Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Verbot der Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges (Oö. Fischköderverordnung)
LGBL_OB_20021030_101Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Verbot der Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges (Oö. Fischköderverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 101/2002 97. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 101
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend das Verbot der Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges (Oö. Fischköderverordnung)
Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Oö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
Die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung
des Fischfanges ist verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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