Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Feuerwehrwahlordnung geändert wird
LGBL_OB_20021218_136Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Feuerwehrwahlordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 136/2002 132. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 136
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Feuerwehrwahlordnung geändert wird
Artikel I
Die Oö. Feuerwehrwahlordnung, LGBl. Nr. 43/1997, wird wie folgt geändert:
"(4) In der Wahlausschreibung ist ausdrücklich auf
§ 6 Abs. 2 dieser Verordnung hinzuweisen."
"Jedem Wahlberechtigten ist vom Zeitpunkt der Wahlausschreibung
an bis zu dem der Wahl vorhergehenden Werktag Einsicht in das Wählerverzeichnis gestattet."
"(2) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist nach Ablauf einer halben Stunde die Wahlversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten beschlussfähig."
5.§ 7 Abs. 3 lautet:
"(3) Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge, getrennt für jedes zu wählende Organ, bekannt. Nach Bekanntgabe des Wahlvorschlages ist in Abwesenheit der Vorgeschlagenen die Wechselrede durchzuführen."
6.§ 9 Abs. 6 lautet:
"(6) Die Wahl wird durch eine vom Gewählten abgegebene Erklärung wirksam."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Aichinger
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.