Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufwandsentschädigung der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz (Oö.NSchG - Aufwandsentschädigungsverordnung)
LGBL_OB_20020328_26Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufwandsentschädigung der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz (Oö.NSchG - Aufwandsentschädigungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.03.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2002 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 26
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Aufwandsentschädigung der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz
(Oö.NSchG - Aufwandsentschädigungsverordnung)
Auf Grund des § 50 Abs. 3 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 wird
verordnet:
§ 1
Die Aufwandsentschädigung für die Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz wird
bei Abwesenheit vom Wohnort
bis zu fünf Stunden mit14,50 Euro,
bei Abwesenheit vom Wohnort
bis zu acht Stunden mit20,30 Euro,
bei Abwesenheit vom Wohnort
bis zu zehn Stunden mit26,00 Euro,
bei Abwesenheit vom Wohnort
über zehn Stunden mit32,00 Euro
für jeweils einen Tag festgesetzt.
§ 2
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß § 1 besteht unter der Voraussetzung, dass die Mitwirkung der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz ausdrücklich in schriftlicher Form durch die zuständigen Behörden (§ 48 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) veranlasst wurde.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Aufwandsentschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landesbeirates für Natur- und Landschaftsschutz, der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz, LGBl. Nr. 37/1983, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
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