Datum der Kundmachung
31.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 147/2002 143. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 147
Landesgesetz
über das Halten von Hunden
(Oö. Hundehaltegesetz 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1Allgemeines
§ 2Meldepflicht; Hunderegister
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 4 Sachkunde
§ 5 Verlässlichkeit
§ 6Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten
§ 7Feststellung der Auffälligkeit eines Hundes
§ 8Behördliche Anordnungen
§ 9Untersagung der Hundehaltung
HUNDEABGABE
§ 10Abgabenverpflichtung
§ 11Höhe der Abgabe
§ 12Entrichtung der Abgabe
VOLLZUG
§ 13Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 14Mitwirkung von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
§ 15Strafbestimmungen
§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Allgemeines
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist, das Halten von Hunden so zu regeln, dass Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde möglichst vermieden werden.
(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(4) Andere landesrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Oö. Tierschutzgesetz 1995 und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
§ 2
Meldepflicht; Hunderegister
(1) Eine Person, die einen über acht Wochen alten Hund hält, hat dies dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 ist anzuschließen:
(3) Der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes, der zum Zeitpunkt der Meldung über keinen
Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 verfügt, hat der Meldung den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 1 anzuschließen und den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 binnen eines Jahres ab Meldung des Hundes dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen.
(4) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) zu melden. Sofern es sich um einen auffälligen Hund handelt, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat) die Gemeinde des Hauptwohnsitzes eines neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin darüber zu informieren.
(5) Die Gemeinden haben Meldungen gemäß Abs. 1 und 4 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die in den Meldungen enthaltenen Daten in einem Register zu sammeln (Hunderegister).
§ 3
Allgemeine Anforderungen
(1) Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (§ 4 Abs. 1 oder 2) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen. Auffällige Hunde dürfen überdies nur von Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit (§ 5) gegeben ist.
(2) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
(3) Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen.
(4) Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.
§ 4
Sachkunde
(1) Abgesehen von den Fällen des Abs. 2 ist die Sachkunde für das Halten eines Hundes als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mindestens eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um einen Hund tierschutzgerecht halten und das allgemeine Gefährdungspotential eines Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können (allgemeine Sachkunde).
(2) Die Sachkunde für das Halten von auffälligen Hunden ist als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem Hund eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um diesen Hund tierschutzgerecht und weitgehend gefahrlos halten zu können (erweiterte Sachkunde).
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungsinhalte durch Verordnung bestimmte Ausbildungen festzulegen, bei deren Absolvierung die nötige Sachkunde gemäß Abs. 1 oder 2 angenommen werden kann.
§ 5
Verlässlichkeit
(1) Die Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie – unabhängig davon, ob er oder sie die nötige Sachkunde besitzt – nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:
(2) Eine gemäß Abs. 1 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinn des Abs. 1 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat oder wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe – außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(3) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat) darf nur im Einzelfall zur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 762/1996, einholen.
§ 6
Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten
(1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(2) Bei Bedarf, jedenfalls aber in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen und Kindergärten, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
(3) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(4) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,
(5) Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf das Mitführen von
(1) Werden dem Bürgermeister oder der Bürgermeis-terin (dem Magistrat) Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat er oder sie mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist.
(2) Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeis-terin (der Magistrat) in dem Bescheid, mit dem die Auffälligkeit eines Hundes festgestellt wird, den Hundehalter oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer angemessenen, längstens jedoch einjährigen Frist in geeigneter Form nachzuweisen, dass
(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat) hat mit Bescheid bestimmte Anordnungen für das Halten eines Hundes zu treffen, wenn ihm oder ihr bekannt wird, dass durch die Hundehaltung Personen über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Die Anordnungen dürfen nur soweit getroffen werden, als dies zur Beseitigung der unzumutbaren Belästigung nötig ist.
(2) Ist nicht auszuschließen, dass durch die Hundehaltung Menschen gefährdet werden können, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat) im Einzelfall mit Bescheid Maßnahmen anzuordnen, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen von Menschen oder Tieren durch einen Hund erforderlich ist. Der Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 längstens binnen eines Jahres ist jedenfalls dann eine erforderliche Maßnahme, wenn durch das gleichzeitige Halten mehrerer Hunde Menschen gefährdet werden können.
§ 9
Untersagung der Hundehaltung
(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat) hat dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen, wenn
(2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin, dem oder der die Haltung eines Hundes untersagt wurde, hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) gegenüber nachzuweisen, dass er oder sie nicht mehr Halter oder Halterin des Hundes ist.
(3) Bei Gefahr in Verzug oder bei ungenütztem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat) den Untersagungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Eigentum an dem Hund mit Bescheid zu entziehen. Der Hund ist auf Kosten und Gefahr des Hundehalters oder der Hundehalterin zu veräußern oder in einem behördlich bewilligten Tierheim unterzubringen. Ist dies nicht möglich, ist der Hund schmerzlos zu töten. Der Erlös aus der Veräußerung oder sonstigen Verwertung ist nach Abzug der für den Hund sonst von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgewendeten Kosten dem Hundehalter oder der Hundehalterin zuzuweisen.
(4) Über Bescheide gemäß Abs. 3 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat in zweiter Instanz.
HUNDEABGABE
§ 10
Abgabenverpflichtung
(1) Auf Grund des § 8 Abs. 5 und 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 werden die Gemeinden
verpflichtet, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.
(2) Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von
(1) Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr eingehoben und vom Gemeinderat festgesetzt.
(2) Das Höchstausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 20 Euro betragen. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, soweit sie nicht unter § 10 Abs. 2 fallen. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind.
§ 12
Entrichtung der Abgabe
(1) Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.
(2) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 und in der Folge
jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 10 Abs. 2) durch Anzeige an den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (den Magistrat) geltend zu machen.
(3) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht.
(4) Die Abgabenpflicht vermindert sich um jene Beträge, die auf Grund dieses Landesgesetzes im jeweiligen Haushaltsjahr
VOLLZUG
§ 13
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 14
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
§ 16
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 93/1996 und das Oö. Hundeabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 14/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 83/1984 außer Kraft.
(2) Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 können bereits nach Kundmachung dieses Landesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt werden.
(3) Verordnungen gemäß § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab 1. Juli 2003 als Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 weiter.
(4) Personen, die am 1. Juli 2003 dieses Landesgesetzes einen oder mehrere Hunde halten, haben bis 31. Dezember 2003 den Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 zu erbringen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch Halter dieses Hundes sind.
(5) Personen, die am 1. Juli 2003 mindestens einen auffälligen Hund halten, haben bis 1. Juli 2004 den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen oder nachzuweisen, dass sie nicht mehr Halter oder Halterin dieses Hundes oder dieser Hunde sind. Personen, die am 1. Juli 2003 Hunde halten, die bis dahin nicht auffällig waren, haben keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 zu erbringen.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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