Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erlassen werden, geändert wird
LGBL_OB_20020924_96Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erlassen werden, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 96/2002 92. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 96
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der Managementpläne für den "Nationalpark
Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erlassen werden, geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Oö. Nationalparkgesetzes (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 129/2001, und in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erlassen werden, LGBl. Nr. 113/1997, wird wie folgt geändert:
"Die Zahl der zu erlegenden Tiere wird auf mindestens 300 und
höchstens 600 Stück beschränkt."
"(2) In Aufzuchtgebieten in der Setzzeit, in Rotwildbrunftgebieten während der Brunft sowie in Wintereinstandsgebieten in der Notzeit ist jede Regulierungsmaßnahme und sonst vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren zu unterlassen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
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