Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die außerlandwirtschaftliche Tierhaltung (Außerlandwirtschaftliche Tierhaltungs-Verordnung)
LGBL_OB_20020924_94Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die außerlandwirtschaftliche Tierhaltung (Außerlandwirtschaftliche Tierhaltungs-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/2002 90. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 94
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die außerlandwirtschaftliche
Tierhaltung
(Außerlandwirtschaftliche Tierhaltungs-Verordnung)
Auf Grund des § 8 Abs. 5, des § 9 Abs. 2, des § 9a Abs. 4, des § 12 Abs. 5 und des § 13 Abs. 6 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 118, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2002 wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
Wildtiere in Zirkussen, VarietÉs und sonstigen Einrichtungen im
Umherziehen
Mindestanforderungen für die Haltung und Mitwirkung
§ 1Allgemeines
§ 2Unterbringung der Wildtiere
§ 3Innenanlagen
§ 4Außenanlagen
§ 5Fütterung
§ 6Betreuungspersonal
§ 7Dressur
§ 8Zusätzliche Mindestanforderungen für die Haltung von
Rüsseltieren
§ 9Zusätzliche Mindestanforderungen für Haltung von Jaguaren,
Leoparden, Tigern und Löwen
§ 10Zusätzliche Mindestanforderungen für die Haltung von Braunbären
und Schwarzbären
§ 11Zusätzliche Mindestanforderungen für die Haltung von Affen,
außer Menschenaffen
§ 12Zusätzliche Mindestanforderungen für die Haltung von Kamelen
§ 13Zusätzliche Mindestanforderungen für die Haltung von Zebras
Wildtiere, deren Haltung und Mitwirkung verboten ist
§ 14Verbotsliste
Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege
§ 15Liste der Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und
Pflege
Anforderungen an die Haltung von Hunden, Vögeln, Kleinnagern, Zierfischen, Schildkröten, Krokodilen, Chamäleons, Echsen und Schlangen
Hunde
§ 16Allgemeines
§ 17Haltung im Freien
§ 18Anbindehaltung
§ 19Zwingerhaltung
§ 20Hundeabrichtung
Vögel
§ 21Allgemeines
§ 22Käfige und Volieren
§ 23Mindestmaße für Käfige und Volieren
§ 24Vogelausstellungen
§ 25Sonderbestimmungen für Papageien
Kleinnager
§ 26Allgemeines
§ 27Käfige
Zierfische
§ 28Aquarien
Schildkröten
§ 29Allgemeines
§ 30Landschildkröten
§ 31Zum Teil terrestrisch lebende Sumpfschildkröten
§ 32Sumpf- und Wasserschildkröten
Krokodile
§ 33Anlagen
Chamäleons
§ 34Allgemeines
§ 35Terrarien
Echsen und Schlangen
§ 36Allgemeines
§ 37Terrarien für Echsen
§ 38Terrarien für Schlangen
Anforderungen an Tierparks
§ 39Größe und Ausgestaltung
§ 40Haltung und Betreuung der Tiere
§ 41Aktivitäten
§ 42Schutz der Öffentlichkeit
§ 43Aufzeichnungen
Anforderungen an Tierheime
§ 44Räumliche Anforderungen
§ 45Haltung und Betreuung der Tiere
§ 46Aufzeichnungen
Schlussbestimmungen
§ 47In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen
Wildtiere in Zirkussen, VarietÉs und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen
Mindestanforderungen für die Haltung und Mitwirkung
§ 1
Allgemeines
(1) In Zirkussen und Varietés dürfen nur Wildtiere gehalten werden, die regelmäßig bei einzelnen Veranstaltungen mitwirken.
(2) Eine Mitwirkung von Wildtieren im Sinn des Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes hinsichtlich Gruppenhaltung oder Aufenthalt in Außenanlagen sind nicht anzuwenden, wenn und soweit veterinärmedizinische Erfordernisse entgegenstehen.
§ 2
Unterbringung der Wildtiere
(1) In Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen sind die Wildtiere so unterzubringen und zu versorgen, dass
(2) Den Wildtieren ist eine den Bedürfnissen ihrer Art angemessene Innen- und Außenanlage zur Verfügung zu stellen und ihnen täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage im Ausmaß von acht Stunden zu geben. Wird mit den Tieren mindestens zweimal täglich gearbeitet (Auftritt oder Probe), hat der tägliche Aufenthalt in der Außenanlage mindestens sechs Stunden zu betragen. Von einem Aufenthalt der Tiere in den Außenanlagen darf nur im begründeten Einzelfall (Unwetter, Wechsel des Veranstaltungsortes) abgesehen werden.
(3) Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal täglich zu reinigen und zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Wildtiere bis zur Behebung des Schadens zu treffen.
(4) Die Lichtverhältnisse in den Innen- und Außenanlagen müssen den artspezifischen Ansprüchen der Wildtiere, die sich in den jeweiligen Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muss weitestgehend dem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung darf die Wildtiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen Tag- und Nachtrhythmus zu orientieren.
(5) Bei der Haltung von Wildtieren in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
(6) In benachbarten Anlagen dürfen keine Wildtiere gehalten werden, die gegeneinander aggressiv reagieren. Beutegreifer dürfen nur dann in unmittelbar angrenzenden Anlagen ihrer potentiellen Beutetiere gehalten werden, wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist.
§ 3
Innenanlagen
(1) Jede Innenanlage muss so beschaffen und eingerichtet sein, dass alle darin gehaltenen Wildtiere gleichzeitig artgemäß abliegen, ruhen, aufstehen, trinken, fressen, putzen, koten, urinieren, sich strecken, dehnen und aufrichten können und über optische Rückzugsmöglichkeiten verfügen. Darüber hinaus muss sie entsprechend der jeweils darin gehaltenen Wildtierart mit Kratz-, Reibe-, Kletter-, Liege- und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet und mit artgerechter Einstreu versehen sein.
(2) Die Innenanlage muss zugluftfrei sein und ein der jeweiligen Wildtierart entsprechendes Raumklima (Temperatur, Luftfeuchtigkeit) jederzeit gewährleisten. Kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Klimawerte sind nur dann zulässig, wenn dadurch das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
(3) Für die Möglichkeit des Separierens von Wildtieren ist Vorsorge zu treffen.
§ 4
Außenanlagen
(1) Jede Außenanlage muss hinsichtlich Größe und Ausstattung so beschaffen sein, dass alle darin gehaltenen Wildtiere ihr angeborenes Bewegungs- und Komfortverhalten ausleben können.
(2) Die Außenanlagen sind so auszustatten, dass die Wildtiere vor negativen Witterungseinflüssen und übermäßiger Sonneneinstrahlung geschützt sind, sofern dies für ihr Wohlbefinden erforderlich ist und sie nicht die Möglichkeit haben, in ihre Innenanlage auszuweichen. Darüber hinaus haben sie über Rückzugsmöglichkeiten bzw. bei Gruppenhaltung über Ausweichmöglichkeiten sowie entsprechend der jeweils darin gehaltenen Tierart über Kletter-, Liege- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu verfügen.
(3) Die Bodenbeschaffenheit hat den Bedürfnissen der jeweiligen Wildtierart zu entsprechen.
§ 5
Fütterung
(1) Die Wildtiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen, das so beschaffen und zusammengesetzt sein muss, dass die Tiere ihr arttypisches Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) In den Innen- und Außenanlagen muss ständig für die Wildtiere frisches sauberes Trinkwasser verfügbar sein.
(3) Futter- und Wasserbehälter sind so anzubringen, dass sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Wildtiere erreichbar sind. Es muss gewährleistet sein, dass alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter und Wasser aufnehmen können.
§ 6
Betreuungspersonal
Für die Betreuung der Wildtiere dürfen nur Personen herangezogen
werden, die nachweislich über die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 7
Dressur
(1) Jedem Wildtier dürfen bei der Dressur nur solche Handlungen, Leistungen, Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abverlangt werden, zu dem es seiner Natur nach fähig ist und die im Rahmen der arttypischen Möglichkeiten liegen. Dabei sind Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand des jeweiligen Tieres zu berücksichtigen. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist ebenfalls Bedacht zu nehmen.
(2) Kombinationsauftritte von Beutegreifern mit deren potentiellen Beutetieren und Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten.
§ 8
Zusätzliche Mindestanforderungen für die Haltung von Rüsseltieren
(1) Innenanlagen haben eine Mindestgröße von 15 m² pro Tier aufzuweisen und sind mit Einstreu, trockener Aufstallung, rasch trocknender Oberfläche sowie einem Abfluss für Wasser und Urin auszustatten. Das Klima in der Innenanlage soll eine Temperatur von 15 °C nicht unterschreiten und eine Luftfeuchtigkeit von 40 bis 60 % aufweisen. Diese Werte dürfen kurzzeitig unter- bzw. überschritten werden.
(2) Außenanlagen haben eine Mindestgröße von
400 m² für ein bis vier Tiere, für jedes weitere Tier zusätzlich mindestens 100 m² mehr, aufzuweisen. Ist kein Naturboden vorhanden, so sind befestigte Böden durch Aufschüttung mit Sand oder mit anderem adäquaten Material entsprechend zu adaptieren und ist das Aufschüttmaterial nach Bedarf zu erneuern. Bade- und Suhlmöglichkeiten, Sandbad, Äste zum Scheuern und Beschäftigen, müssen den Tieren zur Verfügung stehen. Bei Temperaturen über plus 10 °C muss den Tieren im Freien eine schattige Rückzugsmöglichkeit geboten werden. Bei Temperaturen unter -10 °C dürfen die Tiere nicht im Freien gehalten werden. Bei Temperaturen zwischen -10 °C und +10 °C dürfen akklimatisierte Tiere nur bei Windstille und trockener Witterung im Freien gehalten werden. Sie müssen hiebei ständig beobachtet werden und sobald sich die Tiere selbständig nicht mehr ausreichend bewegen, sind sie in die Innenanlage zu bringen.
(3) Das Anketten der Tiere in Außenanlagen ist verboten, es sei denn, dass es im Interesse des Tieres oder im Interesse der Sicherheit von Menschen (z.B. bei Tieren mit erhöhter Aggressivität) liegt. Werden Tiere in Innenanlagen angekettet, so müssen die Ketten gepolstert sein und sind die Fußfesseln täglich diagonal zu wechseln. Weiters muss die Ankettung dem Tier das Abliegen und Liegen in Seitenlage ermöglichen, darf beim Aufstehen nicht behindern und muss das Tier die Gesamtfläche des ihm zur Verfügung stehenden Radius zur Bewegung nutzen können.
(4) Den Elefanten ist täglich eine Badegelegenheit zu ermöglichen. Davon darf nur in Ausnahmefällen auf Grund unüberwindbarer Hindernisse abgesehen werden, wenn jedes Tier täglich mit handwarmem Wasser abgespritzt und ihm danach ein Sand- bzw. Scheuerbad ermöglicht wird. Der Zustand der Sohlen, Nägel und Zähne ist regelmäßig zu kontrollieren und in einem optimalen Zustand zu halten.
(5) Vom 1. November bis 15. März ist für die Tiere auch in der Innenanlage ein Gehege einzurichten.
§ 9
Zusätzliche Mindestanforderungen für die Haltung von Jaguaren,
Leoparden, Tigern und Löwen
(1) Innenanlagen haben eine Mindestgröße von 15 m² pro Tier und eine Mindesthöhe von 2,5 m aufzuweisen. Für jedes weitere Tier ist eine zusätzliche Fläche von
8 m² zur Verfügung zu stellen. Die Einstreu hat aus Stroh zu bestehen und sind Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit, ein Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren, entsprechende Spielmöglichkeiten und Rückzugsmöglichkeiten einzurichten. Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen; die Raumtemperatur darf nicht unter 15 °C absinken.
(2) Außenanlagen haben bei bis zu vier Tieren eine Mindestgröße von 80 m² und für jedes weitere Tier zusätzlich 10 m² aufzuweisen. Der Boden hat aus Naturboden, Sand (Torfgemisch) oder Rindenschnitzel zu bestehen. Den Tieren sind erhöhte Liegeflächen oder Plattformen, bei Gruppenhaltung für mindestens die Hälfte der Tiere, zur Verfügung zu stellen. Die Außenanlagen sind weiters mit einem Kratzbaum, an dem die Tiere auf den Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können, mit Spiel-, Bade- und Rückzugsmöglichkeiten sowie entsprechenden Sonnen- und Schattenbereichen einzurichten.
(3) Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage
verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
§ 10
Zusätzliche Mindestanforderungen für die Haltung von Braunbären und Schwarzbären
(1) Innenanlagen haben eine Mindestgröße von 15 m² pro Tier und eine Mindesthöhe von 2,5 m aufzuweisen. Für jedes weitere Tier ist eine zusätzliche Fläche von
8 m² zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit Einstreu, Beschäftigungsmaterial, versetzten Liegebrettern als Kletter- und Liegemöglichkeit sowie mit optischen Rückzugsmöglichkeiten auszustatten. Die Anlagen sind vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
(2) Außenanlagen haben eine Mindestgröße bei bis zu zwei Tieren von 100 m², für jedes weitere Tier zusätzliche 20 m² aufzuweisen. Der Boden hat aus einem Substrat aus Erde, Sand oder Torfgemisch zu bestehen und sind den Tieren entsprechendes Beschäftigungsmaterial sowie Bademöglichkeit, Stämme, Äste und optische Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
(3) In den Innen- und Außenanlagen muss die Möglichkeit für Einzelaufstallungen vorhanden sein. Zwischen 1. November und 15. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
§ 11
Zusätzliche Mindestanforderungen für die Haltung von Affen, außer
Menschenaffen
(1) Innenanlagen haben bei bis zu fünf Tieren eine Mindestgröße von 30 m² und eine Mindesthöhe von 3 m aufzuweisen. Für jedes weitere Tier ist eine zusätzliche Fläche von 1,5 m² zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit Einstreu aus Stroh, Klettergelegenheiten, Sichtblenden, Nischen und anderen Rückzugsmöglichkeiten, mit ausreichend Sitzplätzen in verschiedenen Höhen entsprechend der Anzahl der Tiere, sowie mit Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten auszustatten. Die Anlage ist vor direkter Sonneneinstrahlung und Zugluft zu schützen.
(2) Außenanlagen haben bei bis zu fünf Tieren eine Mindestgröße von 30 m² und eine Mindesthöhe von 5 m aufzuweisen. Für jedes weitere Tier ist eine zusätzliche Fläche von 3 m² zur Verfügung zu stellen. Das Gehege ist mit einem Gitter oder Zaun abzugrenzen und mit geeigneten Vorrichtungen einzurichten, um das Überklettern der Gehegebegrenzung zu verhindern.(3) Bei Temperaturen unter 15 °C müssen tropische Arten jederzeit die Möglichkeit haben, die Außenanlage zu verlassen und eine entsprechend temperierte Innenanlage aufzusuchen. Winterharte Arten wie Paviane können ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn sie die Möglichkeit haben, leicht temperierte Innenräume (5 °C bis 8 °C) wahlweise aufzusuchen.
(4) Die Einzelhaltung und die Haltung von Horden mit mehreren geschlechtsreifen Männchen ist verboten. Die Haltung soll in großen Haremsgruppen erfolgen.
§ 12
Zusätzliche Mindestanforderungen für die Haltung von Kamelen
(1) Innenanlagen haben eine Mindestfläche von 12 m² pro Tier aufzuweisen und sind mit entsprechender Einstreu auszustatten. Den Tieren sind Äste als Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
(2) Außenanlagen haben für eine Gruppe von bis zu drei Großkamelen sowie von Guanakos oder Vikunjas eine Mindestfläche von 300 m², für jedes weitere Tier eine zusätzliche Fläche von 50 m² aufzuweisen. Für Lamas und Alpakas hat die Außenanlage bei bis zu drei Tieren eine Mindestgröße von 150 m² und für jedes weitere Tier eine zusätzliche Fläche von 25 m² aufzuweisen. Sie sind mit Sand oder Naturboden auszustatten und sind den Tieren Äste als Beschäftigungsmöglichkeit sowie entsprechende wind- und wettergeschützte Bereiche zur Verfügung zu stellen.
(3) Anbindehaltung und Einzelhaltung sind unzulässig. Es müssen Unterstände oder Ställe (ungeheizt) zur Verfügung stehen, wo sich die Tiere gleichzeitig unterstellen und auch abliegen können. Für Hengste sind jeweils Absperrmöglichkeiten vorzusehen.
§ 13
Zusätzliche Mindestanforderungen für die Haltung von Zebras
(1) Innenanlagen haben eine Mindestgröße von 12 m² pro Tier aufzuweisen. Sie sind vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen und die Raumtemperatur darf nicht unter 12 °C absinken. Sie sind mit Strohstreu auszustatten und sind den Tieren Äste als Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
(2) Außenanlagen haben für ein bis drei Tiere eine Mindestgröße von 150 m² und für jedes weitere Tier eine zusätzliche Fläche von 25 m² aufzuweisen. Es muss ein wind- und wettergeschützter Bereich vorhanden sein und muss den Tieren bei Absinken der Außentemperatur unter 12 °C die Möglichkeit gegeben werden, Schutzräume, deren Raumtemperatur mindestens 12 °C beträgt, aufzusuchen. Die Anlagen haben Sand- oder Naturboden aufzuweisen. Werden die Tiere nicht auf Sandboden gehalten, ist ihnen eine Sandbademöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
(3) Sowohl in Innen- als auch Außenanlagen ist die Anbindehaltung unzulässig.
Wildtiere, deren Haltung und Mitwirkung verboten ist
§ 14
Verbotsliste
(1) Die Haltung und Mitwirkung von nachstehenden Wildtieren in Zirkussen, Varietés und in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen ist ab 1.1.2005 verboten:
A. Säugetiere (Mammalia):
(2) Die Haltung und Mitwirkung von nachstehenden Wildtieren in Zirkussen und Varietès ist verboten:
A.Lurche (Amphibia):
Alle Ordnungen.
B.Reptilien (Reptilia):
Alle Ordnungen.
Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege
§ 15
Liste der Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege Folgende Wildtiere stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege:
A. Säugetiere (Mammalia):
Anforderungen an die Haltung von Hunden, Vögeln, Kleinnagern, Zierfischen, Schildkröten, Krokodilen, Chamäleons, Echsen und Schlangen
Hunde
§ 16
Allgemeines
(1) Hunden muss mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden. Darüber hinaus ist den Tieren mindestens zweimal täglich Kontakt zum Menschen zu verschaffen.
(2) Die Hunde sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Frisches, sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
(3) Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam mit der Mutter gehalten werden.
(4) Wird in den folgenden Bestimmungen auf die dauernde Haltung Bezug genommen, ist darunter eine zusammenhängende Zeitdauer von mehr als drei Stunden am Tag zu verstehen.
§ 17
Haltung im Freien
(1) Junghunde bis zu einem Alter von fünf Monaten dürfen nicht ausschließlich im Freien gehalten werden.
(2) Die ausschließliche Haltung von Hunden im Freien ist nur dann erlaubt, wenn dies der Gesundheitszustand und die rassespezifischen Merkmale des jeweiligen Tieres zulassen.
(3) Für Hunde, die ausschließlich im Freien gehalten werden, muss eine angemessen große Hütte mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang bereitgestellt werden. Diese muss
(1) Die dauernde Anbindehaltung bei Hunden ist verboten.
(2) Werden Hunde kurzfristig angebunden gehalten, gelten folgende Bestimmungen:
(1) Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten.
(2) Hunde in Zwingern dürfen nicht angebunden gehalten werden. Darüber hinaus sind den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten auch außerhalb des Zwingers zu verschaffen.
(3) Die Mindestgröße des Zwingers bei der Haltung eines Hundes muss 15 m² betragen. Dieses Mindestmaß vergrößert sich pro weiterem im selben Zwinger gehaltenen Hund um 5 m². Der gesamte Zwinger ist auch außerhalb der Hütte ausreichend sauber, ungezieferfrei und trocken zu halten und regelmäßig von Exkrementen der Tiere zu säubern.
(4) Zwingerhunde müssen eine Hütte gemäß § 17 Abs. 3 aufsuchen können. Darüber hinaus muss den Tieren bei hohen Außentemperaturen auch außerhalb der Hütte ein schattiger Platz und eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden.
(5) Der Zwinger muss
(6) Die Einfriedung des Zwingers muss mindestens 1,80 m hoch ausgeführt, ausreichend tief im Boden verankert werden und aus einem Material bestehen, das auch durch die Hunde nicht zerstört werden kann.
§ 20
Hundeabrichtung
Für das Abrichten von Hunden gelten folgende Ver-bote:
Vögel
§ 21
Allgemeines
(1) Vögel, ausgenommen kranke, verletzte und nur auf Menschen geprägte, sind in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl (grundsätzlich paarweise oder in Gruppen) zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel mit ähnlichen Umweltansprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
(2) In Räumen, einschließlich Schutzräumen, in denen Vögel gehalten werden, ist für ausreichend Tageslicht oder Kunstlicht, das dem Tageslicht entspricht, zu sorgen. Ein natürlicher Tag- und Nachtrhythmus ist einzuhalten.
(3) Alle Vögel sind entsprechend ihrer spezifischen Bedürfnisse zu füttern. Wasser- und Futtergefäße sind so aufzustellen, dass eine Verschmutzung des Inhalts ausgeschlossen ist. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen und Grit ist in einem Behälter anzubieten.
(4) Alle Vögel sind täglich auf Krankheitszeichen oder Verletzungen zu kontrollieren.
(5) Am Boden lebenden Vögeln muss die Möglichkeit zum Scharren gegeben sein und Vögeln, die baden, ist eine Badeeinrichtung zur Verfügung zu stellen.
§ 22
Käfige und Volieren
(1) Käfige und Volieren haben hinsichtlich des geeigneten Standorts, der Umweltparameter, der Ausstattung, der Sitzstangen, der Futter-, Trink- und Badegefäße, des Bodenbelages, der Zweige, der Pflanzengruppen etc. und der Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Vogelart zu entsprechen.
(2) Käfige sind in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen und müssen rechteckige Grundflächen haben. Die Gitterweite und -festigkeit muss der Größe der gehaltenen Vögel angepasst sein.
(3) Die Vergitterung der Käfige oder Volieren muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens drei Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
(4) Bei Außenvolieren muss ein Schutzraum oder Witterungsschutz vorhanden sein, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann. Nur bei schädlicher Witterung dürfen die Vögel auch tagsüber im Schutzraum gehalten werden. Für Arten, die in der Regel in temperierten Räumen gehalten werden müssen, ist eine Innenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvoliere einzurichten.
(5) Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeigneten Material abzudecken. Bei der Haltung von Weichfressern ist Sand als Einstreu unzulässig. Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden sein oder er muss mit einem Belag aus Sand, Kies oder ähnlichem Material versehen sein.
(6) Das Material der Käfige oder Volieren und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet bzw. angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.
§ 23
Mindestmaße für Käfige und Volieren
(1) Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Mindestmaße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung von Vögeln und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Die Grundflächen sind für jedes weitere Paar um 50 % zu erweitern. Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig.
Gesamtlänge der Maße des Käfigs/der Grundfläche des
Vögel in cmVoliereSchutzraumes in m²
bezogen auf ArtenLänge x Breite x Höhe
in m
bis 150,8 x 0,4 x 0,40,13
bis 201,2 x 0,5 x 0,50,3
bis 251,0 x 0,8 x 1,00,5
bis 402,0 x 1,0 x 1,51,0
bis 603,0 x 1,0 x 2,01,0
über 605,0 x 2,0 x 3,02,0
(2) Für Taggreifvögel und Eulen gelten abweichend vom Abs. 1 die in der nachstehenden Tabelle angeführten Mindestmaße:
TierartMindest-Mindest-Mindest-Für jedes weitere
flächevolumenhöheTier Mindestfläche
in m2in m3in min m2
Kondore,
große Geier,
große Adler60240315
Kleine
Neuwelt-Geier,
kleine Adler301202,510
Großfalken,
Bussarde,
Caracara,
Milane, Weihen,
große Eulen10302,55
Kleine Falken,
mittelgroße
Eulen82023
Zwergfalken,
kleine Eulen51021
(3) Für am Boden lebende Vögel muss abweichend von Abs. 1 und 2 der Käfig oder die Voliere ein Mindestmaß von 0,8 x 0,5 x 0,5 m pro Paar betragen.
§ 24
Vogelausstellungen
(1) Die Gesamtdauer einer Vogelausstellung darf einschließlich der An- und Abreise höchstens vier Tage dauern. Die Vögel dürfen der Öffentlichkeit höchstens drei Tage präsentiert werden. Dabei sind ausreichende zeitliche Ruhepausen und Dunkelphasen einzuhalten. Offensichtlich scheue Vögel dürfen nicht ausgestellt werden.
(2) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden und müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen haben. Alle Vögel müssen entsprechend ihrem Individualabstand gleichzeitig sitzen können. Futter darf nicht als Einstreu verwendet werden.
§ 25
Sonderbestimmungen für Papageien
(1) Papageien dürfen nicht angekettet, auf einem Bügel gehalten oder flugunfähig gemacht werden. Flug-unfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten bietet. Papageien müssen jederzeit ihren Schutzraum aufsuchen können.
(2) Bei der Haltung von Psittaciden hat die Vergitterung von Käfigen oder Volieren aus Querstäben oder einem Geflecht zu bestehen und darf nicht mit Kunststoff überzogen sein.
Kleinnager
§ 26
Allgemeines
(1) Kleinnager sind in dreidimensional strukturierten Einrichtungen zu halten. Bei deren Ausgestaltung und Ausstattung ist auf das artgemäße Verhalten der Tiere Bedacht zu nehmen. Es sind
(2) Für alle Kleinnager ist ein natürlicher Tag- und Nachtrhythmus einzuhalten.
(3) Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen. Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen Gefäßen verfügbar sein. Die Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass sie nicht verschmutzt werden können.
(4) Werden Kleinnager in Käfigen gehalten, ist ihnen nach Möglichkeit täglich ein Auslauf außerhalb des Käfigs zu ermöglichen.
§ 27
Käfige
(1) Käfige für die Haltung von Kleinnagern müssen eine rechteckige Form mit Querverdrahtung haben und müssen aus korrosionsbeständigem, nicht reflektierendem Material bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein Hängenbleiben der darin gehaltenen Tiere ausgeschlossen ist. Die Verwendung von Glasbecken ist verboten.
(2) Die Käfige für die Haltung von Kleinnagern müssen die in der nachstehenden Tabelle angeführten Mindestausmaße haben:
TierartMindestgröße in m
(3) Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand gehalten werden. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist und aus geeignetem saugfähigem und gesundheitlich unbedenklichem Material bestehen. Mineralische Katzenstreu sowie Torfmull und Sand dürfen nicht verwendet werden.
Zierfische
§ 28
Aquarien
(1) Aquarien müssen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit, Beheizung, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Fischart entsprechen.
(2) Die Fische sind entsprechend ihren artspezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
Schildkröten
§ 29
Allgemeines
Die Haltung von Schildkröten hat sich am biologischen Rhythmus der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivphase vorzubereiten.
§ 30
Landschildkröten
(1) Eine direkte Freilandhaltung von Landschildkröten ist nur bei Temperaturen zulässig, die der jeweiligen Art entsprechen.
(2) Zimmer- und Freilandterrarien müssen so dimensioniert sein, dass sich die darin gehaltenen Tiere ausreichend bewegen können. Die Mindestflächen haben zu betragen:
(3) Zimmer- und Freilandterrarien sind mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht aus Sand und Erdgemisch zu füllen. Für die Tiere sind Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten einzurichten, die es ihnen gestatten, sich zur Gänze darin zurückzuziehen.
(4) Zimmerterrarien müssen beheizbar sein. Die Temperatur muss der Art der gehaltenen Schildkröte entsprechen und mindestens 20 °C betragen. Ein lokal über die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muss für die Schildkröte erreichbar sein. Die Zimmerterrarien müssen mit zumindest tageslichtähnlichem Licht beleuchtet werden und gut durchlüftbar sein.
(5) Freilandterrarien müssen über beheizbare Schutzhütten verfügen. Ist der Unterstand nicht beheizbar, so sind die Tiere an klimatisch ungünstigen Tagen in Zimmerterrarien unterzubringen.
§ 31
Zum Teil terrestrisch lebende Sumpfschildkröten
(1) Schildkröten, die sowohl am Land als auch im Wasser leben, müssen in einem Aquaterrarium mit einem angemessen großen Landteil gehalten werden. Das Wasservolumen muss für ein Tier mindestens 0,5 m³ und für jedes weitere Tier weitere 0,3 m³ betragen.
(2) Die Wasser- und Lufttemperatur muss den Bedürfnissen der Schildkröte entsprechen und mindestens
20 °C betragen. Ein lokal über die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muss für die Schildkröte erreichbar sein.
§ 32
Sumpf- und Wasserschildkröten
Große Sumpf- bzw. Wasserschildkröten sind in Aquaterrarien mit einem Wasservolumen von mindestens 1 m³, kleinere Arten in Aquaterrarien mit mindestens 0,4 m³ und Meeresschildkröten in einem Bassin mit mindestens
50 m³ zu halten. Die Wassertemperatur darf jeweils 20 °C nicht unterschreiten.
Krokodile
§ 33
Anlagen
(1) Krokodile sind in ausbruchsicheren Anlagen, gegliedert in einen Landteil und in einen Wasserteil zu halten. Dabei muss der Landteil so strukturiert und beschaffen sein, dass die Tiere darin graben können; die Wassertiefe muss so bemessen sein, dass die Tiere auch tatsächlich abtauchen können. Den Tieren sind nachstehende Mindestflächen zur Verfügung zu stellen:
(2) Die Luft- und Wassertemperatur der Anlage muss der Art des gehaltenen Krokodils entsprechen. Die Wassertemperatur muss mindestens 25 °C und die Luftfeuchtigkeit im Terrarium muss mindestens 50 % betragen. Das verwendete Licht muss dem Tageslicht entsprechen.
Chamäleons
§ 34
Allgemeines
(1) Die Haltung von Chamäleons hat sich an der biologischen Charakteristik der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winter- oder Trockenruhe halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
(2) Chamäleons dürfen in Zimmerterrarien, Freilandterrarien und, unter Berücksichtigung der Biologie der betreffenden Chamäleongattung, auch zeitweise frei im Zimmer gehalten werden.
§ 35
Terrarien
(1) Zimmer- und Freilandterrarien müssen so dimensioniert sein, dass sich die darin gehaltenen Tiere ausreichend bewegen können. Dabei muss das Terrarium folgende Mindestgrundflächen aufweisen:
(2) Jedes Terrarium hat über ausreichend Klettermöglichkeiten zu verfügen. Diese müssen stabil montiert sein und dem Mehrfachen des Chamäleongewichtes standhalten.
(3) Terrarien müssen beheizbar sein, wobei die Temperatur je nach Art der Tiere während der Belichtungsphase zwischen 23 °C und 35 °C und während der Dunkelphase zwischen 16 °C und 24 °C betragen muss. Zimmerterrarien müssen darüber hinaus beleuchtet werden, wobei die Qualität des Lichtes tageslichtähnlich sein muss. Ein natürlicher Tag- und Nachtrhythmus ist einzuhalten.
(4) Der Bodengrund hat je nach Chamäleonart aus Sand, Torf, Steinen, Laub und Moospolstern zu bestehen. Terrarien für Tiere, die in feuchttropischen Klimazonen leben, müssen mindestens 70 % Luftfeuchtigkeit gewährleisten. Trockenterrarien müssen über Lüftungsöffnungen verfügen, die sicherstellen, dass überschüssige Feuchtigkeit innerhalb kurzer Zeit verdunsten kann.
Echsen und Schlangen
§ 36
Allgemeines
(1) Die Haltung von Echsen und Schlangen hat in Terrarien zu erfolgen. Diese müssen so dimensioniert sein, dass sich die darin gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung der artspezifischen Lebensweise ausreichend bewegen können. Die Terrarien müssen nach der biologischen Charakteristik der jeweiligen Art mit Ästen, Rindenstücken, Steinen, Wasserbecken und Versteckmöglichkeiten ausgestattet sein. Die Gestaltung des Versteckplatzes hat sich nach den artspezifischen Bedürfnissen der Tiere zu richten.
(2) Terrarien müssen beheizbar, gut durchlüftbar und beleuchtbar sein, wobei die Qualität des Lichtes tagesähnlich sein muss. Ein lokal über die Umgebungs-temperatur hinaus erwärmter Platz muss zur Verfügung stehen.
(3) Als Bodenfülle sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Art Sand, Torf, Erde, Laub, Kies, Steine und Rindenstücke zu verwenden. Insbesondere bei bodenlebenden Arten ist sicherzustellen, dass die Bodenfülle nicht aus scharfkantigem Material besteht und so hoch ist, dass sich die Tiere zur Gänze eingraben können.
(4) Tiere, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch ein entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
§ 37
Terrarien für Echsen
Die Mindestgrundfläche hat für bis zu zwei Echsen zu betragen:
bis zu 50 cm: 0,5 m²;
bis zu 100 cm: 1,5 m²;
über 100 cm: 2,0 m².
Für jedes weitere Tier ist die Grundfläche um mindestens 20 % zu
vergrößern.
§ 38
Terrarien für Schlangen
Die Mindestgrundfläche hat für bis zu zwei Schlangen mit einer
Gesamtkörperlänge zu betragen:
bis zu 1 m:0,5 m²;
bis zu 2 m:1,2 m²;
bis zu 4 m:2,0 m²;
über 4 m:3,0 m².
Für jedes weitere Tier ist die Grundfläche um mindestens 20 % zu vergrößern.
Anforderungen an Tierparks
§ 39
Größe und Ausgestaltung
(1) Tiergehege und Tierhäuser des Tierparks müssen jeweils der gehaltenen Tierart entsprechend Folgendes aufweisen:
(2) Im Übrigen gelten § 2 bis § 5 und § 8 bis § 13 sowie § 21 bis § 38 sinngemäß.
§ 40
Haltung und Betreuung der Tiere
(1) Bei der Haltung ist den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten auch in Bezug auf Ernährung, spezielle klimatische Bedingungen sowie den sozialen Bedürfnissen zu entsprechen.
(2) Als Tierpflegepersonal dürfen nur ausgebildete Tierpflegerinnen und Tierpfleger oder von für die Pflege und Betreuung der Tiere Verantwortlichen persönlich unterwiesene Personen herangezogen werden.
(3) Eine regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der gehaltenen Tiere muss gesichert sein. Dazu sind geeignete Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände bereitzustellen.
(4) Für ausreichende Abwechslung in den Haltungsbedingungen im Sinn der neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zu sorgen.
§ 41
Aktivitäten
(1) Tierparks haben sich zu beteiligen:
(2) Abs. 1 Z. 1 gilt nur für Tierparks, die mehr als vier unterschiedlich geschlechtliche Tiere von bedrohten oder geschützten Tierarten beherbergen.
§ 42
Schutz der Öffentlichkeit
(1) Der Gesamtbereich des Tierparks muss zur Absicherung ausreichend eingezäunt sein, um zu verhindern, dass einerseits Tiere entkommen und andererseits Tiere und unbefugte Personen in den Tierpark eindringen können.
(2) Jene Tiergehege und Tierhäuser, in denen als gefährlich einzustufende Tierarten gehalten werden, sind zusätzlich derart abzusichern, dass ein Entkommen der Tiere nicht möglich ist. Dazu sind die für die entsprechende Tierart vorliegenden Erfahrungen, insbesondere in Bezug auf Gitterstärken, Glasstärken, Grabenbreiten und Grabentiefen zu berücksichtigen.
(3) Sämtliche Gehegetüren oder Türen von Terrarien sind so versperrt zu halten, dass ein Öffnen durch Unbefugte nicht möglich ist.
(4) Gehege, in denen als gefährlich einzustufende Tiere gehalten werden, sind mit einer Sicherheitsschleuse und mit einem Trennabteil auszustatten.
§ 43
Aufzeichnungen
(1) Die Leiterin oder der Leiter eines Tierparks oder die von ihr oder ihm beauftragte Person hat mit fortlaufender Zahl Aufzeichnungen über
(2) Weiters hat die Leiterin oder der Leiter des Tierparks oder die von ihr oder ihm beauftragte Person bei jeder Einschläferung eines Tieres sowie bei sonstigen Todesfällen von Tieren exakte, datierte Aufzeichnungen über die vorangegangenen therapeutischen Maßnahmen, den Grund und die Durchführung zu führen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Tierparks oder die von ihr oder ihm beauftragte Person hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.
Anforderungen an Tierheime
§ 44
Räumliche Anforderungen
(1) Die Räumlichkeiten eines Tierheimes müssen als Mindestvoraussetzung jedenfalls folgende Abteilungen (Räumlichkeiten), die entsprechend gekennzeichnet sein müssen, umfassen:
(2) Für natürliche Feinde der gehaltenen Tiere sind möglichst räumliche Abtrennung und Sichtschutz vorzusehen.
§ 45
Haltung und Betreuung der Tiere
(1) Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und dürfen nur in Begleitung des Personals betreten werden. Es ist sicherzustellen, dass ohne Kontrolle durch das Personal kein Tier gefüttert, getränkt oder anderweitig versorgt wird.
(2) Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie besondere sich als notwendig erweisende Einschränkungen vom verantwortlichen Leiter, in Absprache mit dem Tierarzt, festzulegen.
(3) Ein enger Kontakt zum Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, ist zu gewährleisten. Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere müssen besonders betreut werden.
(4) Hunde – ausgenommen verhaltensauffällige (aggressive) Hunde – sind in Gruppen zu halten, wenn
die räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten zur kontrollierten Gruppenhaltung vorliegen.
(5) Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich nach ihrer Einlieferung entweder in einen Quarantänebereich oder in eine zur Eingewöhnung geeignete Ruhezone zu verbringen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht und versorgt sind. Diese Erstuntersuchung hat innerhalb einer Woche nach Einlieferung zu erfolgen. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und dem Tierarzt unverzüglich vorzuführen. Die Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte sind dabei vorzulegen. Es ist sicherzustellen, dass vom Tierarzt in angemessenen Zeitabständen eine umfassende Untersuchung vorgenommen wird.
§ 46
Aufzeichnungen
Hinsichtlich der Aufzeichnungen gilt § 43 sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 47
In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig treten
(2) Die Betreiber von im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehenden Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen sowie Tierparks haben binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten der Verordnung dieser zu entsprechen.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehende Anlagen und Behältnisse im Sinn der Abschnitte 2 bis 8 des 3. Hauptstückes haben binnen zwei Jahren dieser Verordnung zu entsprechen.
(4) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
(5) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren, ABl. Nr. L 94 vom 9.4.1999, S. 24, umgesetzt.
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