltung in Ställen mit
einer nutzbaren Ebene und
in Bodenhaltung in Ställen mitKotgrube und mind. ein Drittel
einer nutzbaren Ebene:eingestreuter Scharrraum:
1 m2 Stallfläche/7 Tiere1 m2/7 Tiere
LegehennenZuchttiereMasttiereKüken und Junghen-
(Elterntiere)nen von Legerassen
in Ställen mit Auslaufin Ställen mit Bodenhaltung
(Freilandhaltung):und Auslauf:
AuslaufflächeStall: 1 m2/7 Tiere
(Wechselweiden möglich):Auslauf: 10 m2/Tier
10 m2/Tier(Wechselweide möglich)
(2) Bei der Bemessung der Käfigbodenfläche bleiben hochgezogene Ränder zur Vermeidung von Futtermittelverlusten, durch die die verfügbare Fläche möglicherweise verringert wird, unberücksichtigt.
(3) Außenscharrräume können nur dann bei der Berechnung der Besatzdichte im Stall berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Fläche von einem Drittel der nutzbaren Fläche umfassen und während des Lichttages uneingeschränkt zugänglich sind.
§ 16
Boden- und Käfigbeschaffenheit
(1) Folgende Mindestanforderungen sind einzuhalten:
(2) Im Übrigen müssen die Stalleinrichtungen für Geflügel den Mindestanforderungen der nachstehenden Tabelle 2 entsprechen.
Tabelle 2: Stalleinrichtungen
Bodenhaltung mit einer oder
mehreren nutzbaren Ebenen
LegehennenMasttiereKücken vonLegehennen
Zuchttiere (Eltern-Legerassen bis
tiere)10 Wochen alt
Fütterung und Tränke:
Fressplatzlänge am Trog bei
manueller Fütterung16 cm/Tier3 cm/Tier
Fressplatzlänge am Trog oder Band 10 cm/Tier
bzw. bei mechanischer Fütterung10 cm/Tier3 cm/Tier3 cm/Tier
12 cm/Tier in aus-
gestalteten Käfigen
und bei schweren
Legerassen
Futterrinne am Rundautomaten4 cm/Tier2 cm/Tier2 cm/Tier
Tränkrinnenseite2,5 cm/Tier2,5 cm/Tier1 cm/Tier
durchgehend
Tränkrinne an der Rundtränke1,5 cm/Tier1,5 cm/Tier1 cm/Tier
Trinknippel oder Cuptränken1/10 Tiere, 1/15 Tiere, mindestens aber 2/Haltungseinheit
mindestens aber
2/Haltungseinheit
Sitzstangen:
Sitzstangenlänge gesamt20 cm/Tier15 cm/Tier (in
ausgestalteten
Käfigen)
horizontaler Sitzstangenabstandmindestens 30 cm
Sitzstangenabstand zur Wandmindestens 20 cm
Nester:
Einzelnester1/5 Tiere
Gruppennester1 m²/100 Tiere
§ 17
Lüftung
Zur Berechnung der Großvieheinheit zur Sicherstellung der Mindestluftraten in geschlossenen Ställen gemäß § 5 Abs. 4 und der Sommerluftraten gemäß § 5 Abs. 6 ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
Masthühner: 4,5
Junghennen und Legehennen: 3,0
§ 18
Licht
(1) Die Ställe sind so auszuleuchten, dass die Hennen
andere Hennen klar sehen können,
vom Personal klar zu sehen sind,
ihre Umgebung visuell erfassen können und
sich in dem ihnen gemäßen Rahmen bewegen können.
Im Fall einer Beleuchtung durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen so angeordnet sein, dass eine gleichmäßige Verteilung des Lichts in der Unterbringung gewährleistet ist.
(2) Bei Verwendung von künstlicher Beleuchtung müssen die Tiere täglich eine Mindestruhezeit von acht Stunden haben, während welcher die Lichtstärke so zu verringern ist, dass die Tiere tatsächlich ruhen können. Beim Zurückschalten des Lichts sollte eine ausreichende Dämmerperiode vorgesehen werden, damit die Hennen ungestört und ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen ihre Ruhestellung einnehmen können.
§ 19
Lärm
Der Schallpegel ist so gering wie möglich zu halten. Im Übrigen gilt
§ 13 sinngemäß.
§ 20
Betreuungsintensität
(1) Bei nicht gesund aussehendem Geflügel oder bei Verhaltensstörungen müssen die Ursachen ermittelt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden, d.h. die Tiere zu behandeln, zu isolieren oder zu schlachten oder auch die Haltungsbedingungen abzuändern.
(2) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten. Sämtliche Gebäudeteile, Stalleinrichtungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig und auf jeden Fall nach jeder kompletten Ausstallung und vor der nächsten Einstallung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise sauber gehalten werden. Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Tiere täglich zu entfernen.
(3) Mehr als drei Käfig-Etagen sind nur dann erlaubt, wenn durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen eine einwandfreie Inspektion und die Herausnahme der Tiere auf allen Etagen jederzeit sichergestellt ist.
(4) Bei Geflügelhaltung in ausgestalteten Käfigen müssen zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und Käfigräumung die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 90 cm breit sein. Der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und der untersten Käfigreihe muss mindestens 35 cm betragen.
Übergangs- und Anpassungsbestimmungen
§ 21
Übergangsbestimmungen für bauliche Anpassungen in der Rinder- und Schweinehaltung
(1) Sofern die Bestimmungen der §§ 8 bis 14 bauliche Änderungen erfordern, haben die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. Nr. 1/1997 bestehenden Anlagen und Ställe bis zum 1. März 2011 den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen, sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.
(2) Für die Rinderhaltung gelten im Sinn des § 21 Abs. 5 letzter Satz des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 folgende Übergangsbestimmungen:
(3) Für die Schweinehaltung gelten im Sinn des § 21 Abs. 5 letzter Satz des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 folgende Übergangsbestimmungen:
(1) Sofern die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 bauliche Anpassungen erfordern, haben zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. Nr. 1/1997 bestehende Anlagen und Ställe bis zum 1. März 2006 den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen, sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Haltung von Legehennen in Ställen mit Gitterböden oder Käfigen ist ab 1. Jänner 2012, der Bau oder die erste Inbetriebnahme von solchen Käfigen ab 1. Jänner 2003 untersagt.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehende Betriebe für Legehennen in Ställen mit Bodenhaltung auf einer oder mehreren nutzbaren Ebenen (mit Kotgrube und mindestens einem Drittel eingestreuter Scharrraum) oder in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf (Alternativsysteme) dürfen noch bis 31. Dezember 2006 nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, LGBl. Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 86/1998, geführt werden.
Überprüfungen
§ 23
Überprüfung bestimmter landwirtschaftlicher Tierhaltungen
(1) Die Behörde hat jährlich zur Erfassung eines statistisch repräsentativen Querschnitts mindestens 500 in Ober-österreich ansässige Tierhaltungsbetriebe, in denen Kälber, Schweine oder Legehennen gehalten werden, auf die Einhaltung der im § 10 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 und der in den Abschnitten 1 bis 3 des 2. Hauptstückes festgelegten Mindestanforderungen zu überprüfen.
(2) Jeweils zum Jahresende werden von der Landesregierung für das folgende Kalenderjahr aus den aktuellen Daten des beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung stehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS) nach dem Zufallsprinzip im Verhältnis zur erhobenen Gesamtzahl der Rinder-, Schweine- und Hühnerhaltungsbetriebe zumindest 500 solcher Betriebe ausgewählt, in denen mehr als fünf Kälber, mehr als fünf Schweine oder eine unbestimmte Anzahl von Legehennen gehalten werden. Bei der Erstellung dieser jährlichen Auswahlverzeichnisse ist darauf Bedacht zu nehmen, dass kein Betrieb innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren mehr als einmal von dieser Überprüfung erfasst wird.
(3) Die derart ausgewählten Tierhaltungsbetriebe werden den Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung von unangemeldeten Kontrollen bekanntgegeben.
(4) Die behördlichen Kontrollorgane haben über die durchgeführten Kontrollen jeweils schriftliche Aufzeichnungen zu führen, wobei Rechtsakte der EG, insbesondere die Entscheidung der Kommission 2000/50/EG vom 17. Dezember 1999 über Mindestanforderungen an die Kontrolle von Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, zu berücksichtigen sind. Diese sind nach Abschluss gesammelt der Landesregierung zu übermitteln.
Schlussbestimmungen
§ 24
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, LGBl. Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 86/1998, sofern § 22 Abs. 3 dem nicht entgegensteht, und die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Überprüfung bestimmter landwirtschaftlicher Tierhaltungen, LGBl. Nr. 3/1997, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
(3) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien und Entscheidungen umgesetzt:
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
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