Landesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Tschechischen Republik in den Sektionen II und III (Landesverfassungsgesetz Staatsgrenze mit Tschechischer Republik 2002)
LGBL_OB_20020731_66Landesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Tschechischen Republik in den Sektionen II und III (Landesverfassungsgesetz Staatsgrenze mit Tschechischer Republik 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2002 62. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 66
Landesverfassungsgesetz
über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Tschechischen Republik in den Sektionen II und III
(Landesverfassungsgesetz Staatsgrenze mit Tschechischer Republik 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Änderungen in den Sektionen II und III
§ 4In-Kraft-Treten und Kundmachung
§ 1
Geltungsbereich
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Tschechischen Republik in den im § 3 bezeichneten Sektionen bestimmt.
(2) Die für diese Sektionen festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesverfassungsgesetzes bedeutet:
§ 3
Änderungen in den Sektionen II und III
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt:
(2) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen genannten Grenzgewässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.
§ 4
In-Kraft-Treten und Kundmachung
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die im § 2 Z. 3 genannten Anlagen 1 bis 4 werden zusätzlich gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und zwar:
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