Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20020920_91Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/2002 87. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 91
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 0,000 (neu; das ist km 0,080 der neu zu errichtenden L 1270, Ungenacher Straße) beginnende, in gebogener Linienführung zuerst nach Nordwesten und anschließend nach Norden verlaufende, hierauf in einem Bogen nach Nordwesten führende und bei km 0,968 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Jochlinger Straße (Landesstraße Nr. 1271 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Timelkam wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Jochlinger Straße von km 0,000 (alt) bis km 1,258 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Markt-gemeinde Timelkam über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühes-tens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Jochlinger Straße ist
aus dem Verordnungsplan im Maßstab
1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim
Marktgemeindeamt Timelkam aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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