Datum der Kundmachung
06.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/2002 77. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 81
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993,
das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,
das Oö. Gehaltsgesetz 2001,
das Oö. Landes-Gehaltsgesetz,
das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz,
das Oö. Nebengebührenzulagengesetz,
das Oö. Objektivierungsgesetz 1994,
das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz,
die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift,
das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000,
das Oö. Mutterschutzgesetz,
das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte,
das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001,
das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 und
das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002
geändert werden
(Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2002, wird wie folgt geändert:
"(2) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, umfasst die Verwendungsgruppe gleichartige Verwendungen bzw. Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus)bildung.
(3) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, umfasst die Verwendung Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten hin.
(4) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, stellt die Dienstklasse dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten fest.
(5) Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, sind zugeordnet:
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist."
6.Der bisherige § 12 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1a)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist."
7.§ 14 Abs. 3 lautet:
"(3) Beim Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
"(3) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Prüfungsordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung festzusetzen. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und ihre Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe bzw. bei Beamten, auf die das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, einer gleichwertigen Funktionslaufbahn angehören. Stehen solche Beamte nicht zur Verfügung, haben die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und ihre Stellvertreter der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe bzw. bei Beamten, auf die das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, der höchsten verfügbaren Funktionslaufbahn anzugehören."
"(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist."
12.§ 28 Abs. 1 lautet:
"(1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse und der Einreihung ergänzend die Abs. 2 bis 6, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat."
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist."
16.Der bisherige § 30 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1a)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist."
17.Der bisherige § 31 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1a)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist."
18.Der bisherige § 32 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1a)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist."
19.Der bisherige Text des § 33 erhält die Absatzbezeichnung "(2)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist."
20.Der bisherige § 34 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1a)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist."
21.Der bisherige § 35 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1a)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist."
(1) Für Beamte, auf die das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen.
(2) Beamte der Allgemeinen Verwaltung, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, haben das Recht,
Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen, Dienstklassen bzw. Gruppen von Dienstklassen und auf die Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(3) Der Beamte oder Bewerber um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten.
(4) Beamte führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form."
24.Der bisherige § 37 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1a)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist."
"(1) Die Bestimmungen über die Dienstbeurteilung sind auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
"(2a) Die Landesregierung kann die Anrechnung der Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen mit Werteinheiten, die Abgeltung oder die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen."
"(6a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung oder nach Ablauf der Frist des Abs. 6 ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung der Dienstbehörde ausgeübt werden darf."
"(1) Die §§ 64a bis 64d und 64e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
"(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 67 zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h und 15i MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG oder nach §§ 9 und 10 Oö. VKG in Anspruch nimmt oder es im Fall des § 67 Abs. 3 Z. 2 der Beamte begehrt."
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 84 Abs. 2 sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten anzuwenden.
(5) Das Land kann Beamten, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizfreistellung im Sinn dieses Landesgesetzes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge (Abs. 1 Z. 3) in Anspruch nehmen, eine Geldzuwendung gewähren.
(6) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch. Geldzuwendungen gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind zu berücksichtigen.
(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über Geldzuwendungen nach Abs. 5 bestimmt wird."
"(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner Funktionslaufbahn bzw. seiner Verwendungsgruppe und Dienstklasse entsprechen.
(2) Mit seiner Zustimmung und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Funktionslaufbahn bzw. einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(3) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Funktionslaufbahn bzw. der betreffenden Dienstklasse oder Verwendungsgruppe gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist."
(1) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate - einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist - heranzuziehen sind. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen.
(2) Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(3) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(4) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beamte ist auf seinen Antrag unter Beachtung der Frist des § 102 Abs. 2 zu beurteilen, wenn er geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei (Antragsbeurteilung). Die Beurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst versehen wurde."
"§ 99
Leistungshinweis
(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Beamte vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat ein Leistungshinweis auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 97 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß."
"(1a) Die Dienstbeurteilung von Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat zu lauten:
"(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend, ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig."
"(1) Wurde der Beamte mit nicht entsprechend beurteilt oder wurde der Beamte, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, mit nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen. Wurde der Beamte in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt oder wurde der Beamte, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen."
"(5) Der Beamte kann, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend lautet bzw. bei einem Beamten, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, auf nicht zufriedenstellend lautet, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Dienstbeurteilung bezieht, aus dienstlichen Gründen in den Ruhestand versetzt werden. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinn des § 102 Abs. 4 gleichzuhalten."
"(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte
Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand
besteht nicht."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel II
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2002, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den
nachstehenden Bestimmungen:
"§ 18Monatsbezug und Monatsentgelt
§ 44entfallen
§ 45Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhält-
nisses
§ 46entfallen
§ 47aFamilienhospizfreistellung
§ 71aDienstbeurteilung der Vertragslehrer"
2.Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Landesgesetzes keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz auch für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) anzuwenden ist."
"(1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der Einreihung ergänzend die nachstehenden Abs. 2 bis 6, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat."
"(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach § 39 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Oö. LGG und nach dem Oö. Landes-Reisegebührengesetz ge-bührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Vergütungen und Zuschüsse gemäß § 39 Oö. GG 2001 bzw. als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21
Oö. LGG. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem."
"(7a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung oder nach Ablauf der Frist des Abs. 7 ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung des Dienstgebers ausgeübt werden darf."
10.Der bisherige § 15 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1a)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist."
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist."
"(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist."
"(1) Abs. 1a und 5 gelten nur für Vertragsbediens-tete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist."
16.§ 18 Abs. 2, 3 und 4 lauten:
"(2) Der Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1 bzw. mit der Gehaltsstufe 1.
(3) Der Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach der Entlohnungsstufe 1 bzw. Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrags zwischen den Entlohnungsstufen 2 und 1 bzw. Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
(4) Der Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt ist für den Fall der Festlegung, dass für die Aufnahme als Vertragsbediensteter ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren ausreicht (§ 3 Abs. 4 zweiter Satz), abweichend von den Abs. 2 und 3 unter Bedachtnahme auf Abs. 1a angemessen festzusetzen."
17.Der bisherige § 19 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1a)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist."
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist."
19.Der bisherige § 21 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1a)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist."
20.Der bisherige § 21a Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1a)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist."
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist."
"(1) Die §§ 23a bis 23d und 23e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
"(8) § 15 Oö. GG 2001 gilt unter Anwendung des § 28 Abs. 2 sinngemäß. Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, gelten § 13 Abs. 11, 12 und 13 erster und zweiter Satz Oö. LGG unter Anwendung des § 28 Abs. 2 sinngemäß."
25.Der bisherige Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung "(2)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist."
26.§ 27 Abs. 1 lautet:
"(1) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, richtet sich der Anspruch auf die im § 15 genannten Zulagen, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und aus § 20 nicht anderes ergibt, nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen."
"(4) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, gebührt die Verwaltungsdienstzulage den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II.
(5) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, ist auf die Festsetzung der Höhe der Zulagen § 18 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden."
29.Der bisherige § 28 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1a)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist."
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist."
34.Der bisherige § 32 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1a)"; folgender Abs. 1 wird vorangestellt:
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist."
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind der Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vol-len Urlaubsausmaß entspricht.
(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus ist der zu viel empfangene Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das zu viel empfangene Monatsentgelt und die zu viel empfangene Kinderbeihilfe vom Vertragsbediensteten nicht zurückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsbezugs (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. des Monatsentgelts und der Kinderbeihilfe, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet."
"§ 47a
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 50 Abs. 2 sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme ist innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Vertragsbediensteten anzuwenden.
(5) Das Land kann Vertragsbediensteten, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizfreistellung im Sinn dieses Landesgesetzes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge (Abs. 1 Z. 3) in Anspruch nehmen, eine Geldzuwendung gewähren.
(6) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch. Geldzuwendungen gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind zu berücksichtigen.
(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über Geldzuwendungen nach Abs. 5 bestimmt wird.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend vom § 2 auf alle vertraglichen Bediensteten des Landes anzuwenden, ausgenommen Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 und 3."
41.§ 54 Abs. 2 und 3 lauten:
"(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen während der Kündigungsfrist wöchentlich mindes-tens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgelts frei zu geben. Bei Teilzeitbeschäftigung ist mindes-tens die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenzahl frei zu geben.
(3) Ansprüche nach Abs. 2 bestehen nicht, wenn
"(15) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf eines Bildungskarenzurlaubs und gebührt eine Abfertigung, sind für die Berechnung der Abfertigung der bzw. das für den letzten Monat vor Antritt des Bildungskarenzurlaubs gebührende Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe zu Grunde zu legen."
"(17) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Familienhospizfreistellung nach § 47a Abs. 1 Z. 2 oder Z. 3, gelten die Abs. 15 bzw. 16 sinngemäß."
48.§ 60 Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ohne Weiterbestellung und verbleibt der Vertragsbedienstete in seinem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Ober-österreich, ist er mindestens gleichwertig zu verwenden, wie er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion verwendet wurde.
(2) Unterbleibt eine solche Verwendung, gilt der Vertragsbedienstete ab dem Zeitpunkt der Beendigung der leitenden Funktion so verwendet, wie er unmittelbar vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion verwendet wurde."
"§ 60a
Dienstbeurteilung
(1) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate - einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist - heranzuziehen sind, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen.
(2) Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(3) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Vertragsbediensteten aus-schließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(4) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Vertragsbedienstete ist über sein Ansuchen unter Beachtung der Frist des § 60f Abs. 2 zu beurteilen, wenn er geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei (Antragsbeurteilung). Die Beurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst versehen wurde."
"(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Vertragsbedienstete nach sechs Kalender-monaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 60a Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß."
"(5) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen msl beträgt:
(6) Die Landesregierung ist ermächtigt, die im Abs. 5 genannten Beträge unter Bedachtnahme auf die mit der Einreihung verbundenen Tätigkeiten und auf die budgetäre Situation des Landes Oberösterreich durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel III
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2002 wird wie folgt geändert:
"(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Beamten im Fall des Todes mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte stirbt, ansonsten mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand."
2.§ 8 lautet:
"§ 8
Hemmung und Entfall der Vorrückung
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 7 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Der Zeitraum der Hemmung ist für die Vorrückung nachträglich anzurechnen und die in Folge der Hemmung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezugs und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen, wenn
(4) Für Karenzurlaube, für die gemäß Abs. 1 Z. 3 die Vorrückung gehemmt wird, ist mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes die Zeit zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, wenn der
"(3) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 81a Abs. 1 Z. 2 Oö. LBG bzw. § 47a Abs. 1 Z. 2 Oö. LVBG gilt Abs. 1 sinngemäß."
"(2) Die Landesregierung kann hinsichtlich befris-teter Einreihungen für Ausbildungszwecke festlegen, in welcher Funktionslaufbahn als Mindestverwendung der jeweilige Landesbedienstete nach Ablauf der Ausbildungszeit zu verwenden ist, sofern das Dienstverhältnis nicht mit Fristablauf endet."
"(4) Ändern sich die Verwendung und die damit verbundenen besonderen Tätigkeiten des Landesbediensteten, ist die Gehaltszulage unter Anwendung des Abs. 2 neu zu bemessen oder, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen, einzustellen, soweit § 26 Abs. 2 nicht anderes bestimmt."
"(6) Für jene Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
"(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstge-beranteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im § 108a Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel IV
Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2002, wird wie folgt geändert:
"(4) Der Beamte ist verpflichtet, die Gewährung, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluss der entsprechenden Nachweise binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheids oder der Mitteilung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 seiner Dienstbehörde zu melden.
(5) § 6 gilt mit der Abweichung, dass die Kinderbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, frühestens jedoch ab dem Anspruch auf den Monatsbezug, gebührt."
"(3a) Wenn der Beamte die maßgebende Prüfung im Sinn des Abs. 1 Z. 2 nachgeholt hat, ist ihm der Hemmungszeitraum im Ausmaß von höchstens drei Jahren anzurechnen."
"(4) Für jene Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
"(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstge-beranteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im § 108a Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten."
Artikel V
Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2002, wird wie folgt geändert:
"Sofern in den einzelnen Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz für Beamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) und für Beamte, auf die das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG) anzuwenden ist."
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Land Oberösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
(2) Nach Abs. 1 Z. 1 zu übermitteln sind Daten über
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden."
"(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z. 3 Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz nach § 26 Abs. 5 für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung einem Dreißigstel hievon."
"Für Versorgungsgenüsse nach im Ruhestand verstorbenen Beamten
richtet sich das Prozentausmaß des Beitrags nach dem Ausmaß des Beitrags des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes."
"(4) Die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestands ist, bildet die Summe aus
(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestands, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zu Grunde zu legen ist, bildet die Summe aus
"(4) Das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages beträgt für jeweils 12 Monate der Kindererziehung 0,66 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Bleibt ein Rest von weniger als 12 Monaten der Kindererziehung, gebührt für jeden vollen Restmonat ein Zwölftel dieses Betrags."
"(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 39 Abs. 10 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Abs. 11 Oö. LGG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestands und seinen Hinterbliebenen."
"(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen."
"(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 40 Abs. 2 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Abs. 2 Oö. LGG in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt."
"(1) Auf Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden und deren Hinterbliebene, oder auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind § 4, § 5, § 12, § 15 Abs. 3 Z. 1, § 15 Abs. 5 Z. 1 und § 22, in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
"(12) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 beträgt für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist, 10,25 %.
(13) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 darf für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, 10,25 % nicht überschreiten."
Artikel VI
Änderung des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes
Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz
LGBl. Nr. 12/2002, wird wie folgt geändert:
"(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
"Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes oder für nach § 12 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 3 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 entfallende anspruchsbegründende Nebengebühren gemäß § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes oder gemäß § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 den Pensionsbeitrag geleistet, sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen."
Auf Beamte, auf die gemäß § 62d Abs. 1 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz die §§ 4, 5, 12 und 22 Oö. L-PG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind, ist § 5 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel VII
Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994
Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 48/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel VIII
Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998
Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 13, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
(3) In Verordnungen nach Abs. 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:
Artikel IX
Änderung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
"(2a) Die Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
"(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Landesbedienstete gemäß § 3 Abs. 2a lit. a, sofern sie im auswärtigen Baudienst verwendet werden."
Artikel X
Änderung des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes 2000
Das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000, LGBl. Nr. 26/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2002, wird wie folgt geändert:
"(2) Auf das Karenzurlaubsgeld ist § 6 Abs. 1 und 3 Oö. GG 2001 bzw. § 7 Abs. 1, 3 und 4 Oö. LGG sinngemäß anzuwenden."
Artikel XI
Änderung des Oö. Mutterschutzgesetzes
Das Oö. Mutterschutzgesetz, LGBl. Nr. 122/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2002, wird wie folgt geändert:
Im § 13 Abs. 4 Z. 3 wird der Ausdruck "Oö. EKUG 2000" durch den Ausdruck "Oö. VKG" ersetzt.
Artikel XII
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorge-gesetzes für
Landesbeamte
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte, LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/2002 wird wie folgt geändert:
"(6) Im Fall einer Familienhospizfreistellung (§ 18f) besteht nur Anspruch auf Sachleistungen."
Artikel XIII
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 51/2002, wird wie folgt geändert:
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf sein (ihr) Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 79 Abs. 2 sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten (von der Beamtin) beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten (der Beamtin) anzuwenden.
(5) Die Gemeinde kann Beamten (Beamtinnen), die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizfreistellung im Sinn dieses Landesgesetzes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge (Abs. 1 Z. 3) in Anspruch nehmen, eine Geldzuwendung gewähren.
(6) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch. Geldzuwendungen gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind zu berücksichtigen.
(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über Geldzuwendungen nach Abs. 5 bestimmt wird."
Artikel XIV
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, wird wie folgt geändert:
(1) Dem (Der) Bediensteten ist auf sein (ihr) Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 130 Abs. 2 sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Der (Die) Bedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde oder des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Über die vom (von der) Bediensteten beantragte Maßnahme ist innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des (der) Bediensteten anzuwenden.
(5) Die Gemeinde kann Bediensteten, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizfreistellung im Sinn dieses Landesgesetzes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge (Abs. 1 Z. 3) in Anspruch nehmen, eine Geldzuwendung gewähren.
(6) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch. Geldzuwendungen gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind zu berücksichtigen.
(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über Geldzuwendungen nach Abs. 5 bestimmt wird."
"(6) Für jene Zeiträume der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit, in denen der Beamte (die Beamtin) wegen
"(3) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 126a Abs. 1 Z. 2 gilt Abs. 1 sinngemäß."
"(17) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Familienhospizfreistellung nach § 126a Abs. 1 Z. 2 oder Z. 3, gelten die Abs. 15 bzw. 16 sinngemäß."
Artikel XV
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, wird wie folgt geändert:
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf sein (ihr) Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 84 Abs. 2 sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten (von der Beamtin) beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten (der Beamtin) anzuwenden.
(5) Die Stadt kann Beamten (Beamtinnen), die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizfreistellung im Sinn dieses Landesgesetzes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge (Abs. 1 Z. 3) in Anspruch nehmen, eine Geldzuwendung gewähren.
(6) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch. Geldzuwendungen gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind zu berücksichtigen.
(7) Der Stadtsenat hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über Geldzuwendungen nach Abs. 5 bestimmt wird."
Artikel XVI
In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung
(1) Es treten in Kraft:
(2) Der Beamte, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist und der die für eine Überstellung erforderlichen Voraussetzungen - mit Ausnahme der Ablegung der Dienstprüfung - erfüllt, kann provisorisch auf einen Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe überstellt werden (§ 12 Oö. LBG). Ein Bescheid, mit dem die provisorische Überstellung verfügt wird, kann nur in der Zeit vom 1. September 2002 bis zum 1. September 2003 erlassen werden, gegebenenfalls auch rückwirkend bis zum 1. Juli 2002. § 12a Oö. LGG ist anzuwenden.
(3) Im Bescheid über die provisorische Überstellung ist dem Beamten aufzutragen, die für die betreffende Verwendung vorgeschriebene Dienstprüfung innerhalb einer angemessenen Frist abzulegen.
(4) Die provisorische Überstellung ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Dienstprüfung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgreich abgelegt wird.
(5) Die Überstellung wird definitiv, wenn der Beamte die mit Bescheid aufgetragene Dienstprüfung innerhalb der festgesetzten Frist erfolgreich abgelegt hat. Auf Antrag des Beamten ist der Eintritt der definitiven Überstellung mit Bescheid festzustellen.
(6) Bedienstete, die die Zulassung zur Dienstprüfung vor 1. September 2002 beantragt haben oder bis 31. Dezember 2002 beantragen, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Dienstprüfung das Recht, sich für Dienstposten zu bewerben, für die die Ablegung der Dienstprüfung Voraussetzung ist. Bei Versetzung auf diesen Dienstposten kann als Auflage die Ablegung der Dienstprüfung innerhalb einer angemessenen Frist vorgesehen werden.
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