Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20011231_169Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 169/2001 155. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 169
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 1,715 (neu) von der bestehenden Trasse in gestreckter Linienführung nach Norden abzweigende, bei km 1,975 (neu) die derzeitige Trasse der Schärdinger Straße kreuzende, sodann in einem leichten Bogen nach Nordosten führende und bei km 2,215 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Schärdinger Straße (Landesstraße Nr. 506 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinden Brunnenthal und Wernstein am Inn wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Die zwischen km 1,715 (alt) und km 2,082 (alt) sowie zwischen km 2,121 (alt) und km 2,255 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Schärdinger Straße werden als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Schärdinger Straße von km 2,082 (alt) bis km 2,121 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wernstein am Inn über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Schärdinger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und bei den Gemeindeämtern Brunnenthal und Wernstein am Inn aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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