Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über eine Ausnahme von der Wochenendruhe in Bad Ischl am 8. Dezember 2002
LGBL_OB_20021128_124Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über eine Ausnahme von der Wochenendruhe in Bad Ischl am 8. Dezember 2002Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 124/2002 120. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 124
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über eine Ausnahme von der Wochenendruhe in Bad Ischl am 8. Dezember 2002
Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, und des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Am Sonntag, 8. Dezember 2002, wird in der Stadtgemeinde Bad Ischl anlässlich des Nikolo-Marktes die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zugelassen.
(2) Die nach Abs. 1 zulässige Beschäftigung gilt nur für Tätigkeiten der Präsentation und des Verkaufs von Waren sowie damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten zur Betreuung der Kunden. Es darf nur die dafür unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden. Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, ist nicht zulässig.
(3) Ansprüche von Arbeitnehmern, die während ihrer Wochenendruhe zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, auf bezahlte Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche (§§ 6 und 9 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001) bleiben durch diese Verordnung unberührt.
(4) Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2002) dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß ausgeführt werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 8. Dezember 2002 in Kraft und mit Ablauf
dieses Tages außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Fill
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.