Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse der Gemeinden erlassen wird
LGBL_OB_20020529_42Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse der Gemeinden erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.05.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2002 38. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 42
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse der Gemeinden erlassen wird
Auf Grund des § 91 Abs. 6 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 152/2001, wird verordnet:
§ 1
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, als nachprüfendes Kollegialorgan festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften
entspricht und richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuss hat sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Gemeindeeigentums zu überzeugen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat diese Gebarungsprüfung nicht nur anhand der Rechnungsabschlüsse,
sondern auch im Lauf des Haushaltsjahres, und zwar wenigstens vierteljährlich vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten.
§ 2
Einberufung von Sitzungen
(1) Der Prüfungsausschuss hat je nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal zusammenzutreten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind vom Obmann, bei seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Prüfungsausschusses an den Sitzungen teilnehmen können. Der Obmann kann den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zustellen.
(2) Der Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister zu verständigen; der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilzunehmen und ist auf sein Verlangen zu hören. Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörer teilzunehmen.
(3) Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Prüfungsausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt. Das Verlangen muss schriftlich gestellt werden und den Gegenstand, der dem Verlangen auf Einberufung zugrunde liegt, umschreiben. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb eines Monats unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Anschluss des schriftlichen Verlangens anzuberaumen.
(4) Jedes nicht von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossene Mitglied des Prüfungsausschusses ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Die Verständigung ist den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nachweisbar zuzustellen, sofern die Sitzung nicht im Sitzungsplan (Abs. 1) enthalten ist.
§ 3
Tagesordnung
(1) Der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Prüfungsausschusses festzusetzen, die Sitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Aufnahme des Tagesordnungspunktes "Berichte" ist zulässig, eine Wechselrede findet über sie nicht statt. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der Einladung möglichst konkret zu fassen.
(2) Der Obmann ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. Das Recht der Berichterstattung über solche Verhandlungsgegenstände steht dem Antragsteller bzw. dem Erstunterzeichner zu.
(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Prüfungsausschuss seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Prüfungsausschusses stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen, vor Beginn der Sitzung eingebracht werden. Der Vorsitzende hat solche Anträge dem Prüfungsausschuss vor Eingang in die Tagesordnung bekanntzugeben. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Prüfungsausschuss nichts anderes beschließt, entweder unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" oder am Schluss der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.
(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand vor Eintritt in die Tagesordnung von der Tagesordnung abzusetzen. Gegenstände, die nach gesetzlichen Bestimmungen in die Tagesordnung aufzunehmen waren, dürfen nicht abgesetzt werden. Nach Eintritt in die Tagesordnung kann ein Gegenstand nicht mehr von der Tagesordnung abgesetzt werden, über eine allfällige "Vertagung" entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat der Vorsitzende zu bestimmen.
§ 4
Informations- und Einsichtsrechte
Der Fraktionsobmann bzw. der von ihm ermächtigte Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Prüfungsausschuss zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Auf-zeichnungen zu machen, und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
§ 5
Vertraulichkeit
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Kein Mitglied des Prüfungsausschusses und kein Zuhörer ist berechtigt, Mitteilungen an Außenstehende über den Inhalt der Beratungen und über das Abstimmungsergebnis zu machen.
§ 6
Beschlussfähigkeit
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist ein Ausschussmitglied am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert, hat es ein Ersatzmitglied zu entsenden. Sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Fraktion verhindert, an einer Sitzung des Prüfungsausschusses teilzunehmen, ist ein dieser Fraktion angehörendes Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates berechtigt, mit beratender Stimme an dieser Sitzung teilzunehmen.
§ 7
Wechselrede
(1) In der der Berichterstattung nachfolgenden Wechselrede ist den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung vom Vorsitzenden das Wort zu erteilen. Kein Mitglied des Ausschusses darf ohne Worterteilung das Wort ergreifen.
(2) Keinem Mitglied des Ausschusses darf zum selben Verhandlungsgegenstand öfter als zweimal das Wort erteilt werden, sofern nicht der Ausschuss eine Ausnahme beschließt.
(3) Die Dauer der ersten Rede eines Mitglieds des Prüfungsausschusses unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. Für die zweite Rede kann der Vorsitzende eine Beschränkung der Redezeit auf 10 Minuten verfügen. Eine allfällige weitere Wortmeldung darf 10 Minuten nicht übersteigen.
(4) Die Beschränkung der Zahl der Wortmeldungen, der Redezeit sowie der Reihenfolge der Wortmeldungen gelten nicht für den Vorsitzenden, den Berichterstatter sowie für jenes Mitglied des Prüfungsausschusses, das einen Geschäftsantrag stellen will.
(5) Nach Beendigung der Wechselrede hat der Berichterstatter die Möglichkeit, das Schlusswort zu halten oder auf dieses zu verzichten.
§ 8
Geschäftsanträge
Geschäftsanträge beziehen sich lediglich auf den Sitzungsverlauf und auf den Geschäftsgang, ohne den materiellen Inhalt der Geschäftsfälle zu berühren. Zu einem Geschäftsantrag, der sogleich in Behandlung zu ziehen ist, ist eine Pro- und eine Kontrawortmeldung zulässig. Darüber findet eine Debatte nicht statt. Sodann ist über einen Geschäftsantrag abzustimmen. Geschäftsanträge sind u.a. Anträge,
§ 9
Abstimmung
(1) Zu einem Beschluss des Prüfungsausschusses ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschluss-fähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt.
(2) Die Stimmberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimme ist durch Bejahung oder Verneinung des Antrags abzugeben; Zusätze sind unwirksam. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen zu erfolgen. Eine geheime Abstimmung über den Prüfbericht ist nicht zulässig.
(4) Zunächst ist über einen Antrag auf Vertagung, sodann über Gegenanträge gegen Anträge des Berichterstatters abzustimmen. Über Zusatzanträge ist erst nach Annahme des Hauptantrages abzustimmen. Von verschiedenen Beträgen ist zuerst der höchste, sodann der nächsthöchste und sofort zur Abstimmung zu stellen. Im Übrigen hat der Vorsitzende die Reihenfolge, in der über die Anträge abzustimmen ist, festzusetzen, soweit der Prüfungsausschuss nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.
§ 10
Verhandlungsschrift
(1) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Bestimmungen des § 54 Abs. 1, 1a, 4 und 5 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß gelten. Der Bürgermeister hat einen Gemeindebediensteten mit der Abfassung der Verhandlungsschrift zu beauftragen, sofern nicht der Prüfungsausschuss aus seiner Mitte einen Schriftführer bestellt. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses, welches nicht - sofern mehrere Fraktionen im Prüfungsausschuss vorhanden sind - der Fraktion des Vorsitzenden angehören darf, und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die unterfertigte Verhandlungsschrift offen.
(2) Wenn es ein Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
(3) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Ausschusses, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Schriftlich eingebrachte Einwendungen sind der beanstandeten Verhandlungsschrift anzuschließen. Noch in dieser Sitzung hat der Prüfungsausschuss zu beschließen, ob die Verhandlungsschrift abzuändern ist. Werden keine Einwendungen erhoben, so hat dies der Vorsitzende auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung dieses Vermerkes bzw. mit dem Beschluss über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.
§ 11
Prüfbericht
(1) Der Prüfungsausschuss hat über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Der Prüfbericht ist rechtlich von der Verhandlungsschrift zu trennen. Der Prüfbericht ist unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu beschließen.
(2) Vor der Vorlage des Berichtes an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben. Der Prüfbericht ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche diesem zugestimmt haben, zu unterfertigen. Der Prüfbericht sowie die Verhandlungsschrift über die betreffende Sitzung des Prüfungsausschusses ist den Fraktionen binnen acht Wochen ab Unterfertigung des Prüfberichtes, jedenfalls aber mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen. Der Prüfbericht ist binnen zwölf Wochen ab Unterfertigung im Gemeinderat zu behandeln.
(3) Das Recht der Berichterstattung über einen Prüfbericht an den Gemeinderat fällt dem Obmann des Prüfungsausschusses zu. Lehnt dieser die Berichterstattung ab, hat der Bürgermeister im Gemeinderat zu berichten. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von dem Beschluss der Mehrheit des Ausschusses abweichenden Anschauungen und Anträge als Minderheitsanträge im Gemeinderat einzubringen.
§ 12
Befangenheit
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
(2) Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
(3) Ist der Prüfungsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlussunfähig, so entscheidet über diesen Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.
(4) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat der Prüfungsausschuss über Geschäftsantrag zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(5) Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interessen der Betreffende zu vertreten berufen ist.
§ 13
Beiziehung sonstiger Personen
Der Prüfungsausschuss kann beschließen, Gemeindebedienstete oder
sonstige Personen seinen Sitzungen beizuziehen.
§ 14
Schlussbestimmung
Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates mit Ausnahme des § 66 Abs. 2 letzter Satz Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
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