Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird (Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2002)
LGBL_OB_20020201_4Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird (Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.02.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2002 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz,
mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird (Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 122/1991, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 6/2001, wird wie folgt geändert:
1.Artikel 30 lautet:
"Artikel 30
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag entweder als Anträge seiner Mitglieder oder seiner Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Initiativen der Landesbürgerinnen und Landesbürger.
(2) Jedem Gesetzesvorschlag sind, sofern es sich nicht um eine Initiative der Landesbürgerinnen und Landesbürger handelt, Ausführungen über die damit beabsichtigten Ziele, über die damit verbundenen Folgen, insbesondere die finanziellen Auswirkungen für den Bund, das Land und die Gemeinden sowie über die Vereinbarkeit des Gesetzesvorschlages mit Harmonisierungsbestrebungen im Zusammenhang mit der internationalen Integration anzuschließen.
(3) Soweit in verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen oder im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen vorausgehende Informationsverfahren oder Mitteilungen (Notifikationen) vorgesehen sind, darf ein Gesetzesbeschluss im Landtag erst gefasst werden, wenn das dafür landesgesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt wurde."
"5. HAUPTSTÜCK
Bürgerinnen- und Bürgerrechte in Gesetzgebung und Vollziehung
Artikel 58
(1) Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeutung, die als Vorlage der Landesregierung an den Landtag gelangen, sind einem Begutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger zu unterziehen, wenn die Landesregierung dies be-schließt (Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren).
(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Landtags oder eines seiner Ausschüsse oder auf Grund einer Initiative der Landesbürgerinnen und Landesbürger sind einem Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige Ausschuss des Landtags dies beschließt.
(3) Im Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(4) Die Unterlassung des Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Landesgesetzes keinen Einfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in Form von Stellungnahmen und dgl. bleiben unberührt.
Artikel 59
(1) Landesbürgerinnen und Landesbürger können durch Bürgerinnen- und Bürger-Initiative verlangen:
(2) Personalfragen, Wahlen, Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürger-Initiative gemäß Abs. 1 sein.
(3) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von mindestens 3 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern unterstützt sein. Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen sind in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen, im Fall des Abs. 1 Z. 2 von der Landesregierung zu beraten.
(4) Die Einleitung des Verfahrens für eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist bei der Landesregierung zu beantragen. Die Initiative kann in Form einer einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden; sie muss in jedem Fall begründet sein. Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag oder die Landesregierung zu behandeln. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass interessierte Landesbürgerinnen und Landesbürger über die Voraussetzungen und das Verfahren einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative kostenlos beraten werden.
(5) Fasst der Landtag oder die Landesregierung über eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von wenigstens 8 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern unterstützt wurde, innerhalb von sechs Monaten keinen der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative wenigstens den Grundsätzen nach entsprechenden Beschluss, ist die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative einer Befragung der Bürgerinnen und Bürger zu unter-ziehen, wenn dies von der zustellungsbevollmächtigten Person spätestens vier Wochen nach Ablauf der sechs Monate verlangt wird.
(6) Die Landesregierung ordnet die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung an. Stimmberechtigt bei einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung sind alle Landes-bürgerinnen und Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anlässlich der Anordnung der Be-fragung festzusetzen.
(7) Haben die Landesbürgerinnen und Landesbürger in der Befragung entschieden, dass einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Rechnung zu tragen ist, so hat sich der Landtag oder die Landesregierung mit dem Anliegen neuerlich zu beschäftigen und innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss ist zu begründen und in geeigneter Weise kundzumachen.
(8) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 60
(1) Einer Abstimmung durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, jeder Gesetzesbeschluss des Landtags vor seiner Kundmachung zu unterziehen, wenn es vom Landtag beschlossen wird.
(2) Wird ein Gesetzesbeschluss des Landtags von der Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes beeinsprucht, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung nur dann durchzuführen, wenn der Gesetzesbeschluss vom Landtag wiederholt wird. Bedarf ein Gesetzesbeschluss des Landtags oder ein Teil davon der Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes und wird sie nicht erteilt, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung über den Ge-setzesbeschluss nicht durchzuführen.
(3) Wurde die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung beschlossen, ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Abstimmung vorliegt. Wenn ein Gesetzesbeschluss durch Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung abgelehnt worden ist, hat seine Kundmachung zu unterbleiben.
(4) Die Landesregierung ordnet die Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung an. Stimmberechtigt dabei sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anlässlich der Anordnung der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung festzusetzen. In der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(5) Das Ergebnis einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist von der Landesregierung amtlich kundzumachen. Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung beruhen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzumachen.
(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 61
(1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung können von der Landesregierung vor ihrer Erlassung einem Begutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger unterzogen werden.
(2) Im Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Die Unterlassung des Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Verordnungserlassung in Form von Stellungnahme und dgl. bleiben unberührt.
[Artikel 62 und 63 entfallen]
Artikel 64
(1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen gemäß Art. 11 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142, zu richten; es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten."
Artikel II
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
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