Verordnung der Oö. Landesregierung über die Prüfung der Ärztinnen und Ärzte zur Erlangung der Definitivstellung im amtsärztlichen Dienst (Oö. Physikatsprüfungsverordnung)
LGBL_OB_20021231_145Verordnung der Oö. Landesregierung über die Prüfung der Ärztinnen und Ärzte zur Erlangung der Definitivstellung im amtsärztlichen Dienst (Oö. Physikatsprüfungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 145/2002 141. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 145
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Prüfung der Ärztinnen und Ärzte zur Erlangung der Definitivstellung im amtsärztlichen Dienst (Oö. Physikatsprüfungsverordnung)
Auf Grund des § 26 Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die nach der Oö. Landesbeamtenverordnung als besonderes Ernennungserfordernis für die Verwendung im amtsärztlichen Dienst vorgesehene Physikatsprüfung.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Physikatsprüfung sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie
(1) Die Physikatsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Bei der Physikatsprüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
(1) Über jeden Prüfungsteil ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat die Gegenstände und die Beurteilung des Prüfungsteils, das Protokoll über die mündliche Prüfung darüber hinaus auch das Gesamtergebnis der Physikatsprüfung zu enthalten.
(2) Die Physikatsprüfung ist bestanden, wenn alle Gegenstände positiv abgeschlossen wurden. Stellt die Prüferin oder der Prüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg insgesamt als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte "mit Auszeichnung" beizufügen.
(3) Ist eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber aus einem wichtigen Grund außerstande, zum festgesetzten Termin zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so ist die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung aus einem wichtigen Grund ist der Prüfungsteil (schriftliche oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(4) Ist eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zum ersten Prüfungsteil nicht erschienen, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber eine Prüfung ohne wichtigen Grund nicht fortsetzt oder nicht beendet, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
(5) Wurde ein Prüfungsgegenstand nicht positiv abgeschlossen, so ist dieser zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(6) Über die bestandene Gesamtprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das von der Prüferin oder vom Prüfer zu unterfertigen ist.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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