Landesgesetz, mit dem das Oö. Straßengesetz 1991 geändert wird (Oö. Straßengesetz-Novelle 2002)
LGBL_OB_20020529_44Landesgesetz, mit dem das Oö. Straßengesetz 1991 geändert wird (Oö. Straßengesetz-Novelle 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.05.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2002 40. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 44
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Straßengesetz 1991 geändert wird (Oö. Straßengesetz-Novelle 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
"§ 40a
Übertragung aufgelassener Bundesstraßen
(1) Die gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) dem Land übertragenen Straßenzüge in Oberösterreich, die bereits gebaut sind oder für die bereits rechtswirksame Verordnungen nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestehen, gelten als Landesstraßen im Sinn des § 8 Abs. 1 und damit als öffentliche Straßen im Sinn des § 2 Z. 3. Eine Widmung und Einreihung nach § 11 ist für sie ebensowenig erforderlich wie eine straßenrechtliche Bewilligung nach dem 6. Hauptstück. Soweit in Bezug auf einen solchen Straßenzug bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes eine Verordnung nach § 15 des Bundesstraßengesetzes 1971 besteht, bleiben die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtswirkungen mit der Maßgabe aufrecht, dass über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Landesregierung zu entscheiden ist; die Einlösung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile hat durch das Land (Landesstraßenverwaltung) zu erfolgen, wobei die §§ 35 ff zur Anwendung kommen.
(2) Die gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) dem Land übertragenen Straßenzüge in Oberösterreich, für die noch keine rechtswirksamen Verordnungen nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestehen, werden erst durch eine Widmung nach § 11 zu Landesstraßen im Sinn des § 8 Abs. 1. Die nach diesem Landesgesetz notwendigen Unterlagen und Planungen werden jedoch nach Maßgabe ihrer inhaltlichen Gleichwertigkeit durch bereits bestehende Unterlagen und Planungen ersetzt. Verordnungen nach § 14 des Bundesstraßengesetzes 1971, die sich auf solche Straßenzüge beziehen, gelten ab In-Kraft-Treten
dieses Landesgesetzes als Verordnungen nach § 33 mit den dort genannten Rechtswirkungen.
(3) Für Landesstraßen nach Abs. 1 gilt Folgendes:
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