Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20021030_102Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 102/2002 98. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 102
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 0,000 (neu, das ist km 214,981 der neuen B 3 Donau Straße) beginnende, bis km 0,105 (neu) auf bestehendem öffentlichen Gut nach Nordwesten verlaufende, sodann in einem leichten Bogen nach Norden führende und bei km 1,204 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Aisttal Straße (Landesstraße Nr. 1415 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Schwertberg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Aisttal Straße von km 0,000 (alt) bis km 0,935 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schwertberg über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch
mit der Verkehrsübergabe des neu
herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Aisttal Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu
ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim
Marktgemeindeamt Schwertberg
aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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