Datum der Kundmachung
06.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/2002 78. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 82
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert wird
(2. Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 152/2001, wird wie folgt geändert:
§ 34 Abs. 8 der Oö. Gemeindeordnung lautet:
"(8) Ein Verzicht auf Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen ist nur zulässig, wenn der (die) Anspruchsberechtigte nachweist, dass er (sie) durch die Annahme der Geldleistungen pensionsversicherungsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder arbeitslosenversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihm (ihr) dadurch ein finanzieller Nachteil erwächst, der den Anspruch auf Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einer Begründung versehen sein; in der Begründung muss auf den finanziellen Nachteil konkret eingegangen werden; die zum Nachweis der Zulässigkeit des Verzichts erforderlichen Unterlagen sind anzuschließen. Die begründete Verzichtserklärung ist beim Gemeindeamt einzubringen und kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden. Die Gemeinde hat die Verzichtserklärung einschließlich der Unterlagen der Landesregierung zu übermitteln. Die Verzichtserklärung wird mit dem auf das Einlangen beim Gemeindeamt folgenden Monatsersten wirksam, sofern die Landesregierung nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage den Verzicht mit Bescheid für unzulässig erklärt. Ein derartiger Bescheid darf nur erlassen werden, wenn die Verzichtserklärung nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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