Landesgesetz, mit dem weitere Maßnahmen zur Verwaltungsreform in Oberösterreich getroffen werden (Oö. Verwaltungsreformgesetz 2002)
LGBL_OB_20020906_84Landesgesetz, mit dem weitere Maßnahmen zur Verwaltungsreform in Oberösterreich getroffen werden (Oö. Verwaltungsreformgesetz 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/2002 80. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 84
Landesgesetz,
mit dem weitere Maßnahmen zur Verwaltungsreform in Oberösterreich
getroffen werden
(Oö. Verwaltungsreformgesetz 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
ArtikelGegenstand
1Änderung des Oö. Verwaltungssenatsgesetzes 1990
2Änderung des Oö. Tierschutzgesetzes 1995
3Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992
4Änderung des Oö. Sportgesetzes
5Änderung der Oö. Landesabgabenordnung
6Änderung des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997
7Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997
8Änderung des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes
9Änderung des Oö. Pflegegeldgesetzes
10Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001
11Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991
12Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -
organisationsgesetzes 2001
13Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes
14Aufhebung von Landesgesetzen
15Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 1
Änderung des Oö. Verwaltungssenatsgesetzes 1990
Das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1996, wird wie folgt geändert:
§ 14 lautet:
"§ 14
Tätigkeitsbericht
Der Verwaltungssenat hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen der Landesregierung zu übermitteln."
Artikel 2
Änderung des Oö. Tierschutzgesetzes 1995
Das Oö. Tierschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 118, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2002, wird wie folgt geändert:
"Die Behörde hat rechtskräftige Bescheide über
Tierhaltungsverbote den anderen Ländern mitzuteilen."
"(2) Der unabhängige Verwaltungssenat ist Berufungsbehörde und entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 und 2."
Artikel 3
Änderung des Oö. Pflichtschulorganisations-gesetzes 1992
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:
1.§ 58 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Baupläne für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden (Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen) sind im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu erstellen und bedürfen - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - einer Bewilligung (Bauplanbewilligung). Zuständig für die Erteilung der Bauplanbewilligung für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Berufsschulen die Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde ist der Bezirksschulrat, im Bewilligungsverfahren der Landesregierung ist der Landesschulrat zu hören."
2.§ 59 Abs. 2 lautet:
"(2) Werden Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt oder sind sie dafür ungeeignet, bedarf eine Aufhebung der Widmung bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie bei Polytechnischen Schulen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, bei Berufsschulen der Landesregierung. Eine Aufhebung der Widmung kann auch von Amts wegen angeordnet werden, wenn eine Eignung für Schulzwecke nicht mehr gegeben ist. In den Verfahren zur Aufhebung der Widmung ist der Landesschulrat zu hören."
Artikel 4
Änderung des Oö. Sportgesetzes
Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
"3a. ABSCHNITT
Sportstättenschutz
§ 21a
Sportstätten
(1) Sportstätten im Sinn dieses Abschnittes sind alle ausschließlich oder überwiegend für die Sportaus-übung genützten Anlagen mit einer für die Sportaus-übung nutzbaren Fläche von mehr als 300 m².
(2) Zur nutzbaren Fläche gemäß Abs. 1 gehören auch die dem Betrieb der Sportstätte oder der Vorbereitung für ihre Benützung dienenden notwendigen Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die
(4) Dieser Abschnitt ist ferner nicht anzuwenden auf Schipisten, Schilanglaufloipen, Sprungschanzen, Bob- und Rodelbahnen sowie auf Sportstätten, die den besonderen zivilrechtlichen Kündigungsbeschränkungen des Bundesgesetzes über den Schutz von Sportstätten, BGBl. Nr. 456/1990, unterliegen.
§ 21b
Schutz der Sportstätten
(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte (§ 21c) bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden kurz: Behörde).
(2) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vom Eigentümer bzw. Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Anlage einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(4) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn eine Auflassung, für die besonders wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, beantragt worden ist.
(5) Wenn der Betreiber einer Sportstätte nicht schon als Antragsteller (Abs. 2) Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung der Auflassung oder der Teilauflassung besitzt, ist er Partei im Sinn des § 8 AVG insoweit, als er von der gemäß Abs. 1 beantragten Auflassung oder Teilauflassung betroffen ist.
(6) Die Behörde hat vor Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 den Landessportrat binnen angemessener Frist anzuhören.
(7) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 vom Eigentümer aufgelassen worden, so kann die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung (§ 21c) dem Eigentümer der Anlage die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben.
(8) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 7 deshalb nicht möglich, weil derjenige, der die Sportstätte aufgelassen hat, nicht mehr Eigentümer der Anlage ist, so kann ihm die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung die Schaffung einer im Einzugsgebiet der aufgelassenen Sportstätte gelegenen, hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten im Wesentlichen gleichwertigen Sportstätte vorschreiben.
(9) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 vom Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten der Anlage aufgelassen worden, so kann die Behörde diesem innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben, sofern die Wiederherstellung rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(10) Die Behörde hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß den Abs. 7 bis 9 den Landessportrat anzuhören.
§ 21c
Auflassung einer Sportstätte
Die Auflassung einer Sportstätte liegt vor, wenn
"(3) Wer eine Sportstätte vollständig oder teilweise ohne Bewilligung (§ 21b Abs. 1) auflässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - unbeschadet einer allfälligen Vorschreibung gemäß § 21b Abs. 7 bis 9 - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 18.000 Euro zu bestrafen."
"(7) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."
Artikel 5
Änderung der Oö. Landesabgabenordnung
Die Oö. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
(1) Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten
(2) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten
(3) Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch Einzelmitglied."
Artikel 6
Änderung des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997
Das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997, LGBl. Nr. 79/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001 wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 1 lautet:
"(1) Abgabenbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist in erster Instanz die Landesregierung, in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch Einzelmitglied."
Artikel 7
Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 31/2002, wird wie folgt geändert:
Nach § 56 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:
"(8) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 7 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."
Artikel 8
Änderung des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 29/1978, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 156/2001, wird wie folgt
geändert:
§ 13 Abs. 2 lautet:
"(2) Der Dienstvertrag ist binnen zwei Wochen nach seinem Abschluss samt den Bewerbungsunterlagen (§ 11 Abs. 3) dem Amt der Landesregierung vorzulegen. Wenn der Vertrag gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ist die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage schriftlich zu versagen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb der genannten Frist keine Untersagung zugestellt wird oder vorher die Landesregierung schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist."
Artikel 9
Änderung des Oö. Pflegegeldgesetzes
Das Oö. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 156/2001, wird wie folgt geändert:
§ 22 Abs. 3 lautet:
"(3) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes und über den Ersatz von Reisekosten gemäß § 25 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes oder nach dem Anfall der unvermeidlichen Reisekosten beantragt; Abs. 4 gilt sinngemäß."
Artikel 10
Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutz-gesetzes 2001
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 wird wie folgt geändert:
"(6) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und Abs. 5 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."
"(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."
"(5a) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."
"(4) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Durchführung von
Artikel 11
Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991
Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 25/2002 wird wie folgt geändert:
"(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde sowie über Beschwerden gegen faktische Amtshandlungen nach § 44 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."
Artikel 12
Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2001
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001, LGBl. Nr. 88, wird wie folgt geändert:
"(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist:
Artikel 13
Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes
Das Oö. Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 111/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
"Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält."
"(2) Für jeden Feuerwehrbezirk (§ 31 Abs. 1) ist ein Bezirks-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Abschnitts-Feuerwehrkommandanten und die Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrbezirken. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirkshauptmannschaft zur Wahl einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln."
Artikel 14
Aufhebung von Landesgesetzen
Folgende Landesgesetze werden aufgehoben:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(3) Der Tätigkeitsbericht des unabhängigen Verwaltungssenats (Drei-Jahres-Bericht) ist erstmals im Jahr 2005 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zu erstellen.
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