Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über eine Ausnahme von der Wochenendruhe in der Gemeinde Waldhausen im Strudengau
LGBL_OB_20021002_98Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über eine Ausnahme von der Wochenendruhe in der Gemeinde Waldhausen im StrudengauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 98/2002 94. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über eine Ausnahme von der Wochenendruhe in der Gemeinde Waldhausen im Strudengau
Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) In der Zeit vom 29. September 2002 bis einschließ-lich 3. November 2002 wird in der Ortschaft Schloßberg der Marktgemeinde Waldhausen im Strudengau anlässlich der Landesausstellung 2002 die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Zeit von 9 Uhr bis 17 Uhr zugelassen.
(2) Die nach Abs. 1 zulässige Beschäftigung gilt nur für Tätigkeiten der Präsentation und des Verkaufs von Waren sowie damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten zur Betreuung der Kunden. Es darf nur die dafür unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden. Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, ist nicht zulässig.
(3) Ansprüche von Arbeitnehmern, die während ihrer Wochenendruhe zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, auf bezahlte Ersatzruhe in der folgenden Arbeits-woche (§§ 6 und 9 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001) bleiben durch diese Verordnung unberührt.
(4) Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2002) dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß ausgeführt werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 29. September 2002 in Kraft und mit
Ablauf des 3. November 2002 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
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Landesrat
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