Verordnung der Oö. Landesregierung über Beschäftigungsverbote und - beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Oö. JBV - LF)
LGBL_OB_20021030_103Verordnung der Oö. Landesregierung über Beschäftigungsverbote und - beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Oö. JBV - LF)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/2002 99. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 103
Verordnung
der Oö. Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -
beschränkungen für Jugendliche in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(Oö. JBV - LF)
Auf Grund des § 110a Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. Nr. 17/2002, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 110 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989) und Kindern gemäß § 111 Abs. 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.
(2) Ausbildung im Sinn dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.
(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Aufsicht im Sinn dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- und Fachschulunterricht und eine sonstige Ausbildung gemäß § 11 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991) im Sinn dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit im Ausmaß von min-destens 24 Unterrichtseinheiten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einheitlicher Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger, die nachweislich absolviert wurde.
(6) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(7) Strengere Vorschriften nach der Oö. Landarbeitsordnung 1989 und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
§ 2
Gefährliche oder belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge
(1) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß.
(2) An Stelle der Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts tritt eine Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 5.
(3) § 6 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz KJBG-VO gilt mit der Maßgabe, dass der Begriff "Antivibrationshandschuhe" durch den Begriff "Schutzhandschuhe" ersetzt wird.
(4) Zusätzlich zu § 6 KJBG-VO sind folgende Arbeiten und Arbeitsmittel verboten:
(5) § 7 Z. 4 und Z. 5 KJBG-VO gelten mit folgendem Wortlaut:
(6) Zusätzlich zu § 7 KJBG-VO ist verboten:
das Arbeiten mit forstlichen Seilbringungsanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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