Landesgesetz, mit dem die Ausbildung und die Berufsbilder für die Altenfachbetreuung und die Heimhilfe geregelt werden (Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz - Oö. AFBHG)
LGBL_OB_20020702_54Landesgesetz, mit dem die Ausbildung und die Berufsbilder für die Altenfachbetreuung und die Heimhilfe geregelt werden (Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz - Oö. AFBHG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2002 50. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 54
Landesgesetz,
mit dem die Ausbildung und die Berufsbilder für die Altenfachbetreuung und die Heimhilfe geregelt werden (Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz - Oö. AFBHG)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Ziel
Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, durch das Angebot von qualifizierten Ausbildungen und durch die Festlegung von eindeutigen Berufsbildern einen Anreiz für die berufliche Ausübung der Altenfachbetreuung und der Heimhilfe in Oberösterreich zu schaffen, um dadurch eine Be-treuung sicherzustellen, die
(1) Dieses Landesgesetz regelt die für die berufliche Ausübung der Altenfachbetreuung und der Heimhilfe erforderliche Ausbildung und die damit verbundenen Befugnisse.
(2) Die ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Altenfachbetreuung und der Heimhilfe sowie Hilfestellungen im Familienverband oder im Freundes- oder Nachbarschaftsbereich werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
BERUFSBILDER UND BERECHTIGUNG ZUR BERUFSAUSÜBUNG
§ 3
Altenfachbetreuung
(1) Die Altenfachbetreuung besteht in der Betreuung von vorwiegend aus Altersgründen betreuungs- und hilfebedürftigen Menschen. Ausgehend von der ganzheitlichen Erfassung der spezifischen Lebenssituation zielt sie insbesondere darauf ab,
(2) Die Berechtigung zur beruflichen Ausübung der Altenfachbetreuung und zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenfachbetreuer" oder "Altenfachbetreuerin" haben Personen, solang sie über die folgenden Berufsberechtigungen verfügen und darüber hinaus die folgenden oder gemäß § 6 als gleichwertig anerkannten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
(3) Die nach Abs. 2 Z. 1 erforderliche Ergänzungsausbildung hat an einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe zu erfolgen. Aufbauend auf der Ausbildung in der Pflegehilfe hat sie den Ausbildungsstand insbesondere in den gerontologischen, geriatrischen und sozialpädagogischen Belangen im Gesamtausmaß von 250 Unterrichtseinheiten zu vertiefen und folgende Bereiche zu umfassen:
(4) Die verpflichtende Fortbildung nach Abs. 2 Z. 2 und 3 hat an einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe zu erfolgen und umfasst eine theoretische Ausbildung von zumindest 100 Unterrichtseinheiten in folgenden Bereichen:
(5) In Österreich auf anderer Rechtsgrundlage erfolgreich abgeschlossene, facheinschlägige Ausbildungen sind von jener Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe, an der die Ergänzungsausbildung nach Abs. 3 oder die Fortbildung nach Abs. 4 absolviert werden soll, ganz oder auch nur teilweise anzurechnen.
Für derartige Anrechnungen gilt:
(1) Die Heimhilfe besteht in der Unterstützung betreuungs- und hilfebedürftiger Menschen aller Altersstufen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens unter Ausschöpfung der Möglichkeiten und Fähigkeiten des (der) Betreuungs- oder Hilfebedürftigen im Sinn einer Hilfe zur Selbsthilfe. Sie umfasst dabei jenen Teil der erforderlichen Verrichtungen, die nicht den Pflegeberufen oder sonstigen Gesundheitsberufen vorbehalten sind. Die Heimhilfe ist eines der Bindeglieder
zwischen den Betreuungs- und Hilfebedürftigen, deren familiären und sozialen Umfeld und anderen Betreuungspersonen nach dem Grundsatz der ganzheitlichen Hilfestellung, basierend auf den Prinzipien Erhaltung,
Förderung, Stützung und Ergänzung der Lebensaktivitäten zur Befriedigung der alltäglichen Lebensbedürfnisse. Zu den Aufgaben der Heimhilfe zählen dabei insbesondere:
(2) Die Berechtigung zur beruflichen Ausübung der Heimhilfe und zur Führung der Berufsbezeichnung "Heimhelfer" oder "Heimhelferin" haben Personen, die
(3) Die nach Abs. 2 Z. 1 erforderliche Ausbildung hat an einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe zu erfolgen und umfasst eine theoretische Ausbildung von insgesamt zumindest 200 Unterrichtseinheiten in folgenden Bereichen:
(4) Von derjenigen Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe, an der die Ausbildung gemäß Abs. 3 absolviert werden soll, sind in Österreich auf anderer Rechtsgrundlage erfolgreich abgeschlossene facheinschlägige Ausbildungen ganz oder auch nur teilweise anzurechnen. Für derartige Anrechnungen gilt:
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 5
Ausbildungsverordnung
Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des im § 3 Abs. 1 enthaltenen Berufsbildes für die Altenfachbetreuung und des im § 4 Abs. 1 enthaltenen Berufsbildes für die Heimhilfe sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der Betreuung und Hilfe sowie unter Berücksichtigung aller gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und deren allfälliger Veränderungen eine Ausbildungsverordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere näher zu regeln:
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung des Inhalts und der Dauer von Ausbildungen, die nicht im Rahmen einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe nach diesem Landesgesetz durchgeführt wurden, bestimmen, in welchem Umfang diese Ausbildungen eine Ergänzungsausbildung nach § 3 Abs. 3 oder eine Fortbildung nach § 3 Abs. 4 oder eine Ausbildung nach § 4 Abs. 3 ersetzen. Weiters kann die Landesregierung den Inhalt und die Dauer zu absolvierender Anpassungslehrgänge und/oder Eignungsprüfungen (Artikel 1 lit. h und j der Richtlinie 92/51/EWG) festlegen.
(2) Andere Ausbildungen dürfen auf die in diesem Landesgesetz für die Altenfachbetreuung vorgesehenen Ergänzungsausbildungen oder Fortbildungen erst angerechnet werden, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe, im gehobenen Dienst der allgemeinen oder psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nachgewiesen ist.
(3) Die Landesregierung hat unter Beachtung des Abs. 2 über Antrag der betreffenden Person im Einzelfall darüber abzusprechen, ob und in welchem Ausmaß
(4) Kann der Antragsteller oder die Antragstellerin weder durch eine Berufsausbildung nach Abs. 3 Z. 1 noch durch eine Berufspraxis nach Abs. 3 Z. 2 eine diesem Landesgesetz entsprechende fachliche Befähigung nachweisen, hat die Landesregierung auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur dann vorliegt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin die fehlenden Qualifikationen nach seiner Wahl durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder durch eine Eignungsprüfung (Artikel 1 lit. h und j der Richtlinie 92/51/EWG) nachholt. Die Eignungsprüfung hat sich dabei an jener Prüfung oder sonstigen Abschluss- oder Beurteilungsmodalitäten zu orientieren, die für den erfolgreichen Ab-schluss der Ergänzungsausbildungen oder Fortbildungen gemäß § 3 oder der Ausbildung gemäß § 4 vorgesehen sind. Die Prüfungsgegenstände sind unter Bedachtnahme auf die dem Antragsteller oder der Antragstellerin bisher noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzusetzen.
SCHULE FÜR ALTENFACHBETREUUNG UND HEIMHILFE
§ 7
Betriebsbewilligung
(1) Der Betrieb einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe bedarf der Bewilligung durch die Landesregierung.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag des Rechtsträgers zu erteilen, wenn
(3) Der Leiter oder die Leiterin einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe hat nachzuweisen:
(4) Als Lehrkraft für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand qualifiziert gelten Personen, die
(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind der Lehrplan und die Qualifikationsnachweise für den Schulleiter oder die Schulleiterin und den Lehrkörper anzuschließen. Weiters sind Nachweise über das Vorhandensein ausreichender und geeigneter Räumlichkeiten, Nachweise über ausreichend vorhandene Lehrmittel aller Art, einschließlich einer auf dem aktuellen Stand befindlichen Fachbibliothek, sowie der Nachweis der tatsächlich zur Verfügung stehenden Praktikumsstellen zu erbringen und eine Haus(Schul)ordnung vorzulegen.
(6) Fällt eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nachträglich weg oder stellt sich nachträglich heraus, dass zumindest eine der Voraussetzungen zum Bewilligungszeitpunkt nicht gegeben war und dieser Mangel noch nicht saniert wurde, ist nach § 14 Abs. 3 vor-zugehen.
§ 8
Aufnahme in die Schule
(1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe bewerben, haben folgende Aufnahmevoraussetzungen zu erfüllen:
(2) Der Nachweis über das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzung gemäß Abs. 1 Z. 2 ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, das zum Vorlagezeitpunkt nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Der Nachweis der Aufnahmevoraussetzung gemäß Abs. 1 Z. 3 ist durch eine Strafregisterbescheinigung oder durch eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Person die erforderliche Verlässlichkeit besitzt, zu erbringen. Werden von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates keine solchen Bescheinigungen ausgestellt, werden sie durch Bescheinigungen einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, eines Notars (einer Notarin) oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsstaates oder durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattlichen Erklärungen gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt. In Österreich ausgestellte Bescheinigungen oder Bestätigungen dürfen zum Vor-lagezeitpunkt nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die nach Abs. 1 Z. 3 erforderliche Verlässlichkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn der Aufnahmewerber oder die Aufnahmewerberin von einem inländischen Gericht oder einem Gericht eines anderen Staates zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Be-schränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
(5) Über die Aufnahme in eine Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe entscheidet die an der betreffenden Schule eingerichtete Aufnahmekommission.
§ 9
Ausschluss von der Schule
(1) Ein Ausbildungsteilnehmer oder eine Ausbildungsteilnehmerin ist vom weiteren Besuch einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe auszuschließen, wenn
(2) Ein Ausbildungsteilnehmer oder eine Ausbildungsteilnehmerin kann vom weiteren Besuch der Schule wegen schwerwiegender berufsethischer Verstöße oder auch wegen grober Verstöße gegen die Schul(Haus)ordnung, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, ausgeschlossen werden.
(3) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 oder 2 entscheidet die Aufnahmekommission auf Antrag des Schulleiters oder der Schulleiterin.
§ 10
Abschlussprüfungen; Zeugnisse
(1) Nach Abschluss der Ergänzungsausbildung oder Fortbildung nach § 3 ist vor der Prüfungskommission eine Abschlussprüfung abzulegen. Diese Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Über die erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung oder Fortbildung gemäß § 3 ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1, über die erfolgreich absolvierte theoretische und praktische Ausbildung gemäß § 4 ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen.
§ 11
Weiterbildungsveranstaltungen
Schulen für Altenfachbetreuung und Heimhilfe haben Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten, die es ermöglichen, dass die in der Altenfachbetreuung und Heimhilfe tätigen Personen ihre fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erweitern bzw. vertiefen und mit den Entwicklungen auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung und Heimhilfe vertraut bleiben.
§ 12
Aufnahmekommission
(1) An jeder Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe hat deren Rechtsträger eine Aufnahmekommission unter Vorsitz des Schulleiters oder der Schulleiterin oder seines (ihres, ihrer) Stellvertreters (Stellvertreterin) einzurichten.
(2) Neben dem oder der Vorsitzenden besteht die Aufnahmekommission aus zwei oder vier weiteren Mitgliedern, die dem Lehrkörper der Schule anzugehören haben. Für jedes Kommissionsmitglied ist ein Ersatzmit-glied zu bestellen, das ebenfalls dem Lehrkörper der Schule anzugehören hat.
(3) Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.
(4) Die Aufnahmekommission ist in allen ihr zugewiesenen Angelegenheiten weisungsfrei. Für jedes Mitglied (Ersatzmitglied) besteht die Verpflichtung zur Abstimmung; eine Stimmenthaltung ist unzulässig und gilt als Ablehnung des Antrags.
(5) Die Entscheidungen der Aufnahmekommission fallen mit einfacher Mehrheit und sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden bezüglich der wesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar zu dokumentieren und so der Ausübung des Aufsichtsrechts durch die Landesregierung zugänglich zu machen. Eine Person, deren Aufnahme abgelehnt wurde, ist über die Ablehnungsgründe in geeigneter Weise zu informieren.
(6) Gegen Entscheidungen der Aufnahmekommission stehen keine ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittel zu. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts durch die Landesregierung.
(7) Die Funktion eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds der Aufnahmekommission endet durch
(1) An jeder Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe hat deren Rechtsträger eine Prüfungskommission unter Vorsitz des Schulleiters oder der Schulleiterin oder seines (ihres, ihrer) Stellvertreters (Stellvertreterin) einzurichten.
(2) Neben dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden besteht die Prüfungskommission aus wenigstens zwei weiteren Mitgliedern aus dem Lehrkörper der Schule. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls dem Lehrkörper der Schule anzugehören hat.
(3) Wenn es die Größe der Schule - und damit
die Anzahl der abzunehmenden kommissionellen Prüfungen - erfordert, kann der Rechtsträger der Schule über Empfehlung des Schulleiters oder der Schulleiterin die Aufgaben der Prüfungskommission auf zwei oder auch mehrere, fachlich wie pädagogisch möglichst gleichwertig besetzte Prüfungssenate unter Vorsitz eines bewährten Mitgliedes des Lehrkörpers möglichst gleichmäßig und so zeitgerecht verteilen, dass den Absolventen und Absolventinnen eine Ein- bzw. Umstellung auf die dadurch geänderte Prüfungssituation möglich ist. Ein Umstellungszeitraum von drei Monaten bis zum Prüfungsbeginn ist als ausreichend anzusehen.
(4) Prüfungskommissionen und Prüfungssenate sind in ihren Entscheidungen weisungsfrei. Die Kommissions- bzw. Senatsmitglieder sind zur Abstimmung verpflichtet; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission bzw. des Prüfungssenates fallen mit einfacher Mehrheit. Bei allfälliger Stimmengleichheit gibt die zuletzt abzugebende Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidungen sind vom (von der) Vorsitzenden bezüglich der wesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar zu dokumentieren und so der Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Landesregierung zugänglich zu machen.
(6) § 12 Abs. 6 und 7 sind sinngemäß auch auf die Prüfungskommission bzw. den Prüfungssenat anzuwenden.
§ 14
Schulaufsicht
(1) Jede Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht steht ihr die Befugnis zu, die Schulen für Altenfachbetreuung und Heimhilfe in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die von der Landesregierung mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Organe berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe zu betreten. Der Rechtsträger der Schule und der Schulleiter oder die Schulleiterin sind verpflichtet, die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Überprüfungsergebnis ist dem Rechtsträger der Schule mitzuteilen.
(3) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Landesregierung dem Rechtsträger der Schule die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, ist die Bewilligung zur Führung der Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe zu widerrufen.
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGS-BESTIMMUNGEN
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Sofern nicht die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung,
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.
§ 16
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Altenfachbetreuungs-Ausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 114/1995 außer Kraft. Bestehende Dienstverhältnisse von Altenbetreuern oder Altenbetreuerinnen werden dadurch nicht berührt.
(2) Ausbildungsveranstaltungen nach dem Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen und abzuschließen.
(3) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits beruflich als Pflegehelfer oder Pflegehelferin in der Altenfachbetreuung tätig sind und die Ergänzungsausbildung oder Fortbildung nach § 3 nicht oder nur zum Teil nachweisen können und auch nicht an einer von Abs. 2 erfassten laufenden Ausbildung teilnehmen, haben innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes die für ihre Tätigkeit erforderliche Ergänzungsausbildung oder Fortbildung nach § 3 erfolgreich zu absolvieren.
(4) Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß § 13 Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz gelten als Betriebsbewilligungen gemäß § 7. Diese Schulen gelten als Schulen für Altenfachbetreuung und Heimhilfe im Sinn dieses Landesgesetzes und haben diese Bezeichnung zu führen sowie ihre Organisation, den Lehrplan und dessen gesamte Umsetzung nach der durch dieses Landesgesetz geänderten Rechtslage anzupassen. Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Qualifikationserfordernisse für den Leiter oder die Leiterin und die sonstigen Mitglieder des Lehrkörpers einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe gelten für ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erfolgte Bestellungen.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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