Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungs-abgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs (Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002)
LGBL_OB_20021218_137Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungs-abgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs (Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 137/2002 133. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 137
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Verwaltungs-abgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs
(Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002)
Auf Grund des § 32 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 (Oö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1
Abgabepflichtige Amtshandlungen
(1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbehörden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001.
§ 2
Abgabepflichtige Personen
(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten
(2) Ist nach Abs. 1 die Verwaltungsabgabe von mehreren Personen zu entrichten, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 die Parteien (§ 31 Abs. 2 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994) als Gesamtschuldner.
§ 3
Abgabenhöhe
(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbehörde beträgt
(2) Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie nicht einen ungeteilten Eurobetrag ergeben, auf den nächsten ganzen Eurobetrag abzurunden.
(3) Bei Rechtserwerben, deren Gegenwert den Betrag von 100 Euro nicht übersteigt, ist keine Verwaltungsabgabe zu entrichten.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1994, LGBl. Nr. 99, in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 144/2001 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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