Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird (Oö. Sozialhilfeverordnungs-Novelle 2002)
LGBL_OB_20021218_140Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird (Oö. Sozialhilfeverordnungs-Novelle 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 140/2002 136. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 140
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird
(Oö. Sozialhilfeverordnungs-Novelle 2002)
Auf Grund des § 9 Abs. 9 und des § 16 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002, wird verordnet:
§ 1
Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 141/2001, wird wie folgt geändert:
in Z. 1 . . . . . . . . . von 496,50 Euro auf506,40 Euro
in Z. 2 lit. a
sublit. aa . . . . . . . von 451,00 Euro auf460,00 Euro
sublit. bb . . . . . . . von 268,40 Euro auf273,80 Euro
. . . . . . . von 138,00 Euro auf140,80 Euro
lit. b . . . . . von 359,70 Euro auf366,90 Euro
in Z. 3 lit. a . . . . . von 515,20 Euro auf525,50 Euro
lit. b . . . . . von 469,60 Euro auf479,00 Euro
lit. c . . . . . von 304,40 Euro auf310,40 Euro
lit. d . . . . . von 387,00 Euro auf394,70 Euro
in Z. 4 lit. a . . . . . von 366,00 Euro auf371,50 Euro
lit. b . . . . . von 384,00 Euro auf389,80 Euro
lit. c . . . . . von 401,00 Euro auf407,00 Euro
lit. d . . . . . von 439,00 Euro auf445,60 Euro
in Z. 5 . . . . . . . . . von 100,00 Euro auf102,00 Euro
von 95,40 Euro ersetzt.
576,50 Euro ersetzt.
4.Im § 5 werden die Beträge wie folgt geändert:
im Abs. 1 Z. 4 lit. a von 137,60 Euro auf140,40 Euro
lit. b von 148,80 Euro auf151,80 Euro
lit. c von 162,30 Euro auf165,50 Euro
5.§ 6 Abs. 6 lautet:
"(6) Der gemäß Abs. 5 ermittelte Betrag bildet die
Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag.
Dieser beträgt pro Stunde:
0,74 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage den Ausgleichszulage-
Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigt,
1,48 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu
109 Euro übersteigt,
2,24 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu
218 Euro übersteigt,
3,70 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu
327 Euro übersteigt,
5,56 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu
436 Euro übersteigt,
7,45 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu
545 Euro übersteigt,
9,28 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu
654 Euro übersteigt,
11,12 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um
bis zu 763 Euro übersteigt,
12,95 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um
bis zu 872 Euro übersteigt,
14,79 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um
bis zu 981 Euro übersteigt,
16,68 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um
bis zu 1.090 Euro übersteigt,
18,56 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um
mehr als 1.090 Euro übersteigt."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2003 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
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