Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2002)
LGBL_OB_20020430_30Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/2002 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 30
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird
(Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 79/2000, wird wie folgt geändert:
1.Der bisherige Text des § 11a erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Sofern die Zahl der Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden."
2.Der bisherige Text des § 15a erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Sofern die Zahl der Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden."
3.Der bisherige Text des § 19a erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Sofern die Zahl der Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden."
4.Der bisherige Text des § 23a erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Sofern die Zahl der Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden."
5.Dem § 27a wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Sofern die Zahl der Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden."
"(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für die Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler aus anderen Bundesländern und für die Aufnahme von Pflichtschülern, die vom Besuch der sprengelmäßig zuständigen Schule ausgeschlossen wurden. In diesen Fällen ist die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule notwendig."
8.§ 53 lautet:
"§ 53
Gastschulbeiträge
(1) Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebietskörperschaften, die im Sinn der Abs. 2 bis 4 an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne dass ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört. Die Überwälzung der Gastschulbeiträge auf die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Schülern, aus welchem Titel immer, ist unzulässig.
(2) Für Schüler, die zum Zweck des Besuchs einer allgemein bildenden Pflichtschule oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Sprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule Wohnung beziehen, haben die Gemeinden, in denen die Schüler ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten. Das Gleiche gilt auch dann, wenn ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht.
(3) Für Schüler, die auf Grund einer Bewilligung nach § 47 eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besuchen, haben die Gemeinden, in denen die Schüler ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten, wenn der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zugestimmt hat. Eine Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann.
(4) Wird ein Schüler oder ein nicht Schulpflichtiger nach § 47 Abs. 7 in eine sprengelfremde berufsbildende Pflichtschule aufgenommen, hat hiefür die Gemeinde des Betriebsortes Gastschulbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(5) Wird die Leistung des Gastschulbeitrages von den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich geregelt, ist dieser in der Höhe des laufenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbeitrages gelten § 51 und § 52 sinngemäß."
9.§ 58 Abs. 6 lautet:
"(6) Ergibt sich nach Aufnahme des Schulbetriebs, dass Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile nicht mehr den Erfordernissen der Sicherheit oder den Grundsätzen der Schulhygiene entsprechen, ist die Vorschreibung der zusätzlich erforderlichen Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Dies gilt sinngemäß für Schulliegenschaften, die vor dem 1. Jänner 1959 in Verwendung genommen wurden, soweit nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist. Zuständig zur Vorschreibung zusätzlich erforderlicher Auflagen für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Berufsschulen die Landesregierung."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Für Schüler, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits eine sprengelfremde Schule besuchen, haben die Gemeinden, in denen sie ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge gemäß § 53 Abs. 5 zu leisten.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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