Datum der Kundmachung
06.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/2002 79. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 83
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird
(Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 129/2001, wird wie folgt geändert:
1.Vor dem I. Abschnitt wird folgendes Inhaltsverzeichnis
eingefügt:
"INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziele und Geltungsbereich
§ 1aBegriffe
II. ABSCHNITT
Einrichtungen zur Förderung des Umweltschutzes
§ 2Rechte der Gemeinden und Gemeinde-
mitglieder
§ 3 Koordination bei Verwaltungsverfahren
§ 4Oö. Umweltanwaltschaft
§ 5Rechte der Oö. Umweltanwaltschaft in
Verwaltungsverfahren; Missstandskontrolle; Amtshilfe
§ 6Grundbetretungsrecht
§ 7Förderung von Umweltschutzmaßnahmen
§ 8Umweltbeirat
§ 9Aufgaben des Umweltbeirates
§ 10Oö. Akademie für Umwelt und Natur
§ 11Landes-Umweltbericht
§ 12Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
III. ABSCHNITT
Zugang zu Informationen über die Umwelt
§ 13Umweltdaten
§ 14 Organe der Verwaltung
§ 15Freier Zugang zu Umweltdaten
§ 16 Mitteilungspflicht
§ 17Mitteilungsschranken
§ 18Schutz von Geschäfts- und Betriebs-geheimnissen
§ 19 Rechtsschutz
§ 20Veröffentlichung von Umweltdaten
§ 21 Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten
§ 22Übermittlungspflicht
§ 23 Aufgaben der Gemeinde und anderer Einrichtungen
der Selbstverwaltung
§ 24Abgabenfreiheit
IV. ABSCHNITT
IPPC-Anlagen
§ 25Bewilligungspflicht
§ 26Antragsvoraussetzungen
§ 27Bewilligungsvoraussetzungen
§ 28Verfahren
§ 29Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates
§ 30Parteistellung
§ 31Fertigstellung der Anlage
§ 32Pflichten des Betreibers der Anlage
§ 33Änderung von Anlagen
§ 34Anpassungsmaßnahmen, nachträgliche Auflagen
§ 35Behördliche Überprüfungen
§ 36Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 37Erlöschen der Bewilligung
§ 38Stilllegung der Anlage
V. ABSCHNITT
Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und
Folgenbegrenzung
§ 39Anwendungsbereich
§ 40Pflichten des Betriebsinhabers
§ 41Pflichten der Behörde
VI. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für den IV. und V. Abschnitt
§ 42Strafbestimmungen
§ 43Behörde
§ 44Unterstützung der Behörde
VII. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 45 Übergangsbestimmungen
§ 46 In-Kraft-Treten
ANHANG 1
Schadstoffe zum IV. Abschnitt
ANHANG 2
Stoffliste zum V. Abschnitt"
2.Die Überschrift des I. Abschnitts lautet "Allgemeine
Bestimmungen".
3.Die Überschrift zu § 1 lautet "Ziele und Geltungsbereich".
4.Im § 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Besonderes Ziel des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der im Abs. 2a genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden (einschließlich der durch Abfälle verursachten Emissionen).
(1b) Besonderes Ziel des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Landesgesetz geregelten Mengen vorhanden sind."
5.Im § 1 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Der IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt für:
"Der IV., V. und VI. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt
jedenfalls nicht für Anlagen (§ 1a Abs. 2 Z. 4) und Betriebe (§ 1a Abs. 3 Z. 2), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, oder dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002, unterliegen."
(1) Im Sinn des IV. und des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:
Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die in der jeweiligen Tätigkeitskategorie erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
(2) Im Sinn des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:
(3) Im Sinn des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:
"IV. ABSCHNITT
IPPC-Anlagen
§ 25
Bewilligungspflicht, Umfang der Bewilligung
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage bedarf einer Bewilligung, die bei der Behörde schriftlich zu beantragen ist.
(2) Bei den Anlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes eine Genehmigung (Bewilligung), Anzeige oder Feststellung zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilligung gesonderte Genehmigungs(Bewilligungs)-, Anzeige- und Feststellungsverfahren nach diesen anderen Vorschriften des Landes, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs(Bewilligungs)-, Anzeige- und Feststellungsregelungen bei Erteilung der Bewilligung anzuwenden. Dem Verfahren sind die erforderlichen Sachverständigen für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen; bei Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, ist die Landesregierung zu verständigen. Die Bewilligung gilt mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilligung auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung), Anzeige und Feststellung nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften des Landes.
(3) Die Behörde hat das Anlagenbewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht nach Abs. 2 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung, Feststellung oder Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist.
(4) Wenn in diesem Landesgesetz nichts Abweichendes geregelt ist, so sind die in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Landes bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben
(1) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 25 Abs. 1 hat Name und Anschrift des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein Projekt in vierfacher Ausfertigung anzu-schließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
(2) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach diesem Absatz anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
§ 27
Bewilligungsvoraussetzungen
(1) Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage so errichtet oder betrieben wird, dass neben den Erfordernissen der gemäß § 25 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Im Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, ist auf die Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 einschließlich der in den mitanzuwendenden Vorschriften nach § 25 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden. Der Bescheid hat, soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, insbesondere zu enthalten:
(1) Von der Behörde ist auf geeignete Weise bekannt zu geben, dass der Antrag und die Unterlagen gemäß § 26 Abs. 1 innerhalb einer mindestens sechs Wochen betragenden Frist bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und jedermann innerhalb dieser Frist in diese Unterlagen Einsicht nehmen und dazu Stellung nehmen kann. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(2) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Der Antragsteller, die Eigentümer der Anlagengrundstücke und der an diese unmittelbar angrenzenden Grundstücke sowie die Oö. Umweltanwaltschaft sind persönlich zu laden. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.
(3) Die Standortgemeinde ist zum Schutz der Interessen im Sinn des § 27 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(4) Von der Behörde ist auf geeignete Weise bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
§ 29
Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates
(1) Wenn die Verwirklichung eines Projektes für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projektes möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat spätestens wenn die Bekanntgabe nach § 28 Abs. 1 erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2) Wünscht der Staat (Abs. 1 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(3) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Bewilligungsantrag zu übermitteln.
(4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung einer dem § 25 Abs. 1 unterliegenden Anlage der Bewilligungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinn des § 28 Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Bewilligungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 30
Parteistellung
Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 27 haben
Parteistellung:
(1) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Betreiber anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat die Anlage darauf zu überprüfen, ob sie der Bewilligung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den nach § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dgl. anzuwenden. Der Überprüfungsbescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide.
(3) Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des § 27 oder der nach § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht widersprechen, können jedoch mit Bescheid genehmigt werden.
§ 32
Pflichten des Betreibers der Anlage
(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der den bei der Erteilung der Bewilligung angewendeten Rechtsvorschriften und den erteilten Auflagen entspricht und im Übrigen so instand zu halten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte sowie Gefährdungen und Be-lästigungen von Nachbarn, soweit sie nicht durch die Bewilligung abgedeckt sind, vermieden werden. Sind die vom Betreiber getroffenen Instandhaltungsmaßnahmen unzureichend, so hat die Behörde dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen.
(2) Wer nach diesem Landesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Betreiber hat seine Anlage in Abständen von höchstens fünf Jahren durch akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen oder Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, auf die Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Das Gutachten über die Durchführung dieser Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Die Fristen für die Überprüfungen können im Genehmigungsbescheid durch die Behörde verkürzt oder verlängert werden.
(4) Der Anlagenbetreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.
§ 33
Änderung von Anlagen
(1) Änderungen einer Anlage gemäß § 1a Abs. 2 Z. 6, mit Ausnahme wesentlicher Änderungen gemäß § 1a Abs. 2 Z. 7, sind der Behörde vom Anlagenbetreiber mindestens sechs Wochen vor der Durchführung anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn es einer Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 bedarf. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der sechswöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt.
(3) Sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, hat die Behörde die Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 27 festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zur Wahrung der im § 27 festgelegten Anforderungen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides und ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung begonnen werden; rechtzeitig erteilte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen (Abs. 3) sind einzuhalten.
§ 34
Anpassungsmaßnahmen, nachträgliche Auflagen, Gefahrenabwehr
(1) Der Betreiber einer Anlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber der Anlage hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. § 25 Abs. 1 und § 33 bleiben unberührt. Hat der Betreiber der Anlage die entsprechenden Maßnahmen im Sinn des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dieser Bescheid ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.
(2) Ergibt sich bei bewilligten Anlagen schon vor Ablauf der Zehnjahresfrist nach Abs. 1, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Anforderungen gemäß § 27 nicht erfüllt werden, so hat die Behörde die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß § 27 erforderlichen (nachträglichen) Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit der Auflage angestrebten Erfolg steht. Insbesondere hat die Behörde derartige Maßnahmen anzuordnen, wenn
(1) Die Behörde hat den ordnungsgemäßen Betrieb von Anlagen sowie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der nach § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sowie die Einhaltung der auf Grund dieses Landesgesetzes ergangenen Verwaltungsakte regelmäßig zu überprüfen.
(2) Werden bei einer Überprüfung der Anlage nach Abs. 1 Mängel festgestellt, ist nach § 32 Abs. 1 oder § 36 vorzugehen.
§ 36
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wird eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne die oder entgegen der erforderlichen Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z. 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z. 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z. 2 gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.
(3) Wird eine anzeigepflichtige Änderung gemäß § 33 ohne die erforderliche Anzeige durchgeführt, sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z. 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 2 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.
(4) Wird durch eine Anlage nach Abs. 1 eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für das Eigentum von nicht dem Anlagenbetreiber gehörenden oder überlassenen Sachen oder sonst für die Umwelt herbeigeführt, hat der Berechtigte unverzüglich die zur Bekämpfung der Gefahr und zur Vermeidung weiterer Gefährdungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Behörde zu verständigen. Werden die Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde nach § 32 Abs. 1 vorzugehen.
§ 37
Erlöschen der Bewilligung
(1) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheids in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagezwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen wurde.
(2) Wird der Betrieb der Anlage mehr als drei Jahre lang unterbrochen oder wird die Anlage nach einer Zerstörung wesentlicher Teile nicht innerhalb eines Jahres wieder hergestellt, erlischt die Bewilligung und gilt die Anlage als stillgelegt. § 38 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
(3) Auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrags kann die Behörde aus triftigen Gründen die in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen verlängern, wenn Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte oder Belästigungen von Nachbarn nicht zu erwarten sind. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.
§ 38
Stilllegung der Anlage
Der Betreiber der Anlage hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen darzulegen. Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Anlage bei einem Augenschein unter Beiziehung der entsprechenden Sachverständigen zu überprüfen, die Übereinstimmung mit den gemäß § 27 vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen festzustellen und erforderlichenfalls weitere zum Schutz der im § 27 angeführten Interessen notwendige Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Dieser Bescheid ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.
V. ABSCHNITT
Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und Folgenbegrenzung
§ 39
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe, in denen im Anhang 2 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
(2) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.
§ 40
Pflichten des Betreibers
(1) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 hat dessen Inhaber der Behörde mitzuteilen:
(3) Nach einem schweren Unfall hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
(4) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.
(5) Das Sicherheitskonzept hat aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Inhabers eines Betriebs zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen.
(6) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(7) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Neuerrichtung oder Änderung ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Inhaber eines Betriebs die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 41 Abs. 5 zu untersagen.
(8) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 1 das Sicherheitskonzept, der Inhaber eines Betriebs im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 2 den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Inhaber eines Betriebs hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(9) Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 haben nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde spätestens sechs Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
(10) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 1 oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 2 von Bedeutung sind.
(11) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 hat
(12) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften mit Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über Inhalt und Form von
(1) Die Behörde hat der beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten zentralen Meldestelle für schwere Unfälle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
(2) Die im Abs. 1 Z. 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Inhaber eines Betriebs angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und - bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 2 - ob die in einer Verordnung nach § 40 Abs. 12 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
(4) Die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen. Betriebe im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
(5) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Inhaber eines Betriebs die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
VI. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für den IV. und
V. Abschnitt
§ 42
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
(1) Zuständige Behörde im Sinn des IV., V., VI. und VII. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
§ 44
Unterstützung der Behörde
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes und seiner Verordnungen erforderlich ist, haben der Inhaber einer Anlage oder eines Betriebs der Behörde und den von ihr beauftragen Organen Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und jede Unterstützung bei etwaigen Überprüfungen zu gewähren. Die Organe der Behörde sowie die von der Behörde beauftragten Organe sind auch berechtigt, Messungen durchzuführen, in Unterlagen einzusehen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Dem Betreiber der Anlage oder dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Der Betreiber der Anlage oder der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten der Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Betreiber der Anlage oder der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
(2) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes beauftragten Organe haben bei ihren Amtshandlungen darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs vermieden wird."
(1) Spätestens am Tag vor dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen müssen den Anforderungen des § 27 bis spä-testens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde bis spätestens 31. Oktober 2006 jene Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder spätestens bis 31. Oktober 2007 treffen wird, um die Anforderungen des § 27 zu erfüllen.
(2) Reichen die vom Betreiber der Anlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 27 aus, so hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. Entsprechen die mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht den Anforderungen des § 27, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese Bescheide ersetzen die für die Anlagenänderungen allenfalls erforderlichen Genehmigungen und Kenntnisnahmen nach § 25 und § 33. Gegenstand der Anordnung kann aber auch die Vorgabe von Sanierungszielen und die Vorlage eines Sanierungsprojektes zur Genehmigung nach § 25 sein.
(3) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 39 Abs. 1 fallenden Betriebs hat der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 die zur Erfüllung des § 40 Abs. 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln.
(4) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z. 1 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 der Behörde ein Sicherheitskonzept zu übermitteln.
(5) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z. 2 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 der Behörde einen Sicherheitsbericht (§ 40 Abs. 6;
Abs. 8) zu übermitteln. Bis zur Vorlage eines Sicherheitsberichts im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des § 5a Abs. 2 Katastrophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als Sicherheitsbericht.
(6) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z. 2 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 der Behörde einen internen Notfallplan im Sinn des § 40 Abs. 9 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Bis zur Vorlage eines internen Notfallplanes im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des § 5a Abs. 2 Katastrophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als interner Notfallplan.
(7) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung auf Grund des § 40 Abs. 12 Z. 1 hat das Sicherheitskonzept (§ 40 Abs. 5) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung auf Grund des § 40 Abs. 12 Z. 1 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinn des ersten Satzes nicht erfasst sind.
(8) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung auf Grund des § 40 Abs. 12 Z. 2 hat der Sicherheitsbericht (§ 40 Abs. 6) aus einem Sicherheitskonzept im Sinn des § 40 Abs. 13 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Verordnung auf Grund des § 40 Abs. 12 Z. 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinn des ersten Satzes nicht erfasst sind."
"ANHANG 1
Schadstoffe zum IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)
LUFT
ANHANG 2
Stoffliste zum V. Abschnitt dieses Landesgesetzes
Einleitung
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
ZifferSpalte 1Spalte 2Spalte 3
Bezeichnung desMengenschwelle in Tonnen
gefährlichen Stoffesfür die Anwendung von
§ 39 Abs. 1 Z. 1§ 39 Abs. 1 Z. 2
1Ammoniumnitrat 1)3502 500
2Ammoniumnitrat 2)1 2505 000
3Diarsenpentaoxid, Arsen-
säure und/oder ihre Salze12
4Arsentrioxid (Diarsentrioxid),
arsenige Säure und ihre
Salze0,1
5Brom20
6Chlor1025
7Atemgängige Nickelverbin-
dungen (Nickelmonoxid,
Nickeldioxid, Nickelsulfid,
Trinickeldisulfid, Dinickel-
trioxid)1
8Ethylenimin (Aziridin)1020
9Fluor1020
10Formaldehyd (C 90 %)550
11Wasserstoff550
12Chlorwasserstoff
(verflüssigtes Gas)25250
13Bleialkyle550
14Hochentzündliche ver-
flüssigte Gase und Erdgas50200
ZifferSpalte 1Spalte 2Spalte 3
Bezeichnung desMengenschwelle in Tonnen
gefährlichen Stoffesfür die Anwendung von
§ 39 Abs. 1 Z. 1§ 39 Abs. 1 Z. 2
15Acetylen (Ethin)550
16Ethylenoxid550
17Propylenoxid
(1,3-Epoxypropan)550
18Methanol200
194,4-Methylen-bis
(2-chloroanilin) und seine
Salze, pulverförmig0,01
20Methylisocyanat0,15
21Sauerstoff200
22Toluylendiisocyanat10100
23Carbonylchlorid (Phosgen)0,30,75
24Arsentrihydrid (Arsin)0,21,0
25Phosphortrihydrid
(Phosphin)0,21,0
26Schwefeldichlorid1
27Schwefeltrioxid1575
28Polychlordibenzofurane und
Polychlordibenzodioxine, in
TCDD-Äquivalenten be-
rechnet 3)0,001
29Folgende kanzerogene
Stoffe:
4-Aminobiphenyl und seine
Salze, Benzidin
(4,4-Diaminobiphenyl) und
seine Salze, Bis(chlor-
methyl)ether, Chlormethyl-
methylether (Chlordimethyl-
ether), Dimethylcarba-
moylchlorid, Dimethylnitro-
samin (N-Nitrosodimethyl-
amin), Hexamethyl-
phosphorsäuretriamid,
2-Naphthylamin und seine
Salze, 1,3-Propansulton,
4-Nitrobiphenyl0,001
30Benzine (Ottokraftstoffe und
andere Benzine mit einem
Flammpunkt unter 21 °C)5 00050 000
Anmerkungen zu Teil 1:
Kategorie der gefährlichenMengenschwellen in Tonnen
Anmerkungen zu Teil 2:
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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