Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Einreihungsverordnung geändert wird
LGBL_OB_20021128_118Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Einreihungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 118/2002 114. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 118
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Einreihungsverordnung
geändert wird
Auf Grund der §§ 21, 22 Abs. 5 und 25 Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Einreihungsverordnung – Oö. EV, LGBl. Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert:
"(8) Dimension nach finanziellen Auswirkungen des Verwaltungshandelns pro Jahr (§ 22 Abs. 2 Z. 7 Oö. GG 2001):
AbstufungenMerkmale
der Z. 5 folgende Z. 6 angefügt:
"6. Sekretärin und Sekretär im Schreibdienst mit eigenständigen
Bearbeitungsaufgaben
AufgabenSchreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band)
mittels Textverarbeitung
(allenfalls noch mit Schreibmaschine); selbständiges
Verfassen von Standard-
briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften;
fallweise Erteilung ein-
facher Telefonauskünfte; darüber hinaus regelmäßig
zusätzliche Sachbe-
arbeitertätigkeiten im erheblichen Umfang
Verwendungsvoraus-Niveau einer Lehrabschlussprüfung als
Bürokaufmann oder eines verwandten
setzungenLehrberufs und durch Berufserfahrung erworbenes
Fachwissen "
der Z. 5 die Worte "Sekretär für leitende
Bedienstete der LD 8 bis 5" durch die Worte "Sekretärin und Sekretär
für leitende Verwaltungsbedienstete der LD 8 bis 6" ersetzt.
18:
"6. Küchenleiterin und Küchenleiter in kleinen Küchen
AufgabenLeitung von Küchen mit jährlich bis zu 30.000
Verpflegstagen (VT = Summe der
gewichteten Essensportionen; Gewichtung: 1
Frühstücksportion = 1/6 VT,
1 Mittagessensportion = 3/6 VT und 1 Abendessensportion =
2/6 VT); Verant-
wortung für den Speiseplan und Einkauf;
Vorgesetztenfunktion
Verwendungsvoraus-Lehrabschluss als Koch; Kenntnisse in der
Mitarbeiterführung sowie der
setzungenHygiene "
der Z. 7 folgende Z. 8 eingefügt:
"8. Sekretärin und Sekretär für Abteilungsleiterinnen und
Abteilungsleiter der LD 5
AufgabenSchreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band)
mittels Textverarbeitung
(allenfalls noch mit Schreibmaschine); selbständiges
Verfassen von Standard-
briefen; Ausfüllarbeiten; Terminvereinbarung und -planung;
Erteilung von
Telefonauskünften; zusätzliche Hilfestellung im Bereich der
Büroabwicklung;
Zeiterfassung; Kundenbetreuung; Tätigkeiten im Bereich der
Personalver-
waltung; gegebenenfalls Vorgesetztenfunktion
Verwendungsvoraus-Niveau einer Lehrabschlussprüfung als
Bürokaufmann oder eines verwandten
setzungenLehrberufs "
der Z. 8 folgende Z. 9 eingefügt:
"9. Küchenleiterin und Küchenleiter in Berufsschulen
AufgabenLeitung von Küchen in Berufsschulen; Verantwortung für
den Speiseplan und
Einkauf; Vorgesetztenfunktion
Verwendungsvoraus-Lehrabschluss als Koch; Kenntnisse in der
Mitarbeiterführung sowie der
setzungenHygiene "
16:
"1. Küchenleiterin und Küchenleiter in Pflege- und
Betreuungszentren
AufgabenLeitung von Küchen von Pflege- und Betreuungszentren;
Verantwortung für den
Speiseplan und den Einkauf; Vorgesetztenfunktion.
Verwendungsvoraus-Lehrabschluss als Koch; Kenntnisse in der
Mitarbeiterführung sowie in der
setzungenHygiene "
AufgabenBuchführung; Führung der Kassengeschäfte; Einleitung,
Durchführung und
Überwachung des Zahlungsvollzugs; Rechnungskontrolle;
Rechnungsabschluss-
arbeiten; Anordnungskontrolle; Vorgesetztenfunktion
Verwendungsvoraus-Vertiefte Kenntnisse der Buchhaltungsvorschriften; EDV-Kenntnisse; Niveau
setzungeneiner Handelsschulabsolventin und eines Handelsschulabsolventen; einschlägi-
ger Lehrabschluss sowie einschlägige Berufspraxis; hohe Genauigkeit und be-
sonderes Maß an Selbständigkeit; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung "
AufgabenAusübung des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege nach
dem GuKG und der Anstaltsordnung. Vorgesetztenfunktion über mindestens
drei bedienstete Pflegekräfte; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist
diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes
der Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden beträgt.
Verwendungsvoraus-Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung; Kenntnisse in
setzungender Mitarbeiterführung "
AufgabenAusübung des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege nach
dem GuKG und der Anstaltsordnung. Eine eigenständige Station oder Ambulanz
liegt vor, wenn diese als eigenständige Organisationseinheit geführt wird und
dem leitenden Pflegepersonal mindestens sechs bedienstete Pflegekräfte unter-
stellt sind; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist diese Voraus-
setzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes
der Unterstell-
ten mindestens 220 Wochenstunden beträgt.
Verwendungsvoraus-Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung und Weiterbildung für leitendes
setzungenGesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG. Kenntnisse in der
Mitarbeiterführung
"
AufgabenAusübung des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege nach
dem GuKG und der Anstaltsordnung. Vorgesetztenfunktion über mindestens
drei bedienstete Pflegekräfte; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist
diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes
der Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden beträgt.
Verwendungsvoraus-Fachkenntnisse auf Grund einer entsprechenden Sonderausbildung im jeweiligen
setzungenFunktionsbereich nach dem GuKG; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung "
AufgabenTätigkeiten nach dem MTD-Gesetz und der Anstaltsordnung. Vorgesetzten-
funktion über mindestens drei Bedienstete des medizinischtechnischen
Dienstes oder einschlägiger Sanitätshilfsdienste; sind teilzeitbeschäftigte Be-
dienstete unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des
Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 100
Wochenstunden
beträgt.
Verwendungsvoraus-Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung nach dem MTD-Gesetz und Absol-
setzungenvierung des Universitätslehrganges für leitendes Personal in gehobenen
medizinisch-technischen Diensten oder eine vergleichbare
Sonderausbildung;
Kenntnisse in der Mitarbeiterführung "
AufgabenAusübung des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege nach
dem GuKG und der Anstaltsordnung. Vorgesetztenfunktion über mindestens
sechs bedienstete Pflegekräfte; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt,
ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes
der Unterstellten mindestens 220 Wochenstunden beträgt.
Verwendungsvoraus-Fachkenntnisse auf Grund einer entsprechenden Sonderausbildung im jeweiligen
setzungenFunktionsbereich sowie Weiterbildung für leitendes Gesundheits- und Kranken-
pflegepersonal nach dem GuKG; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung "
AufgabenTätigkeiten nach dem GuKG in allen Krankenanstalten mit Ausnahme der
Landesnervenklinik Wagner-Jauregg, des KH Steyr, des KH Vöcklabruck, des
KH Gmundnerberg, des KH Buchberg und der Psychiatrischen Klinik Wels
Verwendungsvoraus-Abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen oder psychiatrischen Gesund-
setzungenheits- und Krankenpflege oder in der Kinder- und Jugendlichenpflege und
Sonderausausbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
nach dem GuKG; mehrjährige Berufspraxis; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung "
AufgabenTätigkeiten nach dem GuKG in der Landesnervenklinik
Wagner-Jauregg, dem
KH Steyr und dem KH Vöcklabruck
Verwendungsvoraus-Abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen oder psychiatrischen Gesund-
setzungenheits- und Krankenpflege und Sonderausausbildung für leitendes Gesundheits-
und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; mehrjährige
Berufspraxis;
Kenntnisse in der Mitarbeiterführung.
KH Gmundnerberg, des KH Buchberg und der Psychiatrischen Klinik Wels
Verwendungsvoraus-Vertiefte Kenntnisse der Verwaltungsaufgaben einer Krankenanstalt;
setzungenAbsolventin und Absolvent einer höheren Schule, erfolgreiche Absolvierung
Krankenhausmanagerin und zum akademisch geprüften
Krankenhaus-
manager oder vergleichbarer Lehrgänge
AufgabenLeitung der Verwaltung der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg, des KH Steyr
und des KH Vöcklabruck
Verwendungsvoraus-Vertiefte Kenntnisse der Verwaltungsaufgaben einer Krankenanstalt;
setzungenAbsolventin und Absolvent einer höheren Schule, erfolgreiche Absolvierung
Krankenhausmanagerin und zum akademisch geprüften
Krankenhaus-
manager oder vergleichbarer Lehrgänge
Artikel II
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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