Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20020430_32Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2002 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 32
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 0,833 (neu) von der bestehenden Trasse in einem leichten Bogen nach Süden abzweigende, sodann einen leichten Bogen nach Südosten beschreibende und bei km 1,132 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Feldkirchener Straße (Landesstraße Nr. 1032 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde St. Georgen am Fillmannsbach wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Der zwischen km 0,833 (alt) und km 1,150 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Feldkirchener Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Feldkirchener Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt St. Georgen am Fillmannsbach aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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