Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20020201_8Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.02.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2002 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 8
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 0,740 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südwesten abzweigende, sodann in einem leichten Bogen nach Süden verlaufende, dabei bei km 0,770 (neu) die Bahnlinie Stainach-Irdning-Schärding und bei km 0,820 (neu) die Bahnlinie Neumarkt-Kallham-Braunau am Inn jeweils unterführende und bei km 0,840 (neu)
wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Frankenburger Straße (Landesstraße Nr. 509 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Stadtgemeinde Ried im Innkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Die zwischen km 0,740 (alt) und km 0,800 (alt) sowie zwischen km 0,820 (alt) und km 0,840 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Frankenburger Straße werden als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Frankenburger Straße von km 0,800 (alt) bis km 0,820 (alt) sowie von km 0,840 (alt) bis km 0,860 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu
herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Frankenburger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :
1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim
Stadtamt Ried im Innkreis aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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