Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Prüfungsordnung für die Dienstprüfungen von Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände erlassen wird (Oö. Gemeinde-Dienstprüfungsverordnung 2002)
LGBL_OB_20020328_18Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Prüfungsordnung für die Dienstprüfungen von Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände erlassen wird (Oö. Gemeinde-Dienstprüfungsverordnung 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.03.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2002 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 18
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Prüfungsordnung für die Dienstprüfungen von Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände erlassen wird (Oö. Gemeinde-Dienstprüfungsverordnung 2002)
Auf Grund der §§ 30, 33 Abs. 1 bis 3 und 165 Abs. 1 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, wird verordnet:
§ 1
Gemeindebeamtenfachprüfung (B)
(1) Die Dienstprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung ist vor der mündlichen Prüfung abzuhalten.
(2) Die schriftliche Prüfung kann mit mehreren Prüfungswerbern gleichzeitig vorgenommen werden und darf bis zu vier Stunden dauern.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus der Erstellung eines Amtsvortrags an ein Gemeindeorgan oder der Ausarbeitung eines Bescheidentwurfs. Es können mehrere Aufgaben gleichzeitig gestellt werden.
(4) Das Thema der schriftlichen Prüfung ist den Fachgebieten zu entnehmen, auf die sich die Prüfung erstreckt und worüber der Prüfungswerber eingehende Kenntnisse (Abs. 6) nachzuweisen hat.
(5) Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der schriftlichen Prüfung zu übergeben.
(6) Bei der mündlichen Prüfung sind in nachstehenden Fachgebieten eingehende Kenntnisse nachzuweisen:
(7) Zusätzlich zu den im Abs. 6 angeführten Gegenständen hat der Prüfungswerber aus fünf der folgenden Fachgebiete Kenntnisse über die Grundzüge nachzuweisen, wobei davon die Dienstgebergemeinde drei Fachgebiete unter Berücksichtigung der Verwendung des Prüfungswerbers aus den Z. 1 bis 5 zu bestimmen und der Prüfungswerber aus den Z. 6 bis 12 zwei Fachgebiete auszuwählen hat:
(1) Für die Gemeindebeamtenprüfung (C und D) gilt
§ 1 Abs. 1 bis 5 sinngemäß mit den nachstehend angeführten Änderungen.
(2) In der schriftlichen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Reihe von schriftlich gestellten Fragen zu beantworten oder auf Grund eines zur Verfügung gestellten Aktes eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung zu entwerfen. Es können auch beide Arten der Aufgaben gleichzeitig gestellt werden.
(3) Bei der mündlichen Dienstprüfung sind in nachstehenden Fachgebieten eingehende Kenntnisse nachzuweisen:
(4) Zusätzlich zu den im Abs. 3 angeführten Gegenständen hat der Prüfungswerber aus fünf der folgenden Fachgebiete Kenntnisse über die Grundzüge nachzuweisen, wobei davon die Dienstgebergemeinde drei Fachgebiete unter Berücksichtigung der Verwendung des Prüfungswerbers aus den Z. 1 bis 6 zu bestimmen und der Prüfungswerber aus den Z. 7 bis 13 zwei Fachgebiete auszuwählen hat:
(1) Für die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 3) gilt § 1 Abs. 1 bis 5 sinngemäß mit den nachstehend angeführten Änderungen.
(2) Die schriftliche Dienstprüfung besteht aus der Abfassung einer Strafanzeige an den Bürgermeister, in der Erstattung eines schriftlichen Berichts an eine vorgesetzte Dienststelle oder an das Gericht oder in der Beantwortung von schriftlichen Fragen. Es können auch verschiedene Arten der vorstehend angeführten Aufgaben gleichzeitig gestellt werden.
(3) Bei der mündlichen Dienstprüfung sind in nachstehenden Fachgebieten eingehende Kenntnisse nachzuweisen:
(4) Zusätzlich zu den im Abs. 3 angeführten Gegenständen hat der Prüfungswerber in folgenden Fachgebieten Kenntnisse über die Grundzüge nachzuweisen:
(5) Die für die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe W 2 erforderliche Prüfung ist jedoch unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für die Gemeindebeamtenprüfung (C und D) gemäß § 2 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eingehende Kenntnisse in den nachstehend angeführten Fachgebieten nachzuweisen sind:
(6) Zusätzlich zu den im Abs. 5 angeführten Gegenständen hat der Prüfungswerber in folgenden Fachgebieten Kenntnisse über die Grundzüge nachzuweisen:
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Beamte in handwerklicher Verwendung.
(2) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
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