Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20020830_74Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2002 70. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 74
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 2,820 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südwesten abzweigende, nach 100 m einen Bogen nach Nordwesten und nach weiteren 375 m einen Bogen nach Westen beschreibende, hierauf in leicht gebogener Linienführung nach Westen und anschließend nach Südwesten führende und bei km 4,577 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Gutenshamer Straße (Landesstraße Nr. 1070 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Eberschwang und der Gemeinde Pattigham wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die zwischen km 2,820 (alt) und km 3,034 (alt) und zwischen km 3,235 (alt) und km 4,025 (alt) gelegenen
bisherigen Abschnitte der Gutenshamer Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung der zwischen km 3,034 (alt) und km 3,235 (alt) und zwischen km 4,025 (alt) und km 4,614 (alt) gelegenen Abschnitte der Gutenshamer Straße als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberschwang und des Gemeinderates der Gemeinde Pattigham über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen, frühes-tens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Gutenshamer Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung, beim Marktgemeindeamt Eberschwang und beim Gemeindeamt Pattigham aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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