Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 1998 geändert wird
LGBL_OB_20020328_28Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.03.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2002 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 28
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 1998 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 und 6 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 94/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 1998, LGBl. Nr. 38/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 100/2001, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen darf nur dann gewährt werden, wenn die Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnungen und Wohnhäusern mindestens 20 Jahre und bei Wohnheimen mindestens 15 Jahre zurückliegt, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen im Sinn des § 17 Z. 2 lit. b des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993) dienen oder um den Anschluss an die Fernwärme."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter
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