Landesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland im Grenzabschnitt "Salzach" und in Teilen des Grenzabschnitts "Innwinkel" (Landesverfassungsgesetz Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002)
LGBL_OB_20020731_65Landesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland im Grenzabschnitt "Salzach" und in Teilen des Grenzabschnitts "Innwinkel" (Landesverfassungsgesetz Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2002 61. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 65
Landesverfassungsgesetz
über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland im Grenzabschnitt "Salzach" und in Teilen des Grenzabschnitts "Innwinkel"
(Landesverfassungsgesetz Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Grenzabschnitt "Salzach"
§ 4Grenzabschnitt "Innwinkel"
§ 5In-Kraft-Treten und Kundmachung
§ 1
Geltungsbereich
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in den im § 3 und § 4 bezeichneten Grenzabschnitten bestimmt.
(2) Die für diese Grenzabschnitte festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesverfassungsgesetzes bedeutet:
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt "Salzach" durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) Anlage 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5.000).
(2) Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt "Salzach" unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufs folgt. Die "Mitte des Wasserlaufs" bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975.
§ 4
Grenzabschnitt "Innwinkel"
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt "Innwinkel" zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24 und 24/2 sowie zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16 durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die im § 2 Z. 3 genannten Anlagen 1 und 2 sowie 9 bis 11 werden zusätzlich gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und zwar:
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