Verordnung der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag (Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2002)
LGBL_OB_20011228_167Verordnung der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag (Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 167/2001 153. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 167
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag (Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2002)
Auf Grund des § 52 Abs. 2 und des § 58 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt ge-ändert
durch die 4. Oö. KAG-Novelle 2001, LGBl. Nr. 87/2001, wird verordnet:
§ 1
Pflegegebühren
(1) Die Pflegegebühren nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden gemäß § 58 Oö. KAG 1997 - einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse unbeschadet des Abs. 3 - wie folgt festgesetzt:
Landeskrankenhaus Steyr
Landeskrankenhaus Vöcklabruck
Landes-Kinderklinik Linz
Landes-Frauenklinik Linz
Psychiatrische Klinik Wels
Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg,
Behandlungsfälle
Krankenhaus der Stadt Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Vinzenz von Paul Linz
Krankenhaus der Elisabethinen Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Kreuz Wels
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. 360,00 Euro
Landeskrankenhaus Gmunden
Landeskrankenhaus Rohrbach
Landeskrankenhaus Schärding
Landeskrankenhaus Buchberg
Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems
Krankenhaus der Schulschwestern Braunau am Inn
Krankenhaus der Schulschwestern Grieskirchen
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom
hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. 330,00 Euro
Landeskrankenhaus Gmundnerberg
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Kreuz Sierning
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. 275,30 Euro
(2) Das Entbindungspauschale (§ 51 Abs. 3 Oö. KAG 1997) beträgt in
den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten
Krankenanstalten . . . . . . 3.600,00 Euro
(3) Für die bei den Krankenfürsorgeeinrichtungen versicherten
öffentlich Bediensteten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
324,10 Euro
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
297,00 Euro
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
247,80 Euro
2.beträgt das Entbindungspauschale der im Abs. 1 genannten
Krankenanstalten . . . . . . . . . 3.241,00 Euro
§ 2
Kostendeckende Pflegegebühren
Die gemäß § 57 Oö. KAG 1997 vom jeweiligen Rechts-träger der
Krankenanstalten kostendeckend zu ermittelnden Pflegegebühren
betragen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer für
Landeskrankenhaus Steyr
Landeskrankenhaus Vöcklabruck
Landes-Kinderklinik Linz
Landes-Frauenklinik Linz
Psychiatrische Klinik Wels
Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg,
Behandlungsfälle
Krankenhaus der Stadt Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Vinzenz von Paul Linz
Krankenhaus der Elisabethinen Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Kreuz Wels
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. 324,10 Euro
Landeskrankenhaus Gmunden
Landeskrankenhaus Rohrbach
Landeskrankenhaus Schärding
Landeskrankenhaus Buchberg
Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems
Krankenhaus der Schulschwestern Braunau am Inn
Krankenhaus der Schulschwestern Grieskirchen
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom
hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. 297,00 Euro
Landeskrankenhaus Gmundnerberg
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Kreuz Sierning
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. 232,90 Euro
§ 3
Kostenbeitrag
(1) Die Höhe des gemäß § 52 Abs. 2 Oö. KAG 1997 valorisierten Kostenbeitrags beträgt 5,60 Euro pro Pflegetag.
(2) Der Kostenbeitrag ist kein Entgelt im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2001, LGBl. Nr. 122/2000, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
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