Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 geändert wird (Oö. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 2002)
LGBL_OB_20020702_51Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 geändert wird (Oö. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2002 47. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 51
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 geändert wird
(Oö. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2002 wird wie folgt geändert:
"Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, kann mit
Genehmigung der Landesregierung aus dienstlichen Interessen vom Mangel eines Definitivstellungserfordernisses im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 2 Nachsicht gewährt werden, insbesondere bei Gleichwertigkeit eine nach anderen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgreich abgelegte Prüfung als Ersatz für die gesetzlich vorgeschriebene Dienstprüfung anerkannt werden oder gestattet werden, dass eine nach besonderen Vorschriften vorgeschriebene Dienstprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird."
"2. ABSCHNITT
DIENSTAUSBILDUNG UND FORTBILDUNG
§ 28
Dienstausbildung und Fortbildung
(1) Durch Maßnahmen der Dienstausbildung und Fortbildung werden die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beamten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermittelt, erweitert und vertieft.
(2) Zum Bereich der Dienstausbildung gehören folgende Zweige:
Diese hat zum Ziel, den Bediensteten die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfungen erforderlich sind.
Diese hat zum Ziel, Bediensteten für bestimmte Aufgaben
grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die nicht durch die Prüfungsvorbereitung vermittelt werden.
(3) Zum Bereich der Fortbildung gehören insbesondere folgende Zweige:
Diese hat zum Ziel, Kenntnisse und Fähigkeiten von Bediensteten
für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen.
Diese hat zum Ziel, die Persönlichkeitsbildung und -entwicklung
zu fördern.
Diese hat zum Ziel, Bediensteten neue Organisationsformen,
Planungs- und Entscheidungstechniken sowie moderne Führungsverhaltensweisen zu vermitteln, die zur zielgerichteten und ökonomischen Führung der öffentlichen Verwaltung erforderlich sind.
§ 29
Ziel der Dienstprüfungen
Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, dass der (die) Bedienstete die für die Verwendung benötigten grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, vor allem die Fähigkeit, diese Kenntnisse in der praktischen Aufgabenstellung anzuwenden. Auf die voraussichtliche künftige Verwendung des (der) Bediensteten ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Wenn in der Verwendung mehrere Verwendungsarten (Fachrichtungen) zusammengefasst sind, die wesentlich verschiedene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des (der) Bediensteten stellen, sind die grundlegenden Kenntnisse nachzuweisen, die für den (die) Bedienstete(n) nach seiner (ihrer) Verwendungsart in Betracht kommen.
§ 30
Prüfungsordnung
(1) Art und Inhalt der für die jeweilige Verwendung erforderlichen Dienstprüfungen sind für jede Verwendung durch Verordnung der Landesregierung zu regeln (Prüfungsordnung). Dabei ist in besonderer Weise auf das jeweilige Prüfungsziel abzustellen.
(2) In der Prüfungsordnung sind jene Fachgebiete besonders zu bezeichnen, von denen bei der Prüfung eine eingehende Kenntnis oder eine Kenntnis der Grundzüge oder ein fachlicher Überblick nachzuweisen ist.
§ 31
Prüfungskommissionen
(1) Die Prüfungen sind von Prüfungskommissionen durchzuführen, die beim Amt der Landesregierung einzurichten sind. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen sowie die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission für die einzelnen Dienstprüfungen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung in der Prüfungsordnung (§ 30) festzusetzen.
(2) Der Leiter (Die Leiterin) jener Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, in der die Gemeindeaufsichtsangelegenheiten wahrgenommen werden, hat jeder Prüfungskommission anzugehören. Der (Die) für die Prüfungskommission zu bestellende Gemeindebeamte (Gemeindebeamtin) ist aus einem von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, vorgelegten Vorschlag auszuwählen. Für den Vorsitzenden (die Vorsitzende) und die Mitglieder der Prüfungskommission sind in gleicher Weise in der erforderlichen Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht
(6) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
(7) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn
(8) Scheidet ein Mitglied aus einer Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, eine Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
§ 32
Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der (die) Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.
(2) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind ein bestehendes Dienstverhältnis zu einer Gemeinde und der Nachweis einer mindestens zweijährigen zufriedenstellenden Verwendung in einem öffentlichen Dienstverhältnis. Allfällige not-wendige weitere besondere Voraussetzungen sind in der Prüfungsordnung (§ 30) zu regeln.
(3) Landesbedienstete sowie Bedienstete der Städte mit eigenem Statut sind auf Vorschlag ihrer Dienstbehörde oder ihres Dienstgebers zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
(4) Die Prüfungsgebühr wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
§ 33
Prüfungsverfahren
(1) Dienstprüfungen bestehen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung ist vor der mündlichen Prüfung abzuhalten.
(2) Das Thema der schriftlichen Prüfung ist den Rechtsgebieten zu entnehmen, auf die sich die Prüfung erstreckt. Es ist darauf zu achten, dass die Aufgaben bei entsprechender Fähigkeit des Kandidaten (der Kandidatin) längstens innerhalb von vier Stunden bewältigt werden können und dass die den einzelnen Kandidaten (Kandidatinnen) gestellten Aufgaben nach Schwierigkeit und Umfang annähernd gleichwertig sind.
(3) Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten (Kandidatinnen) gleichzeitig vorgenommen werden und darf insgesamt drei Stunden, für
den (die) einzelne(n) Kandidaten (Kandidatin) aber eine Stunde nicht übersteigen. Sie hat sich auf die gewissenhafte Feststellung der Kenntnisse des Kandidaten (der Kandidatin) in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu erstrecken. Der Kandidat (Die Kandidatin) kann auch über die von ihm (ihr) gelieferte schriftliche Ausarbeitung geprüft werden, damit sich die Kommission von der Gründlichkeit, Richtigkeit und Selbständigkeit seiner Beurteilung des Gegenstands überzeugen kann.
(4) Der Prüfungsstoff ist auf die Mitglieder der Prüfungskommission annähernd gleichmäßig aufzuteilen. Der (Die) Vorsitzende der Kommission hat das Recht, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststands als Zuhörer zugelassen.
(5) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen.
(6) Bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung kann der (die) Prüfungswerber(in) seinen (ihren) Rücktritt von der Prüfung erklären. In diesem Fall kann er (sie) frühestens zum nächsten Termin zur Prüfung zugelassen werden.
(7) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) aus einem wichtigen Grund außerstande, zur festgesetzten Zeit zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat der (die) Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers (der Prüfungswerberin) die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten.
(8) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht erschienen, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.
(9) Bei Durchführung der Prüfung ist auf die in der Person des Prüfungswerbers (der Prüfungswerberin) gelegenen Behinderungen soweit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.
§ 34
Prüfungsergebnis
(1) Die Begutachtung der schriftlichen Prüfung ist einem Mitglied der Prüfungskommission zu übertragen. Das Ergebnis der Begutachtung ist der Prüfungskommission noch vor der mündlichen Prüfung vorzutragen. Gleichzeitig ist der Prüfungskommission die Bewertung der Prüfungsarbeit als "ausgezeichnet", "sehr gut", "gut", "genügend" oder "nicht genügend" zur Kenntnis zu bringen. Bei der Begutachtung der schriftlichen Arbeiten und bei ihrer Bewertung ist die Rechtschreibung, die stilistische Gewandtheit und die sachliche Richtigkeit zu prüfen und zu berücksichtigen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu entscheiden. Die Beurteilung des Kandidaten (der Kandidatin) erfolgt nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden. Der (Die) Kandidat(in) besteht die Prüfung, wenn er (sie) entweder mit "bestanden mit Auszeichnung", "bestanden" oder "bestanden mit Stimmenmehrheit" beurteilt wird. Besteht der (die) Kandidat(in) die Prüfung nicht, kann er (sie) zur Wiederholung der Prüfung nach Ablauf einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist zugelassen werden.
(3) Bei erfolgloser Wiederholung der Prüfung kann die Prüfungskommission unter der Voraussetzung, dass der (die) Kandidat(in) seine (ihre) Verwendung fortsetzt, entscheiden, dass der (die) Kandidat(in) nach Ablauf einer festzusetzenden Frist zu einer zweiten Wiederholungsprüfung antreten darf. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist unzulässig.
(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist dem Kandidaten (der Kandidatin) von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, worin die Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 2 ersichtlich zu machen ist. Das Zeugnis ist vom (von der) Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben."
"(3) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Dienstplan kann zulassen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann."
"8. ABSCHNITT
DIENSTBEURTEILUNG
§ 93
Dienstbeurteilung
(1) Beamte (Beamtinnen) sind in den ersten neun Jahren ab Eintritt in den Gemeindedienst alle drei Jahre, sodann alle fünf Jahre von Amts wegen zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum ist jeweils das letzte Kalenderjahr. Die Festsetzung der Dienstbeurteilung (§ 97) hat jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen.
(2) Beamte (Beamtinnen) sind nicht zu beschreiben und zu beurteilen, wenn sie länger als die Hälfte des Beurteilungszeitraums nach Abs. 1 keinen Dienst versehen haben. Die Beurteilung hat für jenen nächstfolgenden Beurteilungszeitraum nach Abs. 1 zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst versehen wurde.
(3) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen abweichend vom Abs. 1 eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate – einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist – heranzuziehen sind. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen. Würden sich Beurteilungszeiträume von Anlassbeurteilungen überschneiden, verschiebt sich der zweite Beurteilungszeitraum entsprechend.
(4) Für den Fall, dass eine Anlassbeurteilung erfolgen soll oder für den Fall, dass die letzte Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend lautet, ist abweichend vom Abs. 2 eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(5) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) ausschließlich aus nicht in seinem (ihrem) Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(6) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag unter Beachtung der Frist des § 97 Abs. 2 zu beurteilen, wenn er (sie) geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er (sie) nicht nach Abs. 1 zu beurteilen ist oder nicht nach Abs. 3 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei.
§ 94
Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung
(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein Bescheid.
(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem (der) zuständigen Vorgesetzten. Die leitenden Bediensteten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 werden vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) beschrieben.
(3) Ist das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ verhindert, hat die Dienstbeschreibung der Vertreter (die Vertreterin) des Organs, das die Dienstbeschreibung durchzuführen gehabt hätte, zu verfassen.
(4) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
(5) War der Beamte (die Beamtin) während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Beamte (die Beamtin) während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der (die) letzte zuständige Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.
(6) Tritt in der Person des für die Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, so hat der (die) bisher zuständige Vorgesetzte alle maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem (ihrem) Nachfolger zur Kenntnis zu bringen.
§ 95
Leistungshinweis
(1) Lässt die Leistung eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Beamte (die Beamtin) vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Ein Leistungshinweis hat auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte (die Beamtin) nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 93 Abs. 3 letzter Satz,
4 und 5 gelten sinngemäß.
§ 96
Mitteilung
(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat diese dem Beamten (der Beamtin) in Durchschrift zur Kenntnis zu bringen, sie mit ihm (ihr) nachweislich zu besprechen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
§ 96a
Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten (der Beamtin) an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er (sie) nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt
§ 97
Festsetzung der Dienstbeurteilung
(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig.
(3) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) hat die Dienstbeurteilung dem Beamten (der Beamtin) schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(4) Stellt der Beamte (die Beamtin) binnen
14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 keinen Antrag nach § 98 Abs. 1 wird die Dienstbeurteilung endgültig.
§ 98
Festsetzung durch die Beurteilungskommission
(1) Wurde der Beamte (die Beamtin) mit nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen. Der Antrag ist schriftlich beim Gemeindeamt, bei Gemeindeverbänden bei deren Geschäftsstelle einzubringen und zu begründen. Wurde der Beamte (die Beamtin) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.
(2) Wurde gegen den Beamten (die Beamtin) wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet, kann das Verfahren vor der Beurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.
(4) Die Beurteilungskommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Gegen Bescheide der Beurteilungskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 99
Beurteilungskommission
(1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist eine Beurteilungskommission einzurichten. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Der Beamte (Die Beamtin) und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.
(2) Die Beurteilungskommission besteht aus dem Bezirkshauptmann als Vorsitzenden (Vorsitzende) oder dem von ihm (ihr) aus dem Stand der rechtskundigen Beamten (Beamtinnen) bei der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter(innen) und weiteren drei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder müssen im politischen Bezirk Gemeindebeamte oder Gemeindebeamtinnen (Beamte [Beamtinnen] des Gemeindeverbands), eines von ihnen muss im politischen Bezirk Bürgermeister (Bürgermeisterin) sein; sie sollen erfahrene Beamte mit zehnjähriger Dienstzeit bzw. erfahrene Bürgermeister (Bürgermeisterinnen) sein. Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahrs für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Bestellung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) erfolgt über Vorschlag des Bezirkshauptmanns. Die Bestellung der Gemeindebeamten oder Gemeindebeamtinnen (Beamten [Beamtinnen] des Gemeindeverbands) hat durch die Landesregierung auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, zu erfolgen.
(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:
(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit
(7) Mitglieder einer Beurteilungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
(8) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amts selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.
(10) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei der Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.
(11) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen, wobei auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Die Kosten hat die am Verfahren beteiligte Gemeinde zu tragen.
(12) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist die Bezirkshauptmannschaft. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer(innen) beizustellen. Die Protokollführer(innen) haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite und dritte Satz des Abs. 11 gilt sinngemäß.
§ 100
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
Der Beamte (Die Beamtin), der (die) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der endgültigen Dienstbeurteilung gemäß § 98 Abs. 1 letzter Satz mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.
§ 101
Leitungsfunktionen
Die §§ 93 bis 100 gelten nicht für befristet bestellte Leiter(innen) nach § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie für Geschäftsführer(innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinde."
"(2a) Ein Beamter (Eine Beamtin) kann auf seinen (ihren) Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn dies im Zusammenhang mit einer Änderung in der Organisation des Dienstes oder aus sonstigen wichtigen dienstlichen Umständen im Interesse der Gemeinde (des Gemeindeverbands) liegt."
"(3) Der Beamte (Die Beamtin), der (die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) bzw. vom Verbandsobmann (-obfrau) für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie) dies beantragt."
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