Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Rettungsbeitrags (Oö. Rettungsbeitragsverordnung 2002)
LGBL_OB_20011228_158Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Rettungsbeitrags (Oö. Rettungsbeitragsverordnung 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 158/2001 144. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 158
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe des Rettungsbeitrags
(Oö. Rettungsbeitragsverordnung 2002)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Oö. Rettungsgesetzes 1988, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1
Beitragshöhe
(1) Die Höhe des Rettungsbeitrags wird mit
4,83 Euro je Einwohner der Gemeinde festgesetzt.
(2) Bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Volkszählung 2001 erfolgt die Berechnung des Rettungsbeitrags 2002 auf der Grundlage des vorläufigen Ergebnisses der Volkszählung 2001. Nach Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Volkszählung 2001 ist der Rettungsbeitrag 2002 auf Basis des endgültigen Ergebnisses der Volkszählung 2001 abzurechnen.
§ 2
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Rettungsbeitrags, LGBl. Nr. 111/2000, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
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