Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20020628_47Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2002 43. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 47
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 11,320 (neu) von der bestehenden Trasse nach Nordosten abzweigende, sodann einen leichten Bogen nach Norden und in weiterer Folge einen nach Nordosten beschreibende und bei km 12,320 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Sighartinger Straße (Landesstraße Nr. 1139 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Kopfing im Innkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Der zwischen km 11,320 (alt) und km 12,390 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Sighartinger Straße im Gebiet der Marktgemeinde Kopfing im Innkreis und der Gemeinde St. Aegidi wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Sighartinger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung, beim Marktgemeindeamt Kopfing im Innkreis und beim Gemeindeamt St. Aegidi aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.