Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße
LGBL_OB_20021128_117Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 117/2002 113. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 117
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von
Straßenabschnitten als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 1,480 (neu) von der bestehenden Trasse nach Nordwesten abzweigende, dabei von km 1,640 (neu) bis km 1,680 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Römerstraße" führende, hierauf in gebogener Linienführung zuerst nach Norden und an-schließend in einem langgezogenen Schwenk nach Nordwesten verlaufende, dabei von km 2,296 (neu) bis km 2,302 (neu) auf der derzeitigen Trasse des Güterweges "Ehreneck" und in weiterer Folge von km 2,880 (neu) bis km 2,886 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Kühbichler", sowie von km 2,894 (neu) bis km 2,904 (neu) auf jener der Gemeindestraße mit der Parzelle Nr. 2752/3 und von km 2,886 (neu) bis km 2,941 (neu) auf jener der Gemeindestraße mit der Parzelle Nr. 2735/2 führende, im weiteren Verlauf einen Bogen nach Westen beschreibende, dabei von km 3,447 (neu) bis km 3,451 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße mit der Parzelle Nr. 3050 verlaufende, hierauf von km 3,455 (neu) bis km 3,465 (neu) die Bahnlinie "Steindorf – Braunau am Inn" querende, sodann nach Westen weiterführende, dabei von km 3,715 (neu) bis km 3,733 (neu) auf den derzeitigen Trassen der Gemeindestraße "Teichstetter" bzw. "Transformator" verlaufende und bei km 4,043 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Baier Straße einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Baier Straße (Landesstraße Nr. 1044 des Verzeichnisses der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Lengau wird – soweit er nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen bzw. auf dem derzeitigen Güterweg verläuft – dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 2,296 (neu) bis km 2,302 (neu), von km 2,880 (neu) bis km 2,886 (neu), von km 2,894 (neu) bis km 2,904 (neu), von km 2,886 (neu) bis km 2,941 (neu), von km 3,447 (neu) bis km 3,451 (neu) und von km 3,715 (neu) bis km 3,733 (neu) wird mit der der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lengau erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte der jeweiligen Gemeindestraßen bzw. des Güterweges als solche wirksam.
§ 2
(1) Der zwischen km 3,270 (alt) und km 3,440 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Baier Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung des zwischen km 1,480 (alt) und km 3,270 (alt) gelegenen Abschnitts der Baier Straße als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lengau über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Baier Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab
1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim
Gemeindeamt Lengau aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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