Landesgesetz über Restitutionsmaßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus (Oö. Restitutionsgesetz)
LGBL_OB_20020410_29Landesgesetz über Restitutionsmaßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus (Oö. Restitutionsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2002 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 29
Landesgesetz
über Restitutionsmaßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus
(Oö. Restitutionsgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Einleitung und Ziel
(1) Das Land Oberösterreich anerkennt durch freiwillige Leistungen die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden.
(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Regelung von Verfahren zur Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen und zur Rückgabe von Kunstgegenständen, die zur Zeit des Nationalsozialismus zwischen 1938 und 1945 als Folge oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich Opfern des Nationalsozialismus entzogen wurden und in das Eigentum des heutigen Landes Oberösterreich gelangten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" ausschließlich Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche
(2) Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse Gegenstände, welche
(3) Zum Zweck der Rückgabe von Kunstgegenständen umfasst der Begriff "Kunstgegenstand" Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, die sich im Eigentum des Landes Oberösterreich (Landesmuseen, Sammlungen des Landes, etc.) befinden, welche
(1) (Verfassungsbestimmung) Zur umfassenden Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit Natural-restitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich wird die Landesregierung ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlungen der Schiedsinstanz über Bestandteile des Landesvermögens unabhängig von der Höhe ihres Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen sowie den Empfängern die in diesem Zusammenhang allenfalls anfallenden Bundesabgaben zu ersetzen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Zur umfassenden Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit der Rückgabe von Kunstgegenständen des Landes Oberösterreich wird die Landesregierung ermächtigt, über Bestandteile des Landesvermögens unabhängig von der Höhe des Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen sowie den Empfängern die in diesem Zusammenhang allenfalls anfallenden Bundesabgaben zu ersetzen.
(3) Jene Vermögenswerte oder Kunstgegenstände, die nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, sind einer Verwertung zuzuführen, deren Erlös Opfern des Nationalsozialismus oder entsprechenden Einrichtungen zukommen oder an solche Einrichtungen zu
übereignen ist.
(4) Ist ein Vermögenswert oder Kunstgegenstand ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so hat die Landesregierung mit dem zuständigen Organ einer solchen juristischen Person eine Einigung bezüglich Übereignung dieser Vermögenswerte herbeizuführen.
§ 4
Schiedsinstanz und Leistungserbringung
(1) Zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich nach § 2 Abs. 1 und 2 wird die Schiedsinstanz gemäß § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001, vorgesehen.
(2) Sofern in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt hinsichtlich der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich nach § 2 Abs. 1 und 2 für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes das Land Oberösterreich und an die Stelle des zuständigen Bundesministers die Oö. Landesregierung tritt. Verfügungen nach § 3 können erst nach Ablauf der Antragsfrist und dem von der Bundesregierung gemäß § 44 des Entschädigungsfondsgesetzes kundgemachten Tag erfolgen.
(3) Anbringen an die Schiedsinstanz, Leistungen auf Grund ihrer Empfehlungen sowie alle übrigen durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Zuwendungen sind von allen landesgesetzlichen Abgaben befreit.
§ 5
Publizitätsmaßnahmen
Die Oö. Landesregierung hat innerhalb von zwei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes für eine angemessene Bekanntmachung der nach diesem Landesgesetz möglichen Leistungen zu sorgen.
§ 6
In-Kraft-Treten
(Verfassungsbestimmung)
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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