Verordnung der Oö. Landesregierung über die erforderliche Eignung und den Dienstausweis der Naturwacheorgane sowie über das Naturwacheabzeichen
LGBL_OB_20021128_109Verordnung der Oö. Landesregierung über die erforderliche Eignung und den Dienstausweis der Naturwacheorgane sowie über das NaturwacheabzeichenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 109/2002 105. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 109
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die erforderliche Eignung und den Dienstausweis der Naturwacheorgane sowie über das Naturwacheabzeichen
Auf Grund des § 54 Abs. 6 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129, i.d.F. der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 und des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002 wird verordnet:
§ 1
(1) Als Naturwacheorgane dürfen nur Personen bestellt werden, die
(2) Die erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z. 3 sind von der zuständigen Behörde durch eine schriftliche und eine mündliche
Prüfung festzustellen. Die Prüfung hat sich insbesondere zu erstrecken auf
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die erforderliche Eignung und den Dienstausweis der Naturwacheorgane sowie über das Naturwacheabzeichen, LGBl. Nr. 95/1983, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
Anlagen
Anlage 1
Seite 1
ausgestellt von Oö. Landesregierung
Ausweis
für den Dienst als
Naturwacheorgan
Nr.: _____________
Seite 2
Unterschrift des
Ausweisinhabers
Lichtbild
Frau/Herr
Familienname, Vorname
geboren am:
wohnhaft in:
Seite 3
wurde am _______________________ gemäß
§ 54 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 für den (die) politischen Bezirk(e)
als
Naturwacheorgan
für die Dauer von 5 Jahren angelobt.
_____________________, am ______________
Für die Oö. Landesregierung:
Amtssiegel
Seite 4
Die Naturwacheorgane genießen bei Aus-übung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird.
Die Naturwacheorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes diesen Ausweis auf Verlangen vorzuweisen.
Verlängerung bis ______________________
Verlängerung bis ______________________
Verlängerung bis ______________________
Anlage 2
Beschreibung des Naturwacheabzeichens
Das Naturwacheabzeichen besteht aus einem Schild aus haltbarem Material von 45 mm Höhe und 42 mm Breite. In der Mitte des Schildes ist auf weißem Grund das oberösterreichische Landeswappen in Farben dargestellt. Das ober-österreichische Landeswappen ist von einem hellockerfarbenen, 11 mm breiten Band umschlossen, in das in dunkelbrauner Schrift das Wort "Naturwacheorgan" eingeschrieben ist. Dieses Band wird von einem 1 Millimeter breiten weißen Rand und einem 1 Millimeter breiten dunkelbraunen Abschlussrand eingefasst.
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