Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen geändert wird
LGBL_OB_20020830_80Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2002 76. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 80
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen geändert wird
Auf Grund des § 43 Oö. Landes-Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 47/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. August 1996, LGBl. Nr. 72/1996, wird wie folgt geändert:
1.Die im § 3 Abs. 1 angeführten Beträge lauten wie
folgt:
"In Ziffer 1 ............ 2,64 Euro
In Ziffer 2 ............ 1,98 Euro
In Ziffer 3 ............ 1,32 Euro
In Ziffer 4 ............ 0,66 Euro"
2.§ 3 Abs. 7 lautet wie folgt:
"(7) Die im Abs. 1 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % der maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigeren ganzen Cent abzurunden, und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Aichinger
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.