Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997
LGBL_OB_20021218_130Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 130/2002 126. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 130
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997
Auf Grund des § 89 Abs. 1 und Abs. 1a des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirksverwaltungsbehörden im Land Oberösterreich sind ermächtigt, Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen – ausgenommen die Fälle des § 89 Abs. 2 FrG – in erster Instanz im Namen des Landeshauptmanns zu treffen.
§ 2
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet
sich nach dem beabsichtigten bzw. tatsächlichen Wohnsitz des Fremden
im Inland.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 142/1997 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Ackerl
Landesrat
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