Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2003)
LGBL_OB_20021231_149Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2003)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 149/2002 145. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 149
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2003)
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
§ 1
Höchsttarife
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 2 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen/Feuerstätten (Kehrobjekt) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und/oder Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen und/oder Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.
(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen und/oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt
werden.
(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, enthalten.
§ 2
Zuschläge
Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens
folgende Zuschläge verrechnet werden:
1.bei allein stehenden Kehrobjekten und Kehrobjektgruppen bis zu
5 Kehrobjekten,
die weiter als 500 m Wegstrecke vom
äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlossen
verbauter Ortschaften mit mindestens
40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zuschlag
zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,4 Euro
2.bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar
sind, pro angefangene Viertelstunde der
Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . 7,1 Euro
3.bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels
des Rauchfangkehrers auf Grund ihres
Standortes nicht in den betrieblichen Überprüfungsablauf
eingegliedert werden
können, pro angefangene Viertelstunde der
Fahrtzeit ab Betriebsstandort ein Zuschlag
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7,1 Euro
und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu
fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen
Kilometergeldes.
Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in
Rechnung gestellt werden.
§ 3
Zusätzliche Kosten
Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.
§ 4
Rechnungslegung
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
§ 5
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2002, LGBl. Nr. 154/2001, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2003 ereignet haben.
Für den Landeshauptmann:
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