Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Umbenennung einer Landesstraße
LGBL_OB_20020920_90Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Umbenennung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/2002 86. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 90
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Umbenennung
einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 11,365 (neu) von der bestehenden
Trasse nach Osten abzweigende, hierauf in gebogener Linienführung zuerst nach Nordosten und anschließend nach Südosten führende und bei km 12,366 (neu)
wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Lasberger Straße (Landesstraße Nr. 1471 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Lasberg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Der Abschnitt der Lasberger Straße (Landesstraße Nr. 1471) von km 11,365 (alt) bis km 12,017 (alt) wird
in Punkenhofer Straße (Landesstraße Nr. 1473 laut
Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von neu-km 0,000 bis
neu-km 0,652) umbenannt.
(2) Die Umbenennung (Abs. 1) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Lasberger Straße (§ 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 3
(1) Die Einreihung der Lasberger Straße von km 12,017 (alt) bis km 12,538 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Markt-gemeinde Lasberg über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühes-tens mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Lasberger Straße und der neuen Trasse der Punkenhofer Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Lasberg aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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