Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20020920_92Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 92/2002 88. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 92
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 1,006 (neu; das ist neu-km 173,900 der neuen B 1, Wiener Straße) beginnende, nach Süden verlaufende, dabei bei km 1,206 (neu) unter der künftigen Kreisverkehrsanlage an der neuen B 1, Wiener Straße, führende, sodann einen leichten Bogen nach Südwesten beschreibende und bei km 1,356 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Ipf Straße (Landesstraße Nr. 566 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Asten wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Der zwischen km 1,206 (alt) und km 1,356 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Ipf Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Ipf Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab
1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim
Marktgemeindeamt Asten aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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