Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Rannatal" in den Gemeinden Neustift i. M. und Pfarrkirchen i. M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20020430_34Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Rannatal" in den Gemeinden Neustift i. M. und Pfarrkirchen i. M. als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2002 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 34
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das "Rannatal" in den Gemeinden Neustift i. M. und Pfarrkirchen i. M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 wird verordnet:
§ 1
(1) Das "Rannatal" in den Gemeinden Neustift i. M. und Pfarrkirchen i. M., politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Neustift i. M. und Pfarrkirchen i. M., bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
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